Der Revisionsrekurs des Antragstellers ist berechtigt. Die Vorinstanzen haben den Aufteilungs- und den Sicherungsantrag deshalb abgewiesen, weil die im § 95 EheG vorgesehene Antragsfrist bei Einlangen des Antrags beim Erstgericht bereits verstrichen und der Aufteilungsanspruch daher verfristet gewesen sei. Tatsächlich ist der Ausspruch über die Scheidung der Ehe am 17.5.1990 in Rechtskraft erwachsen, nachdem der Antragsteller an diesem Tag die Berufung, mit der er lediglich den Verschuldensausspruch bekämpfte, eingebracht hatte und die Berufungsfrist gleichzeitig abgelaufen war. Der Schriftsatz des Antragstellers mit den beiden Anträgen langte dagegen erst am 1.10.1991, demnach erst mehr als vier Monate nach Ablauf der genannten Antragsfrist beim Erstgericht ein. Diese Tatsache stellte der Antragsteller auch gar nicht in Abrede, er berief sich zur Begründung der Fristwahrung jedoch auf außergerichtliche Vergleichsverhandlungen zwischen den Parteien, die erst kurz vor der Antragstellung beendet worden seien.Der Revisionsrekurs des Antragstellers ist berechtigt. Die Vorinstanzen haben den Aufteilungs- und den Sicherungsantrag deshalb abgewiesen, weil die im Paragraph 95, EheG vorgesehene Antragsfrist bei Einlangen des Antrags beim Erstgericht bereits verstrichen und der Aufteilungsanspruch daher verfristet gewesen sei. Tatsächlich ist der Ausspruch über die Scheidung der Ehe am 17.5.1990 in Rechtskraft erwachsen, nachdem der Antragsteller an diesem Tag die Berufung, mit der er lediglich den Verschuldensausspruch bekämpfte, eingebracht hatte und die Berufungsfrist gleichzeitig abgelaufen war. Der Schriftsatz des Antragstellers mit den beiden Anträgen langte dagegen erst am 1.10.1991, demnach erst mehr als vier Monate nach Ablauf der genannten Antragsfrist beim Erstgericht ein. Diese Tatsache stellte der Antragsteller auch gar nicht in Abrede, er berief sich zur Begründung der Fristwahrung jedoch auf außergerichtliche Vergleichsverhandlungen zwischen den Parteien, die erst kurz vor der Antragstellung beendet worden seien.
Nach herrschender Auffassung (SZ 60/116 uva; Pichler in Rummel, ABGB § 95 EheG Rz 1; Schwind, Eherecht2, 339) ist die einjährige Antragsfrist des § 95 EheG eine materiellrechtliche Ausschlussfrist, deren Nichtbeachtung zum Anspruchsverlust führt. Auf die Fallfristen werden die Verjährungsvorschriften von Lehre und Rechtsprechung (vgl die Nachweise in EvBl 1991/123) weitgehend sinngemäß angewendet. Die Motive, die den Gesetzgeber zur Anordnung der einjährigen Antragsfrist im Aufteilungsverfahren bewogen haben: das Interesse der Eheleute, aber auch Dritter an der raschen Klärung der Vermögensverhältnisse sowie die Vermeidung von Beweisschwierigkeiten, bestimmen auch das Verjährungsrecht. Deshalb hat der erkennende Senat in EvBl 1991/123 ausgesprochen, dass § 1497 ABGB auf die Fallfrist des § 95 EheG analog anzuwenden sei: Der Gesetzgeber ziehe die einvernehmliche Aufteilung des Vermögens der gerichtlichen Entscheidung vor; unter diesem Gesichtspunkt bestünden gegen die Vereinbarung der Parteien über einen Verfahrensstillstand zwecks außergerichtlicher Regelung des Aufteilungsanspruches keine Bedenken. An diesen Erwägungen ist festzuhalten. Gleiches muss dann aber auch für außergerichtliche Vergleichsgespräche vor Einleitung des Aufteilungsverfahrens gelten, sofern nur der Aufteilungsantrag nach Abbruch der Vergleichsverhandlungen ohne unnötigen Aufschub eingebracht wird (vgl SZ 48/33; MietSlg 35.280; Bydlinski in JBl 1967, 130).Nach herrschender Auffassung (SZ 60/116 uva; Pichler in Rummel, ABGB Paragraph 95, EheG Rz 1; Schwind, Eherecht2, 339) ist die einjährige Antragsfrist des Paragraph 95, EheG eine materiellrechtliche Ausschlussfrist, deren Nichtbeachtung zum Anspruchsverlust führt. Auf die Fallfristen werden die Verjährungsvorschriften von Lehre und Rechtsprechung vergleiche die Nachweise in EvBl 1991/123) weitgehend sinngemäß angewendet. Die Motive, die den Gesetzgeber zur Anordnung der einjährigen Antragsfrist im Aufteilungsverfahren bewogen haben: das Interesse der Eheleute, aber auch Dritter an der raschen Klärung der Vermögensverhältnisse sowie die Vermeidung von Beweisschwierigkeiten, bestimmen auch das Verjährungsrecht. Deshalb hat der erkennende Senat in EvBl 1991/123 ausgesprochen, dass Paragraph 1497, ABGB auf die Fallfrist des Paragraph 95, EheG analog anzuwenden sei: Der Gesetzgeber ziehe die einvernehmliche Aufteilung des Vermögens der gerichtlichen Entscheidung vor; unter diesem Gesichtspunkt bestünden gegen die Vereinbarung der Parteien über einen Verfahrensstillstand zwecks außergerichtlicher Regelung des Aufteilungsanspruches keine Bedenken. An diesen Erwägungen ist festzuhalten. Gleiches muss dann aber auch für außergerichtliche Vergleichsgespräche vor Einleitung des Aufteilungsverfahrens gelten, sofern nur der Aufteilungsantrag nach Abbruch der Vergleichsverhandlungen ohne unnötigen Aufschub eingebracht wird vergleiche SZ 48/33; MietSlg 35.280; Bydlinski in JBl 1967, 130).
Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen ist der Aufteilungsantrag nicht verfristet. Keinesfalls waren die Vergleichsverhandlungen vor dem Schreiben des Antragstellers vom 5.8.1991 beendet, war doch im Scheidungsverfahren vor dem Berufungsgericht zweimal Ruhen vereinbart worden, um die Vergleichsgespräche in der Aufteilungsfrage - namentlich auch durch die Schätzung einer Liegenschaft der Antragsgegnerin - zu intensivieren. Im Schreiben vom 16.7.1991 zeigte sich die Antragsgegnerin weiterhin als vergleichsbereit, obwohl rein rechnerisch die Antragsfrist bereits abgelaufen war; auf diesen Umstand wies sie ganz augenscheinlich nur deshalb hin, um ihrem Vergleichsvorschlag entsprechenden Nachdruck zu verleihen. Aber auch der Antragsteller bekundete in seinem Antwortschreiben weiterhin Vergleichsbereitschaft, indem er auf die Möglichkeit hinwies, bei der Berufungsverhandlung - also im direkten Gespräch - könne sich doch noch eine für beide Teile annehmbare Lösung finden. Dem hat die Antragsgegnerin nicht widersprochen. Unmittelbar nach seinem Schreiben vom 5.8.1991 beantragte der Antragsteller die Fortsetzung des berufungsgerichtlichen Verfahrens, und tatsächlich fanden auch bei der Berufungsverhandlung am 27.9.1991 weitere Vergleichsgespräche statt. Von einem Abbruch der Vergleichsverhandlungen im Sinne deren endgültigen Scheiterns kann deshalb nach dem Inhalt des Schreibens des Antragstellers vom 5.8.1991 und der auch weiterhin signalisierten Vergleichsbereitschaft beider Teile keine Rede sein. Gescheitert sind die Vergleichsgespräche endgültig erst bei der Berufungsverhandlung vom 27.9.1991: Aber schon am nächsten Werktag hat der Antragsteller auch schon die beiden verfahrenseinleitenden Anträge gestellt.
War die Antragsfrist somit bis zum 27.9.1991 gehemmt, so war die Antragstellung vier Tage später jedenfalls noch fristwahrend, so dass die Vorinstanzen die beiden Anträge nicht aus dem Grunde der Verfristung hätten abweisen dürfen.
Da sich der Revisionsrekurs schon aus diesen Erwägungen als berechtigt erweist, war es entbehrlich, die im Rechtsmittel geltend gemachten Anfechtungsgründe der Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens und der Aktenwidrigkeit zu prüfen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 234 AußStrG iVm § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 234, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.