Rechtssatz RS0057602
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0057602
Entscheidungsdatum
02.03.1988
Rechtssatz
Wenn nur die im Hälfteeigentum beider vormaliger Ehegatten stehende Liegenschaft die eheliche Ersparnis darstellt und zu teilen ist, dann wird in der Regel, eine Übertragung eines Hälfteanteiles auf den anderen Ehegatten nur in Betracht kommen, wenn hiefür eine Ausgleichszahlung auferlegt und geleistet werden kann, die sich aus dem vollen Wert des zu übertragenden Hälfteanteiles auf Grund des Aufteilungsverhältnisses (§ 83 Abs 1 EheG) unter Bedachtnahme auf die zu berücksichtigenden Schulden (§§ 81 Abs 1 und 83 Abs 1 EheG) ergibt.Wenn nur die im Hälfteeigentum beider vormaliger Ehegatten stehende Liegenschaft die eheliche Ersparnis darstellt und zu teilen ist, dann wird in der Regel, eine Übertragung eines Hälfteanteiles auf den anderen Ehegatten nur in Betracht kommen, wenn hiefür eine Ausgleichszahlung auferlegt und geleistet werden kann, die sich aus dem vollen Wert des zu übertragenden Hälfteanteiles auf Grund des Aufteilungsverhältnisses (Paragraph 83, Absatz eins, EheG) unter Bedachtnahme auf die zu berücksichtigenden Schulden (Paragraphen 81, Absatz eins und 83 Absatz eins, EheG) ergibt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0057602
Dokumentnummer
JJR_19850228_OGH0002_0060OB00658_8400000_002