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Entscheidung 1 Ob 281/97y×

Entscheidung 1 Ob 281/97y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob281/97y

Entscheidungsdatum

15.12.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Hans Günter T*****, vertreten durch Dr.Johann Paul Cammerlander, Dr.Harald Vill und Dr.Helfried Penz, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die Antragsgegnerin Roswitha Anna T*****, vertreten durch Dr.Thomas Praxmarer und Dr.Bernhard Waldhof, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Beschluß des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 4.Juli 1997, GZ 53 R 20/97y, 21/97w-13, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.

Der Antrag der Revisionsrekursgegnerin auf Zuspruch von Kosten des Revisionsrekursverfahrens wird gemäß Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508, Absatz 2, dritter Satz ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit Urteil des Bezirksgerichts Innsbruck vom 23.Jänner 1995 wurde die Ehe der Streitteile aus dem alleinigen Verschulden des Beklagten und nunmehrigen Antragstellers gemäß Paragraph 49, EheG geschieden. Dieses nur vom Beklagten zur Gänze angefochtene Urteil wurde vom Landesgericht Innsbruck als Berufungsgericht mit Urteil vom 20.Juni 1995 - den Parteienvertretern zugestellt am 24.Juli 1995 - in der Hauptsache bestätigt. Die vom Beklagten am 22.September 1995 erhobene außerordentliche Revision mit dem Abänderungsantrag, ein Mitverschulden der Klägerin und nunmehrigen Antragsgegnerin an der Zerrüttung der Ehe auszusprechen, wurde vom Obersten Gerichtshof mit Beschluß vom 9.November 1995, AZ 6 Ob 1691/95, den Parteienvertretern zugestellt am 5.Jänner 1996, mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen. Am 25.Jänner 1996 brachte der Erstrichter auf der Urschrift seines erstinstanzlichen Urteils den Vermerk an, daß seine Entscheidung seit 5.Jänner 1996 rechtskräftig sei.

Die Vorinstanzen wiesen den am 21.Oktober 1996 bei Gericht eingelangten Aufteilungsantrag des Antragstellers, einem Einwand der Antragsgegnerin folgend, ab, weil er außerhalb der Jahresfrist des Paragraph 95, EheG (berechnet ab Zustellung des zweitinstanzlichen Urteils) gestellt und daher verfristet sei.

Rechtliche Beurteilung

a) Nach Lehre und stRspr beginnt der Lauf der materiellrechtlichen und von Amts wegen zu beachtenden Fallfrist des Paragraph 95, EheG mit dem Eintritt der formellen (stRspr: EvBl 1991/123 mwN uva, zuletzt 6 Ob 1660/95 = EFSlg 78.761 f) Rechtskraft der Entscheidung über die Scheidung der Ehe (Pichler in Rummel2, Paragraph 95, EheG Rz 1 und 2; Bernat in Schwimann2 Paragraph 95, EheG Rz 1, je mwN), einerlei ob mit Teilurteil über das Scheidungsbegehren erkannt wurde und über die Verschuldensfrage mit Endurteil zu entschieden ist oder - wie hier - das Scheidungsurteil mit Verschuldensausspruch nur in letzterem Punkt angefochten wurde. Die formelle Rechtskraft der Scheidung ist hier spätestens mit der Einbringung der außerordentlichen Revision des dortigen Beklagten und nunmehrigen Antragstellers gegen das von ihm bloß im Verschuldensausspruch bekämpfte Scheidungsurteil anzunehmen, weil die mangelnde Anfechtung des Scheidungsausspruchs (insoweit) einem Rechtsmittelverzicht gleichzuhalten ist (zuletzt 6 Ob 1660/95 = EFSlg 78.762). Mit der Bekämpfung des zweitinstanzlichen Urteils nur (mehr) im Verschuldensausspruch trat Teilrechtskraft in Ansehung des klagestattgebenden Scheidungsbegehrens ein. Dem Anliegen nach ehester Klärung der Vermögensverhältnisse der Geschiedenen entspricht es, die in Paragraph 95, EheG normierte Frist - der Absicht des Gesetzgebers entsprechend (MietSlg 36.687) - zum frühestmöglichen Termin in Lauf zu setzen.

b) Die kraft Gesetzes eintretende und der Entscheidung ab dem gesetzlichen Zeitpunkt als eine Eigenschaft anhaftende Wirkung der Rechtskraft der Scheidung könnte selbst durch eine mit der Aktenlage unvereinbare unrichtige anderslautende Rechtskraftbestätigung nicht verändert werden (3 Ob 552/84 = EFSlg 46.418; 8 Ob 2016/96w; RIS-Justiz RS0041308; Pichler aaO Rz 2; Bernat aaO Rz 5), mag auch die Rechtskraftbestätigung eine öffentliche Urkunde darstellen (RIS-Justiz RS0041308). Ergibt sich - wie hier - für den Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft aus dem dafür allein maßgeblichen Akteninhalt zwingend etwas anderes als in der Rechtskraftbestätigung bekundet wurde, dann gilt gemäß Paragraph 292, Absatz 2, ZPO der wirkliche Vorgang und nicht der in der Urkunde unrichtig bezeugte Vorgang (EFSlg 46.418; RIS-Justiz RS0040485).

c) Vom Obersten Gerichtshof wurde, abweichend von älterer Rspr, in den Entscheidungen SZ 63/71 und EvBl 1991/123 mwN generell ausgesprochen, daß Fallfristen der analogen Anwendung der Paragraphen 1494 -, 1497, ABGB unterliegen. Ob und wie weit eine analoge Anwendung im Einzelfall gerechtfertigt ist, hat sich am Sinn und Zweck der gesetzlichen Vorschrift zu orientieren (EvBl 1991/123 mwN). Dabei sind von der Rspr zu Paragraph 95, EheG hervorzuheben die Entscheidungen SZ 55/192 = JBl 1983, 649 ([Huber] die die Unterbrechungswirkung eines unbezifferten Aufteilungsanspruchs bejahte), SZ 60/116 (analoge Anwendung des Paragraph 1494, erster Satz ABGB) und EvBl 1991/123 (analoge Anwendung des Paragraph 1497, ABGB). Über die analoge Abwendung des Paragraph 1495, ABGB besteht zwar, soweit überblickbar, keine höchstgerichtliche Rspr. Eine erhebliche Rechtsfrage stellt sich dessenungeachtet hier nicht: Denn nach Paragraph 1495, erster Satz ABGB kann auch zwischen Ehegatten, solange „in ehelicher Verbindung“, die Verjährung weder angefangen noch fortgesetzt werden. Da im vorliegenden Fall die Ehe der Streitteile seit 22.September 1995 rechtskräftig geschieden ist, kann selbst bei unterstellter Anwendung dieser Verjährungshemmung auf familienrechtliche Verhältnisse kein für den Antragsteller günstigeres Ergebnis herbeigeführt werden. Die Rechtsfrage nach der möglichen Anwendung der Verjährungsvorschrift des Paragraph 1495, ABGB auf die Ausschlußfrist des Paragraph 95, EheG muß demnach nicht beantwortet werden.

d) Die vom Antragsteller zwar nicht zum Gegenstand seiner gesonderten Zulassungsbeschwerde, wohl aber seines Rechtsmittels gemachte Behauptung, die Antragsgegnerin habe die Verfristungseinrede wider Treu und Glauben erhoben, bringt gleichfalls keine erhebliche Rechtsfrage zur Darstellung. Die Replik der Arglist (replicatio doli; Verstoß gegen Treu und Glauben) ist nach der Rspr zu Paragraph 1497, ABGB dann berechtigt, wenn die Fristversäumnis auf ein Verhalten des Gegners zurückzuführen ist. Dazu zählt nicht nur ein aktives Vorgehen des Schuldners, wenn er etwa den Gläubiger geradezu abhält, der Verjährung durch Klagsführung vorzubeugen, sondern es verstößt auch ein Verhalten des Schuldners gegen die guten Sitten, auf Grund dessen der Gläubiger nach objektiven Maßstäben der Auffassung sein konnte, sein Anspruch werde entweder ohne Rechtsstreit befriedigt oder nur mit sachlichen Einwendungen bekämpft, sodaß er aus diesen Gründen eine rechtzeitige Klagsführung unterlassen hat (1 Ob 2/93 = ecolex 1993, 521 = ZfRV 1993, 248 mwN ua; RIS-Justiz RS0034537; Schubert in Rummel2 Paragraph 1501, ABGB Rz 2; Mader in Schwimann2 Paragraph 1451, ABGB Rz 16 ff mit Fallbeispielen in Rz 17). Die Berufung auf die replicatio doli wird auch nach dem Ablauf der Präklusivfristen zugelassen (Mader aaO Paragraph 1451, ABGB Rz 20 mwN aus der Rspr). Ein Verhalten, daß dieser Einwendung unterstellt werden könnte, hat indes der Antragsteller in erster Instanz nicht vorgetragen, sondern nur vorgebracht, die Antragsgegnerin habe als Klägerin im Scheidungsverfahren begehrt, die Ehe werde derart geschieden, daß sie mit Rechtskraft des Urteils aufgelöst sei, sowie weiters, die Urteilsausfertigung erster Instanz über die Ehescheidung weise eine Rechtskraftbestätigung zum 5.Jänner 1996 auf. Erst im Rekurs an die zweite Instanz trug der Antragsteller zum Verstoß gegen Treu und Glauben noch nach, die Antragsgegnerin habe das - ihrem Begehren freilich stattgebende - Urteil nicht angefochten, und schließlich, die Parteien hätten zunächst „friedlich und auf Basis Treu und Glauben“ vereinbart, die Antragsgegnerin werde einen Aufteilungsanspruch erheben. Darauf kann deshalb nicht eingegangen werden, weil Paragraph 10, AußStrG zwar den Parteien ermöglicht, ihr erstinstanzliches Vorbringen im Rechtsmittelverfahren zu ergänzen bzw für unbewiesen gebliebene Tatsachenbehauptungen Beweismittel anzubieten; das Neuerungsrecht geht jedoch nicht so weit, daß - wie hier - in erster Instanz mögliches, jedoch nicht erstattetes Vorbringen im Rekurs nachgeholt werden kann (EFSlg 44.518, 64.587 uva, zuletzt 10 Ob 2018/96d; RIS-Justiz RS0006810).

Erhebliche Rechtsfragen stellen sich demnach nicht zur Beurteilung. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).

Textnummer

E48638

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0010OB00281.97Y.1215.000

Im RIS seit

14.01.1998

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2012

Dokumentnummer

JJT_19971215_OGH0002_0010OB00281_97Y0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0006810 Rechtssatz 22.11.1961Zivilrecht
Wenn auch das Rekursgericht die Überprüfung des erstgerichtlichen Beschlusses nach der Sachlage und Rechtslage zur Zeit seiner Erlassung vorzunehmen hat, so bleibt es den Parteien doch unbenommen, sich im Rekurs auf solche neue Umstände zu beziehen, die ber …
RS0034537 Rechtssatz 09.03.1967Zivilrecht
Zur Frage der Erhebung der Verjährungseinrede wider Treu und Glauben.
RS0040485 Rechtssatz 31.07.1984Zivilrecht
Wenn sich hinsichtlich des Zeitpunktes des Eintrittes der Rechtskraft aus dem dafür allein maßgeblichen Akteninhalt zwingend etwas anderes als in der Rechtskraftbestätigung Bekundetes ergibt, dann gilt gemäß § 292 Abs 2 ZPO der wirkliche Vorgang und nicht d …
RS0041294 Rechtssatz 07.07.1981Zivilrecht
Unter Rechtskraft im Sinne des § 95 EheG ist die formelle Rechtskraft nach § 411 ZPO zu verstehen.
RS0041308 Rechtssatz 31.07.1984Zivilrecht
Die Wirkung der formellen Rechtskraft tritt kraft Gesetzes ein und haftet der Entscheidung als eine Eigenschaft an. Sie kann nicht durch eine mit der Aktenlage unvereinbare unrichtige anderslautende Rechtskraftbestätigung verändert werden. Dass die Rechtskr …
RS0057726 Rechtssatz 16.12.1982Zivilrecht
Die Frist des § 95 EheG ist eine materiell-rechtliche Fallfrist, deren Nichteinhaltung zum Anspruchsverlust führt.
RS0057735 Rechtssatz 02.03.1982Zivilrecht
Wurde die Ehe durch Teilurteil aufgelöst und die Verschuldensfrage dem Endurteil vorbehalten, so wird die Frist für den Aufteilungsantrag mit Eintritt der Rechtskraft des Teilurteiles in Lauf gesetzt.
RS0109139 Rechtssatz 15.12.1997Zivilrecht
Die Berufung auf die replicatio doli wird auch nach dem Ablauf der Präklusivfristen zugelassen.