Die Revision der Klägerin ist unzulässig, jener des Beklagten kommt hingegen keine Berechtigung zu.
1. Zur Revision der Klägerin:
Die Vorinstanzen haben die Prämienzahlungen des Beklagten für die Krankenzusatzversicherung der Klägerin im Betrag von S 629,20 monatlich für die Zeit vom 1. 10. 1989 bis März 1991 deshalb als Naturalunterhalt berücksichtigt, weil sie unterstellten, daß der Beklagte diese Prämien in konkludentem Einverständnis mit der Klägerin aufgrund einer bereits länger bestehenden Zusatzversicherung, von der sie gewußt und deren Prämienzahlungen sie nie widersprochen habe, geleistet habe. Das Vorbringen der Klägerin in der Revision, sie habe von der Existenz der Zusatzversicherung erst im März 1991 durch die vom Beklagten vorgenommene Kündigung dieser Versicherung erfahren, stellt eine unbeachtliche Neuerung dar. Zumal die Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren tatsächlich nie behauptet hat, sie habe der Prämienzahlung widersprochen und ihr sei das Bestehen der Zusatzversicherung nicht bekannt gewesen, sondern die Bezahlung der Prämien durch den Beklagten außer Streit stellte und lediglich den (rechtlichen) Einwand der Nichtanrechenbarkeit erhob (S 3 des Protokolls vom 5. 9. 1996), ohne tatsächliches Vorbringen zu erstatten, ist der daraus von den Vorinstanzen gezogene Schluß, der Beklagte habe die Prämienzahlungen im (konkludenten) Einverständnis mit der Klägerin geleistet, zu billigen und schon gar nicht eine krasse Fehlbeurteilung. Damit ist die Wertung, die Prämienzahlung stelle eine Teilunterhaltsleistung dar, rechtlich nicht zu beanstanden. Es wurden somit keineswegs Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage getroffen und es trifft auch nicht zu, daß für die Tatsachenfeststellung in bezug auf das Einverständnis der Klägerin zur Prämienzahlung durch den Beklagten überhaupt keine beweismäßige Grundlage bestanden habe; vielmehr wurden die gerügten Feststellungen der Vorinstanzen durch zulässige Schlußfolgerungen gewonnen (vgl 2 Ob 171/97d; SZ 67/101). Die von der Klägerin behauptete Aktenwidrigkeit liegt daher nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Im übrigen kommt der Frage, ob und in welchem Ausmaß eine Reduktion des Geldunterhaltsanspruchs vorzunehmen ist, grundsätzlich keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (ÖA 1998, 27).Die Vorinstanzen haben die Prämienzahlungen des Beklagten für die Krankenzusatzversicherung der Klägerin im Betrag von S 629,20 monatlich für die Zeit vom 1. 10. 1989 bis März 1991 deshalb als Naturalunterhalt berücksichtigt, weil sie unterstellten, daß der Beklagte diese Prämien in konkludentem Einverständnis mit der Klägerin aufgrund einer bereits länger bestehenden Zusatzversicherung, von der sie gewußt und deren Prämienzahlungen sie nie widersprochen habe, geleistet habe. Das Vorbringen der Klägerin in der Revision, sie habe von der Existenz der Zusatzversicherung erst im März 1991 durch die vom Beklagten vorgenommene Kündigung dieser Versicherung erfahren, stellt eine unbeachtliche Neuerung dar. Zumal die Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren tatsächlich nie behauptet hat, sie habe der Prämienzahlung widersprochen und ihr sei das Bestehen der Zusatzversicherung nicht bekannt gewesen, sondern die Bezahlung der Prämien durch den Beklagten außer Streit stellte und lediglich den (rechtlichen) Einwand der Nichtanrechenbarkeit erhob (S 3 des Protokolls vom 5. 9. 1996), ohne tatsächliches Vorbringen zu erstatten, ist der daraus von den Vorinstanzen gezogene Schluß, der Beklagte habe die Prämienzahlungen im (konkludenten) Einverständnis mit der Klägerin geleistet, zu billigen und schon gar nicht eine krasse Fehlbeurteilung. Damit ist die Wertung, die Prämienzahlung stelle eine Teilunterhaltsleistung dar, rechtlich nicht zu beanstanden. Es wurden somit keineswegs Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage getroffen und es trifft auch nicht zu, daß für die Tatsachenfeststellung in bezug auf das Einverständnis der Klägerin zur Prämienzahlung durch den Beklagten überhaupt keine beweismäßige Grundlage bestanden habe; vielmehr wurden die gerügten Feststellungen der Vorinstanzen durch zulässige Schlußfolgerungen gewonnen vergleiche 2 Ob 171/97d; SZ 67/101). Die von der Klägerin behauptete Aktenwidrigkeit liegt daher nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Im übrigen kommt der Frage, ob und in welchem Ausmaß eine Reduktion des Geldunterhaltsanspruchs vorzunehmen ist, grundsätzlich keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (ÖA 1998, 27).
Entgegen der Ansicht der Klägerin wurden die vom Beklagten bezahlten Betriebskosten nicht als fiktiver Mietwert berücksichtigt, sondern wurde deren Bezahlung deshalb als eine ihren Geldunterhaltsanspruch mindernde Naturalleistung anerkannt, weil dadurch nach Ansicht der zweiten Instanz ein Teil der Lebensbedürfnisse der Klägerin gedeckt wurde, diese sich ausdrücklich oder doch zumindest schlüssig als damit einverstanden erklärte und aufgrund eines stabilen Verhaltens des Unterhaltsschuldners die begründete Annahme bestand, daß dieser die Naturalunterhaltsleistungen auch künftig erbringen werde. Diese rechtliche Beurteilung ist durch die ständige Judikatur des Obersten Gerichtshofs gedeckt (1 Ob 2082/96z; SZ 68/157; EFSlg 79.356; 4 Ob 510/94 = EFSlg 73.842; 3 Ob 517/93; EvBl 1993/161; EFSlg 70.596; RZ 1992/66 ua).
Schließlich ist es nicht bedeutsam, ob die Klägerin angesichts der für den Beklagten errechneten Unterhaltsbemessungsgrundlage einen höheren Geldunterhalt hätte begehren können. Tatsächlich hat sie einen solchen von S 25.000 monatlich begehrt und nie ausgeführt, daß dieses Begehren geringer sei als der ihr tatsächlich gebührende Geldunterhalt, weil sie bereits Naturalunterhalt in Anrechnung gebracht habe. Von dem von ihr begehrten Geldunterhalt sind aber zulässige und gerechtfertigte Naturalunterhaltsleistungen in Abzug zu bringen.
Die Revision der Klägerin erweist sich demnach als unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht vorliegen.Die Revision der Klägerin erweist sich demnach als unzulässig, weil die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht vorliegen.
Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung des Beklagten beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO. Er hat auf die Unzulässigkeit der Revision der Klägerin hingewiesen.Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung des Beklagten beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO. Er hat auf die Unzulässigkeit der Revision der Klägerin hingewiesen.
2. Zur Revision des Klägers:
Der Oberste Gerichtshof hat es schon wiederholt abgelehnt, dem Ehegatten dafür, daß er die Ehewohnung allein gebraucht, ein Benützungsentgelt aufzuerlegen: Die Anrechnung des fiktiven Mietwerts der der Klägerin überlassenen ehemaligen Ehewohnung auf ihren Geldunterhaltsanspruch ist ausgeschlossen. Die Klägerin leitet ihr Wohnrecht aus § 97 ABGB ab. Dieses Recht besteht im Aufteilungsanspruch gemäß den §§ 81 ff EheG fort. Lediglich die Aufwendungen, die der unterhaltspflichtige Beklagte deshalb erbringt, um die von der Klägerin benützte Wohnung in gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten, sind als Naturalunterhaltsleistungen anzusehen (1 Ob 2223/96h mwN; 3 Ob 2101/96h; SZ 68/157 mit ausdrücklicher Ablehnung der Entscheidung 4 Ob 510/94; EFSlg 70.597 = 8 Ob 595/93). Die Ausführungen des Revisionswerbers bieten keinen Anlaß, von dieser Rechtsansicht abzugehen. Der Beklagte unterliegt einem Fehlschluß, soweit er die Begründung der Entscheidungen SZ 68/157 und EFSlg 70.597 (= 8 Ob 595/93) als "in sich" widersprüchlich ansieht. Berücksichtigte man den Mietwert der Wohnung, dann würde dies zu einer ungerechtfertigten Begünstigung des Unterhaltspflichtigen führen, weil ihm ein diesem Betrag entsprechendes Einkommen zur Verfügung stünde, an dem der Unterhaltsberechtigte aber keinen Anteil hätte (3 Ob 2101/96h). Die Bemessungsgrundlage kann auch nicht um ein Einkommen erhöht werden, das - mangels tatsächlich nicht durchsetzbarer Bezahlung durch die unterhaltsberechtigte Wohnungsbenützerin - in keinem Fall erzielt werden kann. Es ist daher nach wie vor evident, daß die Entscheidung 4 Ob 510/94 die auf die (vormalige) Ehewohnung bezogene familienrechtliche Bindung unbeachtet ließ (SZ 68/157).Der Oberste Gerichtshof hat es schon wiederholt abgelehnt, dem Ehegatten dafür, daß er die Ehewohnung allein gebraucht, ein Benützungsentgelt aufzuerlegen: Die Anrechnung des fiktiven Mietwerts der der Klägerin überlassenen ehemaligen Ehewohnung auf ihren Geldunterhaltsanspruch ist ausgeschlossen. Die Klägerin leitet ihr Wohnrecht aus Paragraph 97, ABGB ab. Dieses Recht besteht im Aufteilungsanspruch gemäß den Paragraphen 81, ff EheG fort. Lediglich die Aufwendungen, die der unterhaltspflichtige Beklagte deshalb erbringt, um die von der Klägerin benützte Wohnung in gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten, sind als Naturalunterhaltsleistungen anzusehen (1 Ob 2223/96h mwN; 3 Ob 2101/96h; SZ 68/157 mit ausdrücklicher Ablehnung der Entscheidung 4 Ob 510/94; EFSlg 70.597 = 8 Ob 595/93). Die Ausführungen des Revisionswerbers bieten keinen Anlaß, von dieser Rechtsansicht abzugehen. Der Beklagte unterliegt einem Fehlschluß, soweit er die Begründung der Entscheidungen SZ 68/157 und EFSlg 70.597 (= 8 Ob 595/93) als "in sich" widersprüchlich ansieht. Berücksichtigte man den Mietwert der Wohnung, dann würde dies zu einer ungerechtfertigten Begünstigung des Unterhaltspflichtigen führen, weil ihm ein diesem Betrag entsprechendes Einkommen zur Verfügung stünde, an dem der Unterhaltsberechtigte aber keinen Anteil hätte (3 Ob 2101/96h). Die Bemessungsgrundlage kann auch nicht um ein Einkommen erhöht werden, das - mangels tatsächlich nicht durchsetzbarer Bezahlung durch die unterhaltsberechtigte Wohnungsbenützerin - in keinem Fall erzielt werden kann. Es ist daher nach wie vor evident, daß die Entscheidung 4 Ob 510/94 die auf die (vormalige) Ehewohnung bezogene familienrechtliche Bindung unbeachtet ließ (SZ 68/157).
An sich treffen die Erwägungen, die der Oberste Gerichtshof in den zuvor zitierten Entscheidungen anstellte, nur auf Ehewohnungen zu. Aber auch wenn die Wohnung top Nr 7 und die Garage - wie der Beklagte behauptet - nicht zur Ehewohnung gehört haben sollten, ändert dies nichts daran, daß im vorliegenden Fall schon aus verfahrensrechtlichen Gründen ein fiktiver Mietwert nicht in Anschlag gebracht werden kann: Schon in der Berufung hat der Beklagte im Rahmen seiner Anfechtungserklärung bloß eine "fiktive Miete" im Betrag von S 20.000 plus 10 % Umsatzsteuer unter den abzugsfähigen Naturalleistungen vermißt (aaO S 2); lediglich dieser "Aufwand" findet sich auch in den Berufungsanträgen (S 7) als angestrebte Abzugspost wieder. Er focht damit das erstinstanzliche Urteil insoweit nur in der Nichtberücksichtigung des fiktiven Mietwerts der ehemaligen Ehewohnung top Nr 8 im Betrag von S 20.000 zuzüglich Mehrwertsteuer an, hat er doch für die ehemalige Ehewohnung gerade diesen Mietwert geltend gemacht (S 2 des Protokolls vom 5. 9. 1996). Die Anfechtungserklärung des Beklagten in der Revision und die Revisionsanträge (S 3 und 8) stimmen inhaltlich insoweit mit der Berufungserklärung und den Berufungsanträgen überein; auch dort wird die Anrechnung eines fiktiven Mietwerts von S 6.000 zuzüglich Umsatzsteuer (für top Nr 7) bzw S 2.000 zuzüglich Umsatzsteuer (für die Garage) entsprechend dem Vorbringen des Beklagten in der Verhandlungstagsatzung vom 5. 9. 1996 (S 2 des Protokolls vom 5. 9. 1996) nicht angestrebt. Das Gericht zweiter Instanz hatte daher keine Veranlassung, ja es war ihm verwehrt, auf diese zusätzlichen fiktiven Mietwerte betreffend die Wohnung top Nr 7 und die Garage einzugehen.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die vom Beklagten aufgebrachte Reparaturrücklage als solche im Sinne des § 16 WEG anzusehen und in Anlehnung an die Entscheidung 3 Ob 2101/96h allenfalls als Naturalunterhaltsleistung zu berücksichtigen wäre, denn die Bedachtnahme auf eine Reparaturrücklage als Naturalunterhalt wurde von ihm in erster Instanz nie begehrt. Stets forderte er bloß die Anrechnung der von ihm bezahlten Betriebskosten (S 2 des Schriftsatzes vom 27. 11. 1989, S 2 des Protokolls vom 5. 9. 1996).Es kann dahingestellt bleiben, ob die vom Beklagten aufgebrachte Reparaturrücklage als solche im Sinne des Paragraph 16, WEG anzusehen und in Anlehnung an die Entscheidung 3 Ob 2101/96h allenfalls als Naturalunterhaltsleistung zu berücksichtigen wäre, denn die Bedachtnahme auf eine Reparaturrücklage als Naturalunterhalt wurde von ihm in erster Instanz nie begehrt. Stets forderte er bloß die Anrechnung der von ihm bezahlten Betriebskosten (S 2 des Schriftsatzes vom 27. 11. 1989, S 2 des Protokolls vom 5. 9. 1996).
Zu den Kosten für Telefon, Strom und Gas trafen die Vorinstanzen die Negativfeststellung, dem Beklagten sei es nicht gelungen, die Höhe der von ihm geltend gemachten Zahlungen nachzuweisen. Dies steht keinesfalls in krassem Widerspruch zum Akteninhalt, denn eine ziffernmäßige exakte Feststellung war tatsächlich nicht möglich. Die gerügte Aktenwidrigkeit ist demnach zu verneinen (§ 510 Abs 3 ZPO). Im übrigen liegt insoweit eine unbeachtliche Beweisrüge vor. Die Entscheidung des Gerichts darüber, ob § 273 ZPO anzuwenden ist, ist verfahrensrechtlicher Natur. Die Verneinung der Voraussetzungen der Anwendung des § 273 ZPO durch das Erstgericht wurde vom Berufungsgericht gebilligt; eine nochmalige Überprüfung dieser Frage im Revisionsverfahren ist nicht möglich (vgl 2 Ob 62/94 mwN; 9 ObA 115/93).Zu den Kosten für Telefon, Strom und Gas trafen die Vorinstanzen die Negativfeststellung, dem Beklagten sei es nicht gelungen, die Höhe der von ihm geltend gemachten Zahlungen nachzuweisen. Dies steht keinesfalls in krassem Widerspruch zum Akteninhalt, denn eine ziffernmäßige exakte Feststellung war tatsächlich nicht möglich. Die gerügte Aktenwidrigkeit ist demnach zu verneinen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Im übrigen liegt insoweit eine unbeachtliche Beweisrüge vor. Die Entscheidung des Gerichts darüber, ob Paragraph 273, ZPO anzuwenden ist, ist verfahrensrechtlicher Natur. Die Verneinung der Voraussetzungen der Anwendung des Paragraph 273, ZPO durch das Erstgericht wurde vom Berufungsgericht gebilligt; eine nochmalige Überprüfung dieser Frage im Revisionsverfahren ist nicht möglich vergleiche 2, Ob 62/94 mwN; 9 ObA 115/93).
Die Revision des Beklagten erweist sich demnach insgesamt als nicht berechtigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 40, 50, ZPO.