Rechtssatz RS0063935
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0063935
Entscheidungsdatum
24.02.2000
Norm
ABGB §879 Abs1 CIIo5
ArbVG §2 Abs2
KollV für die Angestellten der Versicherungsunternehmungen - Innendienst §34 Abs1
KollV für die Angestellten der Versicherungsunternehmungen - Innendienst §34 Abs3
Rechtssatz
Die in § 34 Abs 1 und 3 KollV für die Angestellten der Versicherungsunternehmungen - Innendienst geforderte Zustimmung des Betriebsrates zur Kündigung räumt diesem ein über den Standard des ArbVG hinausgehendes Mitwirkungsrecht ein, womit dieses Zustimmungserfordernis als gegen den absolut zwingenden Charakter des Arbeitsverfassungsgesetzes verstoßend nichtig ist. Die Restgültigkeit der an bestimmte materielle Voraussetzungen geknüpften Kündbarkeit von "definitiven" Angestellten wird durch das wegfallende Zustimmungserfordernis nicht berührt.Die in Paragraph 34, Absatz eins und 3 KollV für die Angestellten der Versicherungsunternehmungen - Innendienst geforderte Zustimmung des Betriebsrates zur Kündigung räumt diesem ein über den Standard des ArbVG hinausgehendes Mitwirkungsrecht ein, womit dieses Zustimmungserfordernis als gegen den absolut zwingenden Charakter des Arbeitsverfassungsgesetzes verstoßend nichtig ist. Die Restgültigkeit der an bestimmte materielle Voraussetzungen geknüpften Kündbarkeit von "definitiven" Angestellten wird durch das wegfallende Zustimmungserfordernis nicht berührt.
Entscheidungstexte
- 8 ObA 290/95
Entscheidungstext OGH 14.09.1995 8 ObA 290/95
- 9 ObA 151/97i
Entscheidungstext OGH 22.10.1997 9 ObA 151/97i
Auch; nur: Die geforderte Zustimmung des Betriebsrates zur Kündigung räumt diesem ein über den Standard des ArbVG hinausgehendes Mitwirkungsrecht ein, womit dieses Zustimmungserfordernis als gegen den absolut zwingenden Charakter des Arbeitsverfassungsgesetzes verstoßend nichtig ist. (T1); Beisatz: Hier: Betriebsvereinbarung, nach der "erkrankte Dienstnehmer solange sie arbeitsunfähig sind, nicht gekündigt werden können, wenn der Betriebsrat schriftlich Einspruch erhebt". (T2) Veröff: SZ 70/217
- 8 ObA 338/99k
Entscheidungstext OGH 24.02.2000 8 ObA 338/99k
Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Betriebsvereinbarung, nach der bei ausdrücklichen Widerspruch des Betriebsrates gegen die beabsichtigte Kündigung, die Kündigung unwirksam ist. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0063935
Dokumentnummer
JJR_19950914_OGH0002_008OBA00290_9500000_002