Die Revision ist gemäß § 46 Abs 3 Z 1 ASGG "jedenfalls" zulässig, sie ist auch berechtigt.Die Revision ist gemäß Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer eins, ASGG "jedenfalls" zulässig, sie ist auch berechtigt.
In nunmehr gefestigter Rechtsprechung (DRdA 1996/37 [zust Jabornegg]
= SZ 68/135 sowie Arb 11.450 = RdW 1997, 85, jeweils unter
eingehender Erörterung der Vorentscheidungen DRdA 1994/3 = WBl 1993, 292 = RdW 1993, 283; RdW 1995, 107 = JBl 1995, 263, mit Hinweis auf die überwiegende Lehre, unter ausdrücklicher Ablehnung der Vorentscheidung DRdA 1990/9) vertritt der Oberste Gerichtshof die Ansicht, dass die Mitbestimmungsrechte der Belegschaft in den Bestimmungen des ArbVG über die Betriebsverfassung abschließend und absolut zwingend geregelt sind. Es muss davon ausgegangen werden, dass ein Gesetz wie das ArbVG, das die Belegschaftsbefugnisse derart speziell, fein differenziert und je nach Materie besonders abgestuft geregelt hat, eine endgültige, durch autonome Regelung grundsätzlich nicht abänderbare Ordnung schaffen wollte. Dies wird dadurch unterstrichen, dass betriebsverfassungsrechtliche Normen in Kollektivverträgen und Betriebsvereinbarungen nur in ganz wenigen Ausnahmsfällen zugelassen worden sind (so nach § 2 Abs 2 Z 5, 6 und § 29 ArbVG bzw nach § 94 Abs 3 und 6 und § 95 Abs 1 ArbVG, entsprechend § 97 Abs 1 Z 5 und 19 ArbVG) und dies mit der Intention geschah, dass darüber hinaus insoweit keine Regelungsbefugnisse bestehen sollen (siehe auch Jabornegg, Absolut zwingendes Arbeitsverfassungsrecht in FS-Strasser [1983] 367 f [381]; derselbe, Grenzen kollektivvertraglicher Rechtssetzung und richterliche Kontrolle, JBl 1990, 205 [210 f]) 9 ObA 151/97i = SZ 70/217 = DRdA 1998/58 [zust Jabornegg]).eingehender Erörterung der Vorentscheidungen DRdA 1994/3 = WBl 1993, 292 = RdW 1993, 283; RdW 1995, 107 = JBl 1995, 263, mit Hinweis auf die überwiegende Lehre, unter ausdrücklicher Ablehnung der Vorentscheidung DRdA 1990/9) vertritt der Oberste Gerichtshof die Ansicht, dass die Mitbestimmungsrechte der Belegschaft in den Bestimmungen des ArbVG über die Betriebsverfassung abschließend und absolut zwingend geregelt sind. Es muss davon ausgegangen werden, dass ein Gesetz wie das ArbVG, das die Belegschaftsbefugnisse derart speziell, fein differenziert und je nach Materie besonders abgestuft geregelt hat, eine endgültige, durch autonome Regelung grundsätzlich nicht abänderbare Ordnung schaffen wollte. Dies wird dadurch unterstrichen, dass betriebsverfassungsrechtliche Normen in Kollektivverträgen und Betriebsvereinbarungen nur in ganz wenigen Ausnahmsfällen zugelassen worden sind (so nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 5, 6 und Paragraph 29, ArbVG bzw nach Paragraph 94, Absatz 3 und 6 und Paragraph 95, Absatz eins, ArbVG, entsprechend Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 5 und 19 ArbVG) und dies mit der Intention geschah, dass darüber hinaus insoweit keine Regelungsbefugnisse bestehen sollen (siehe auch Jabornegg, Absolut zwingendes Arbeitsverfassungsrecht in FS-Strasser [1983] 367 f [381]; derselbe, Grenzen kollektivvertraglicher Rechtssetzung und richterliche Kontrolle, JBl 1990, 205 [210 f]) 9 ObA 151/97i = SZ 70/217 = DRdA 1998/58 [zust Jabornegg]).
Die Regelung der Betriebsvereinbarung vom 29. Dezember 1983 mit dem zuvor zitierten Inhalt ist eine unzulässige Erweiterung der Mitwirkungsrechte des Betriebsrates gegenüber der Regelung des § 105 ArbVG, wonach der Widerspruch des Betriebsrates den Arbeitgeber nicht am Ausspruch der Kündigung hindert, sondern nur dazu führt, dass in erster Linie der Betriebsrat zur Anfechtung legitimiert ist (§ 105 Abs 4 ArbVG) und dass die Anfechtung gemäß § 105 Abs 3 vierter Satz ArbVG auch auf einen "Sozialvergleich" mit anderen Arbeitnehmern desselben Betriebes gestützt werden kann. Die Regelung verstösst somit gegen absolut zwingendes Betriebsverfassungsrecht, was von Amts wegen wahrzunehmen ist (SZ 70/217). Ebenso wie in den den Entscheidungen Arb 11.450 und SZ 70/217 zu Grunde liegenden Fällen wird dem Betriebsrat ein echtes Zustimmungsrecht eingeräumt, da der Widerspruch nicht zu einer gerichtlichen Überprüfung der dennoch ausgesprochenen Kündigung, sondern zu ihrer Unwirksamkeit führt. Die Annahme eines arbeitsvertraglichen Kündigungsverzichtes im Fall eines bestimmten Verhaltens des Betriebsrates, wie dies von Firlei (Mitbestimmung durch Inhaltsnormen in FS Floretta [1983], 469 f [482]) und ihm folgend von Runggaldier (Keine Erweiterung von Mitwirkungsrechten des Betriebsrates durch Kollektivvertrag? RdW 1997, 77) für die auf Einzelarbeitsverträge einwirkenden normativen Teile des Kollektivvertrages vorgeschlagen wurde, wird in der genannten Entscheidung SZ 70/217 ausdrücklich angelehnt. In seiner Anmerkung zu dieser Entscheidung führt Jabornegg (DRdA 1998, 416) aus, als mögliches Regelungsinstrument komme der Einzelvertrag nicht in Betracht. Dieser erscheine zur Regelung der Rechtsbeziehungen zwischen Belegschaft und Betriebsinhaber von vornherein untauglich. Es könne nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber zur Ausweitung der Mitwirkung des Betriebsrates Kollektivvertrag und Betriebsvereinbarung nur ganz eingeschränkt ermächtigt habe, im Übrigen aber den Einzelvertrag als umfassendes Regelungsinstrument gewissermaßen stillschweigend akzeptiert habe.Die Regelung der Betriebsvereinbarung vom 29. Dezember 1983 mit dem zuvor zitierten Inhalt ist eine unzulässige Erweiterung der Mitwirkungsrechte des Betriebsrates gegenüber der Regelung des Paragraph 105, ArbVG, wonach der Widerspruch des Betriebsrates den Arbeitgeber nicht am Ausspruch der Kündigung hindert, sondern nur dazu führt, dass in erster Linie der Betriebsrat zur Anfechtung legitimiert ist (Paragraph 105, Absatz 4, ArbVG) und dass die Anfechtung gemäß Paragraph 105, Absatz 3, vierter Satz ArbVG auch auf einen "Sozialvergleich" mit anderen Arbeitnehmern desselben Betriebes gestützt werden kann. Die Regelung verstösst somit gegen absolut zwingendes Betriebsverfassungsrecht, was von Amts wegen wahrzunehmen ist (SZ 70/217). Ebenso wie in den den Entscheidungen Arb 11.450 und SZ 70/217 zu Grunde liegenden Fällen wird dem Betriebsrat ein echtes Zustimmungsrecht eingeräumt, da der Widerspruch nicht zu einer gerichtlichen Überprüfung der dennoch ausgesprochenen Kündigung, sondern zu ihrer Unwirksamkeit führt. Die Annahme eines arbeitsvertraglichen Kündigungsverzichtes im Fall eines bestimmten Verhaltens des Betriebsrates, wie dies von Firlei (Mitbestimmung durch Inhaltsnormen in FS Floretta [1983], 469 f [482]) und ihm folgend von Runggaldier (Keine Erweiterung von Mitwirkungsrechten des Betriebsrates durch Kollektivvertrag? RdW 1997, 77) für die auf Einzelarbeitsverträge einwirkenden normativen Teile des Kollektivvertrages vorgeschlagen wurde, wird in der genannten Entscheidung SZ 70/217 ausdrücklich angelehnt. In seiner Anmerkung zu dieser Entscheidung führt Jabornegg (DRdA 1998, 416) aus, als mögliches Regelungsinstrument komme der Einzelvertrag nicht in Betracht. Dieser erscheine zur Regelung der Rechtsbeziehungen zwischen Belegschaft und Betriebsinhaber von vornherein untauglich. Es könne nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber zur Ausweitung der Mitwirkung des Betriebsrates Kollektivvertrag und Betriebsvereinbarung nur ganz eingeschränkt ermächtigt habe, im Übrigen aber den Einzelvertrag als umfassendes Regelungsinstrument gewissermaßen stillschweigend akzeptiert habe.
Die Klägerinnen können sich somit nicht auf den in der Betriebsvereinbarung für den Fall des Widerspruches durch den Betriebsrat enthaltenen Kündigungsverzicht berufen, sie sind vielmehr verhalten, ihre Interessen in den nach den Klagsbehauptungen gleichzeitig eingeleiteten Kündigungsanfechtungsverfahren durchzusetzen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Der Schriftsatz ON 9, der am 12. Mai 1997 bei Gericht einlangte, war vom Gericht weder aufgetragen, noch der Vorbereitung der Verhandlung am nächsten Tag dienlich, sodass dieser Schriftsatz nicht zu honorieren ist. Die in der Revision verzeichnete Pauschalgebühr gebührt nicht, denn Feststellungsbegehren sind gebührenfrei (§ 16 Z 1 lit a GGG iVm mit Anm 8 zu TP 1). Der Ersatz der Verfahrenskosten ist beiden Klägerinnen anteilig je zur Hälfte aufzutragen entsprechend dem Verhältnis ihres Anteiles am Gesamtstreitwert; durch die Prozessverbindung entsteht keine Streitgenossenschaft im Sinne des § 46 Abs 2 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO. Der Schriftsatz ON 9, der am 12. Mai 1997 bei Gericht einlangte, war vom Gericht weder aufgetragen, noch der Vorbereitung der Verhandlung am nächsten Tag dienlich, sodass dieser Schriftsatz nicht zu honorieren ist. Die in der Revision verzeichnete Pauschalgebühr gebührt nicht, denn Feststellungsbegehren sind gebührenfrei (Paragraph 16, Ziffer eins, Litera a, GGG in Verbindung mit mit Anmerkung 8 zu TP 1). Der Ersatz der Verfahrenskosten ist beiden Klägerinnen anteilig je zur Hälfte aufzutragen entsprechend dem Verhältnis ihres Anteiles am Gesamtstreitwert; durch die Prozessverbindung entsteht keine Streitgenossenschaft im Sinne des Paragraph 46, Absatz 2, ZPO.