Begründung:
Die Ehe der Streitteile wurde mit seit 19. 9. 1989 (mit Ausnahme des Verschuldensausspruches) rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes St.Pölten vom 30. 3. 1989 geschieden.
Die Antragstellerin brachte vor, die Streitteile hätten unter Aufnahme von Krediten nach der Eheschließung eine Eigentumswohnung gekauft und eingerichtet. Auch wenn die Wohnung auf den Mann laute, habe sie durch sparsame Haushaltsführung und teilweise auch durch Erwerbstätigkeit zur Zurückzahlung und damit zum Erwerb beigetragen. Ihr stehe daher die Hälfte des Wertes der Eigentumswohnung und die Hälfte des Wertes der Möbel zu. Da das Mobiliar auf die Wohnung abgestimmt sei, begehre sie eine angemessene Ausgleichszahlung von S 200.000 (ON 1).
Der Antragsgegner beteiligte sich - abgesehen von der Stellung von Ablehnungsanträgen - nur mit dem Vorbringen am Verfahren, es müsse zuerst die Verschuldensfrage im Scheidungsverfahren geklärt werden, ein Sachverständigengutachten sei überflüssig, weil die Antragstellerin ohnedies schon alles ihr Zustehende habe und überdies mit einem illegal angelegten Sparbuch durchgebrannt sei. Der erst nach der Entscheidung erster Instanz für den Antragsgegner bestellte einstweilige Sachwalter genehmigte durch Rekurserhebung ohne Rüge des Vertretungsmangels in erster Instanz das Verfahren (§ 477 Abs 1 Z 5 und Abs 2 ZPO).Der Antragsgegner beteiligte sich - abgesehen von der Stellung von Ablehnungsanträgen - nur mit dem Vorbringen am Verfahren, es müsse zuerst die Verschuldensfrage im Scheidungsverfahren geklärt werden, ein Sachverständigengutachten sei überflüssig, weil die Antragstellerin ohnedies schon alles ihr Zustehende habe und überdies mit einem illegal angelegten Sparbuch durchgebrannt sei. Der erst nach der Entscheidung erster Instanz für den Antragsgegner bestellte einstweilige Sachwalter genehmigte durch Rekurserhebung ohne Rüge des Vertretungsmangels in erster Instanz das Verfahren (Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 5 und Absatz 2, ZPO).
Das Erstgericht gab dem Antrag der Antragstellerin statt.
Es stellte folgenden Sachverhalt fest:
Der Verkehrswert der Eigentumswohnung beträgt S 844.000, der Wert der Möbel S 44.880. Da die auf dem gesamten Haus lastenden Schulden S 4,057.825 betragen, macht der auf den Anteil des Antragsgegners entfallende Teil der Schuld S 47.400 aus. Während der Ehegemeinschaft führte die Antragstellerin nicht nur den Haushalt, sondern trug teilweise auch durch unselbständige Erwerbstätigkeit zum Familienbudget bei. Im Zeitpunkt der Eheschließung besaßen die Streitteile keinerlei Ersparnisse. Sie erhielten während der Ehe von keiner Seite bevorrechtete Zuwendungen.
Rechtlich führte das Erstgericht aus:
Da die Antragstellerin nur eine Ausgleichszahlung verlange, brauche der Ausgang des bezüglich des Verschuldensausspruches noch nicht beendeten Scheidungsverfahrens nicht abgewartet werden. Da der Gesamtwert der Wohnung und der Fahrnisse abzüglich des Anteiles der bücherlichen Schulden rund S 845.000 betrage, die begehrte Ausgleichszahlung daher weit weniger als die Hälfte des während der Ehe erworbenen Familienvermögens, bedürfe es auch keiner genauen Prüfung, mit welchem Betrag die grundbücherlich ausgewiesenen Schulden tatsächlich noch aushafteten.
Das Rekursgericht bestätigte den erstgerichtlichen Beschluß bezüglich des Zuspruches einer Ausgleichszahlung von S 120.000 und änderte ihn bezüglich des Mehrbegehrens von S 80.000 im abweisenden Sinne ab. Es verurteilte die Antragstellerin zum Ersatz eines Teiles der Kosten des Rekursverfahrens und sprach die Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses aus.
Da dem Erstgericht bei der Beschlußfassung ein Rechenfehler über die Summe der laut Grundbuch aushaftenden Schulden unterlief (Gesamtschuld S 61,825.030), trug das Rekursgericht dem Antragsgegner die Bekanntgabe der per 30. 3. 1989 aushaftenden, auf seine Eigentumswohnung entfallenden Darlehensbeträge auf. Da nach den vorgelegten Urkunden von dem Wohnbauförderungsdarlehen noch S 444.442,77 und von dem Bauspardarlehen noch S 203.216,93, somit zusammen S 647.659,70 aushafteten, verbliebe als Aufteilungsmasse der Differenzbetrag zum Wert von Wohnung und Hausrat (S 888.880) in der Höhe von S 241.220,30. Unter Zugrundelegung eines unbedenklichen Aufteilungsverhältnisses von 1 : 1 ergäbe dies einen Anspruch der Antragstellerin auf Ausgleichszahlung in der Höhe von S 120.000.
Entsprechend dem Rechtsmittelerfolg des Antragsgegners habe die Antragstellerin diesem einen Rekurskostenanteil von S 3.000,- zu ersetzen.
Der ordentliche Revisionsrekurs sei mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs.1 AußStrG nicht zulässig.Der ordentliche Revisionsrekurs sei mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG nicht zulässig.
Gegen den antragsabweisenden Teil der rekursgerichtlichen Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs der Antragstellerin mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß dahin abzuändern, daß die erstgerichtliche Entscheidung wiederhergestellt werde; hilfsweise wurde insoweit ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Antragsgegner begehrt, dem Revisionsrekurs kostenpflichtig nicht Folge zu geben.
Der Revisionsrekurs ist zulässig und im Sinne seines Eventualantrages berechtigt.
1. Zur Zulässigkeit:
Der Revisionsrekurs ist schon deswegen zulässig, weil das Rekursgericht bei dem von ihm eingehaltenen Verfahren zur Ergänzung der Sachverhaltsgrundlage - wie später ausgeführt werden wird - wesentliche Verfahrensgrundsätze außer Acht ließ.