Der Rekurs ist gemäß § 46 Abs 1 Z 1 ASGG aF zulässig (vgl EvBl 1992/201).Der Rekurs ist gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG aF zulässig vergleiche EvBl 1992/201).
Die klagenden Parteien führen zur Motivkündigung aus, die "Zeitgleichheit" der Verständigung des Betriebsrates von der Kündigungsabsicht und des Einlangens des Schreibens der Kläger, aus dem auf ihre Absicht, sich um ein Betriebsratsmandat zu bewerben, hervorgehe, "springe ins Auge". Die Beweislast sei dahin umzukehren, daß der Vorstandsdirektor der beklagten Partei zu beweisen habe, er habe von dem Schreiben der Kläger noch keine Kenntnis gehabt, als er den Betriebsrat von der Kündigungsabsicht verständigte. Die Kündigung sei sozialwidrig, der zuständige Betriebsrat der Colonia Versicherung sei nicht von der Kündigungsabsicht verständigt worden, die Zustimmung des Betriebsrates der Nordstern Versicherung hindere nicht die Kündigungsanfechtung der Kläger. Der Sozialplan habe nur in geringerem Ausmaß Kündigungen infolge der Fusion zugelassen, die Grenze von 3,5 vH der Mitarbeiter sei im Falle der Kündigung der Kläger schon überschritten gewesen. Die Teilnichtigkeit des KVI ändere nichts an der fehlenden Notwendigkeit und Zweckdienlichkeit der vorgenommenen Personalreduktion, zumal 40 neue Mitarbeiter von der beklagten Partei aufgenommen worden seien. Die Fusion werde nur als Vorwand herangezogen. Eine Fusionskündigung könne nur zum Zeitpunkt der Fusion zulässig erfolgen, während die Kläger erheblich später erst gekündigt worden seien. Der Versicherungsbetrieb der Colonia Versicherung sei mit der Verschmelzung noch nicht untergegangen, daher habe der Betriebsrat noch weiterhin fortbestanden. Die beklagte Partei habe hingegen den unzuständigen Betriebsrat der Nordstern Versicherung von der Absicht, die Kläger zu kündigen, verständigt. Die Zustimmung dieses unzuständigen Betriebsrates hindere die Anfechtung der Kündigung durch die Kläger nicht.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Soweit sich die Rekurswerber gegen die Verneinung des Kündigungsmotives, die Kündigung der Kläger sei wegen ihrer Bewerbung um eine Mitgliedschaft zum Betriebsrat erfolgt (§ 105 Abs 3 Z 1 lit e ArbVG), wenden, bekämpfen sie unzulässig die nach Beweiswiederholung vorgenommene Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes. Aus dem zeitlichen Naheverhältnis zwischen der Verständigung des Betriebsrates von der Kündigungsabsicht und dem Einlangen des Schreibens, aus dem auf eine Kandidatur der Kläger geschlossen werden könnte, beim Vorstand der beklagten Partei kann noch nicht auf den motivierenden Zusammenhang geschlossen werden, zumal nicht festgestellt ist, daß dem zuständigen Vorstandsmitglied dieses Schreiben vor Abfertigung des Schreibens über die Mitteilung der Kündigungsabsicht zur Kenntnis gebracht wurde. Den Anfechtungskläger trifft gemäß § 105 Abs 5 ArbVG die "Bescheinigungslast", sodaß für eine Umkehr der Beweislast, die beklagte Partei hätte zu beweisen, daß das Vorstandsmitglied noch nicht vom Schreiben der Kläger Kenntnis hatte, kein Raum ist. Den Beweisschwierigkeiten hinsichtlich innerer Motive trägt das Gesetz ohnedies dadurch Rechnung, daß in Verminderung des erforderlichen Beweismaßes lediglich eine Abwägung der Wahrscheinlichkeit zu erfolgen habe; ein Negativbeweis, wie von den Klägern gefordert, ließe sich über innere Tatsachen praktisch nicht führen. Gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Abwägung der Wahrscheinlichkeiten, daß nämlich das Motiv der durch die Fusion bedingten Verminderung der Mitarbeiterzahl erhöht wahrscheinlicher sei, besteht kein Einwand.Soweit sich die Rekurswerber gegen die Verneinung des Kündigungsmotives, die Kündigung der Kläger sei wegen ihrer Bewerbung um eine Mitgliedschaft zum Betriebsrat erfolgt (Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer eins, Litera e, ArbVG), wenden, bekämpfen sie unzulässig die nach Beweiswiederholung vorgenommene Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes. Aus dem zeitlichen Naheverhältnis zwischen der Verständigung des Betriebsrates von der Kündigungsabsicht und dem Einlangen des Schreibens, aus dem auf eine Kandidatur der Kläger geschlossen werden könnte, beim Vorstand der beklagten Partei kann noch nicht auf den motivierenden Zusammenhang geschlossen werden, zumal nicht festgestellt ist, daß dem zuständigen Vorstandsmitglied dieses Schreiben vor Abfertigung des Schreibens über die Mitteilung der Kündigungsabsicht zur Kenntnis gebracht wurde. Den Anfechtungskläger trifft gemäß Paragraph 105, Absatz 5, ArbVG die "Bescheinigungslast", sodaß für eine Umkehr der Beweislast, die beklagte Partei hätte zu beweisen, daß das Vorstandsmitglied noch nicht vom Schreiben der Kläger Kenntnis hatte, kein Raum ist. Den Beweisschwierigkeiten hinsichtlich innerer Motive trägt das Gesetz ohnedies dadurch Rechnung, daß in Verminderung des erforderlichen Beweismaßes lediglich eine Abwägung der Wahrscheinlichkeit zu erfolgen habe; ein Negativbeweis, wie von den Klägern gefordert, ließe sich über innere Tatsachen praktisch nicht führen. Gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Abwägung der Wahrscheinlichkeiten, daß nämlich das Motiv der durch die Fusion bedingten Verminderung der Mitarbeiterzahl erhöht wahrscheinlicher sei, besteht kein Einwand.
Vor der Prüfung einer Kündigungsanfechtung, die möglicherweise durch die Zustimmung des Betriebsrates gemäß § 105 Abs 6 ArbVG (sogenanntes "Sperr-Recht") den Klägern verwehrt sein könnte, hat die Prüfung der Rechtswirksamkeit der Kündigung gemäß § 105 Abs 2 ArbVG zu erfolgen. Sollte nämlich der zuständige Betriebsrat nicht von der Absicht, die Kläger zu kündigen, verständigt worden sei, dann wäre das auf Feststellung des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses der Kläger gerichtete Hauptbegehren berechtigt, während das Eventualbegehren - die Kündigung sei sozialwidrig - eine wirksame Kündigung voraussetzte.Vor der Prüfung einer Kündigungsanfechtung, die möglicherweise durch die Zustimmung des Betriebsrates gemäß Paragraph 105, Absatz 6, ArbVG (sogenanntes "Sperr-Recht") den Klägern verwehrt sein könnte, hat die Prüfung der Rechtswirksamkeit der Kündigung gemäß Paragraph 105, Absatz 2, ArbVG zu erfolgen. Sollte nämlich der zuständige Betriebsrat nicht von der Absicht, die Kläger zu kündigen, verständigt worden sei, dann wäre das auf Feststellung des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses der Kläger gerichtete Hauptbegehren berechtigt, während das Eventualbegehren - die Kündigung sei sozialwidrig - eine wirksame Kündigung voraussetzte.
Zum Sozialplan hat das Berufungsgericht schon zutreffend ausgeführt, daß wegen des ungünstigen Kostensatzes, dh der im Vergleich zum Branchendurchschnitt erheblich höheren Aufwendungen beider verschmolzener Versicherungsgesellschaften, eine Umstrukturierung des Geschäftsbetriebes notwendig und zweckdienlich war; dazu gehört auch der einer Dezentralisierung entgegenstehende weitgehende Versetzungsschutz (§ 101 ArbVG iVm § 6 Abs 3 KVI, dazu sieheZum Sozialplan hat das Berufungsgericht schon zutreffend ausgeführt, daß wegen des ungünstigen Kostensatzes, dh der im Vergleich zum Branchendurchschnitt erheblich höheren Aufwendungen beider verschmolzener Versicherungsgesellschaften, eine Umstrukturierung des Geschäftsbetriebes notwendig und zweckdienlich war; dazu gehört auch der einer Dezentralisierung entgegenstehende weitgehende Versetzungsschutz (Paragraph 101, ArbVG in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 3, KVI, dazu siehe
17.3.1993, 9 Ob A 29/93 = ecolex 1993, 404 = WBl 1993, 258 = DRdA
1993/56, 485 = EvBl 1993/201, 805) und die dadurch verminderte
Mobilität der Mitarbeiter, wozu noch die Ablehnung des Erstklägers, sich in eine Landesdirektion versetzen zu lassen, kommt, die eine Personalreduktion in der Zentrale der neugeschaffenen Gesellschaft - ungeachtet der Neueinstellungen in den Landesdirektionen - erforderlich machte. Eine Personalreduktion wird nicht erst am Rande zur Insolvenz "notwendig und zweckdienlich" im Sinne des § 34 Abs 1 KVI, sondern auch schon zur legitimen Verbesserung der Kostenstruktur und zur Verminderung der Aufwendungen ("Verbesserung des Kostensatzes"). Die beklagte Partei verweist zutreffend darauf, daß ein Bilanzgewinn über die Ertragslage wenig aussagt, wenn jener etwa die Folge der Auflösung von Rücklagen und ähnlichen außerordentlichen Erträgen sein könnte. Die betriebliche Notwendigkeit von Personalmaßnahmen wird - unvorgreiflich ihrer Abwägung mit den eine Sozialwidrigkeit begründenden Umständen - als Kündigungsrechtfertigungsgrund schon dann anzuerkennen seien, wenn es um sinnvolle Umstrukturierungen im Zusammenhang mit einer Fusion geht, wobei die Beseitigung von Personalüberkapazitäten als Folge der angestrebten "Synergie-Effekte" durchaus als "notwendig und zweckdienlich" erscheinen kann.Mobilität der Mitarbeiter, wozu noch die Ablehnung des Erstklägers, sich in eine Landesdirektion versetzen zu lassen, kommt, die eine Personalreduktion in der Zentrale der neugeschaffenen Gesellschaft - ungeachtet der Neueinstellungen in den Landesdirektionen - erforderlich machte. Eine Personalreduktion wird nicht erst am Rande zur Insolvenz "notwendig und zweckdienlich" im Sinne des Paragraph 34, Absatz eins, KVI, sondern auch schon zur legitimen Verbesserung der Kostenstruktur und zur Verminderung der Aufwendungen ("Verbesserung des Kostensatzes"). Die beklagte Partei verweist zutreffend darauf, daß ein Bilanzgewinn über die Ertragslage wenig aussagt, wenn jener etwa die Folge der Auflösung von Rücklagen und ähnlichen außerordentlichen Erträgen sein könnte. Die betriebliche Notwendigkeit von Personalmaßnahmen wird - unvorgreiflich ihrer Abwägung mit den eine Sozialwidrigkeit begründenden Umständen - als Kündigungsrechtfertigungsgrund schon dann anzuerkennen seien, wenn es um sinnvolle Umstrukturierungen im Zusammenhang mit einer Fusion geht, wobei die Beseitigung von Personalüberkapazitäten als Folge der angestrebten "Synergie-Effekte" durchaus als "notwendig und zweckdienlich" erscheinen kann.
Eine "Fusionskündigung" entspricht dem Sozialplan auch bei einem weiteren zeitlichen Zusammenhang mit dem Fusionsstichtag, zumal sich der im Sozialplan geregelte Personalabbau auf einen Mehrjahreszeitraum erstreckt. Die Rechtsmittelausführungen der Kläger, die von starren Jahresquoten ausgehen, sind geradezu aktenwidrig; es ist nämlich im Sozialplan (Beil 1) für den notwendigen Sozialabbau ein Fünfjahreszeitraum vorgesehen ohne Bindung an einzelne Jahrestranchen. Dies erfolgte, um den betroffenen Arbeitnehmern die Chance zu geben, andere Arbeitsplätze ausprobieren zu können (S 12 ff der berufungsgerichtlichen Entscheidung = AS 325 ff). Diese Maßnahme im Interesse der Arbeitnehmer ermöglicht ihnen die Inanspruchnahme der finanziellen Vorteile einer "Fusionskündigung" laut Sozialplan, gebietet aber auch die Anerkennung eines weiteren zeitlichen Zusammenhanges zwischen dem Fusionsstichtag und den Kündigungen.
Die Ausführungen des Berufungsgerichtes zur Teilnichtigkeit und Restgültigkeit des KVI halten sich streng an die in der Entscheidung 8 Ob A 276/94 dargelegten Ausführungen, sodaß insoweit eine Wiederholung entbehrlich ist (vgl § 48 ASGG). Die in § 34 Abs 1 und 3 KVI geforderte Zustimmung des Betriebsrates räumt diesem ein über den Standard des ArbVG hinausgehendes Mitwirkungsrecht ein, womit dieses Zustimmungserfordernis als gegen den absolut zwingenden Charakter des Arbeitsverfassungsgesetzes verstoßend nichtig ist (8 Ob A 276/94 mwN). Die Restgültigkeit der an bestimmte materielle Voraussetzungen geknüpften Kündbarkeit von "definitiven" Angestellten wird durch das wegfallende Zustimmungserfordernis nicht berührt, dabei handelt es sich um eine zulässige Regelung der gegenseitigen, aus dem Arbeitsverhältnis entspringenden Rechte und Pflichten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemäß § 2 Abs 2 Z 2 ArbVG, sodaß dem Gericht auch nicht der Vorwurf einer überschießenden Aushöhlung des "Definitivums" gemacht werden kann.Die Ausführungen des Berufungsgerichtes zur Teilnichtigkeit und Restgültigkeit des KVI halten sich streng an die in der Entscheidung 8 Ob A 276/94 dargelegten Ausführungen, sodaß insoweit eine Wiederholung entbehrlich ist vergleiche Paragraph 48, ASGG). Die in Paragraph 34, Absatz eins und 3 KVI geforderte Zustimmung des Betriebsrates räumt diesem ein über den Standard des ArbVG hinausgehendes Mitwirkungsrecht ein, womit dieses Zustimmungserfordernis als gegen den absolut zwingenden Charakter des Arbeitsverfassungsgesetzes verstoßend nichtig ist (8 Ob A 276/94 mwN). Die Restgültigkeit der an bestimmte materielle Voraussetzungen geknüpften Kündbarkeit von "definitiven" Angestellten wird durch das wegfallende Zustimmungserfordernis nicht berührt, dabei handelt es sich um eine zulässige Regelung der gegenseitigen, aus dem Arbeitsverhältnis entspringenden Rechte und Pflichten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, ArbVG, sodaß dem Gericht auch nicht der Vorwurf einer überschießenden Aushöhlung des "Definitivums" gemacht werden kann.
Es ist evident, daß die im Zusammenhang mit einer Fusion erforderlichen Personalveränderungen sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, sodaß "Fusionskündigungen" nicht nur zum Verschmelzungsstichtag berechtigt sind. Umsomehr, wenn ein längerer Zeitraum im Sozialplan im Interesse der betroffenen Arbeitnehmer vorgesehen ist, um durch sozial verträglichere Maßnahmen (Zustimmung zur Versetzung im Sinne von Novationen des Arbeitsverhältnisses hinsichtlich Arbeitsort und/oder auch des Arbeitsinhaltes, natürliche Abgänge, einvernehmliche Auflösungen usw) Kündigungen zu vermeiden.
Zutreffend hat das Berufungsgericht die Unvollständigkeit der Feststellungen über den möglichen Fortbestand des Betriebsrates der Colonia Versicherung dargelegt. Im Wege der Verschmelzung durch Aufnahme unter Ausschluß der Abwicklung (§ 219 Z 1 AktienG) hörte zwar die aufgenommene Gesellschaft auf zu bestehen, doch ist der Betrieb von Änderungen der Eigentumsverhältnisse relativ unabhängig, wie sich daraus ergibt, daß eine Betriebsänderung im Sinne des § 109 Abs 1 Z 7 ArbVG nicht unter den Voraussetzungen eines Sozialplanes gemäß § 109 Abs 3 ArbVG angeführt ist. Erst die dann nach der Verschmelzung vorgenommenen organisatorischen Änderungen, die im Sinne des Aufhebungsbeschlusses zu prüfen sein werden, könnten zu einer dauernden Einstellung des Betriebes im Sinne des § 62 Z 1 ArbVG geführt haben. Die Bestimmung des § 62 c ArbVG (idF Art I Z 10 BGBl 460/1993) trat gemäß § 171 Abs 4 ArbVG (erst) mit 1.Juli 1993 in Kraft und ist daher auf den vorliegenden Sachverhalt noch nicht anzuwenden. Erst nach diesen ergänzenden Feststellungen wird beurteilt werden können, ob nicht der frühere Betriebsrat der Colonia noch die zuständige Adresse einer Mitteilung im Sinne des § 105 Abs 1 ArbVG gewesen war. Falls der Betriebsrat des Direktionsbetriebes der Colonia Versicherung im Zeitpunkt der Verständigung im Sinne des § 105 Abs 1 ArbVG nicht mehr bestanden haben sollte, so bedarf es noch der weiteren Prüfung, ob der Betriebsrat der Nordstern Versicherung als Betriebsrat der aufnehmenden Gesellschaft fort bestand ("betriebsverfassungsrechtliche Verschmelzung durch Aufnahme") oder ob infolge der Verschmelzung eine betriebsverfassungsrechtliche "Neubildung" des Betriebes eintrat. Zur Vermeidung eines Vakuums der Belegschaftsvertretung ist eine betriebsverfassungsrechtliche Verschmelzung durch Neubildung, die zum Ende beider Betriebe und damit zur vorzeitigen Beendigung der Funktionen beider Betriebsräte führte, nicht zu vermuten. Den Interessen der Belegschaft wird nämlich der Fortbestand eines Betriebsrates durch eine betriebsverfassungsrechtliche Verschmelzung durch Aufnahme weitaus besser gerecht. Mangels näherer Behauptungen und Feststellungen ist es dem Obersten Gerichtshofes derzeit nicht möglich, zu den verschiedenen Sachverhaltskonstellationen und deren Rechtsfolgen näher Stellung zu nehmen.Zutreffend hat das Berufungsgericht die Unvollständigkeit der Feststellungen über den möglichen Fortbestand des Betriebsrates der Colonia Versicherung dargelegt. Im Wege der Verschmelzung durch Aufnahme unter Ausschluß der Abwicklung (Paragraph 219, Ziffer eins, AktienG) hörte zwar die aufgenommene Gesellschaft auf zu bestehen, doch ist der Betrieb von Änderungen der Eigentumsverhältnisse relativ unabhängig, wie sich daraus ergibt, daß eine Betriebsänderung im Sinne des Paragraph 109, Absatz eins, Ziffer 7, ArbVG nicht unter den Voraussetzungen eines Sozialplanes gemäß Paragraph 109, Absatz 3, ArbVG angeführt ist. Erst die dann nach der Verschmelzung vorgenommenen organisatorischen Änderungen, die im Sinne des Aufhebungsbeschlusses zu prüfen sein werden, könnten zu einer dauernden Einstellung des Betriebes im Sinne des Paragraph 62, Ziffer eins, ArbVG geführt haben. Die Bestimmung des Paragraph 62, c ArbVG in der Fassung Artikel römisch eins, Ziffer 10, Bundesgesetzblatt 460 aus 1993,) trat gemäß Paragraph 171, Absatz 4, ArbVG (erst) mit 1.Juli 1993 in Kraft und ist daher auf den vorliegenden Sachverhalt noch nicht anzuwenden. Erst nach diesen ergänzenden Feststellungen wird beurteilt werden können, ob nicht der frühere Betriebsrat der Colonia noch die zuständige Adresse einer Mitteilung im Sinne des Paragraph 105, Absatz eins, ArbVG gewesen war. Falls der Betriebsrat des Direktionsbetriebes der Colonia Versicherung im Zeitpunkt der Verständigung im Sinne des Paragraph 105, Absatz eins, ArbVG nicht mehr bestanden haben sollte, so bedarf es noch der weiteren Prüfung, ob der Betriebsrat der Nordstern Versicherung als Betriebsrat der aufnehmenden Gesellschaft fort bestand ("betriebsverfassungsrechtliche Verschmelzung durch Aufnahme") oder ob infolge der Verschmelzung eine betriebsverfassungsrechtliche "Neubildung" des Betriebes eintrat. Zur Vermeidung eines Vakuums der Belegschaftsvertretung ist eine betriebsverfassungsrechtliche Verschmelzung durch Neubildung, die zum Ende beider Betriebe und damit zur vorzeitigen Beendigung der Funktionen beider Betriebsräte führte, nicht zu vermuten. Den Interessen der Belegschaft wird nämlich der Fortbestand eines Betriebsrates durch eine betriebsverfassungsrechtliche Verschmelzung durch Aufnahme weitaus besser gerecht. Mangels näherer Behauptungen und Feststellungen ist es dem Obersten Gerichtshofes derzeit nicht möglich, zu den verschiedenen Sachverhaltskonstellationen und deren Rechtsfolgen näher Stellung zu nehmen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf § 52 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.