Rechtssatz RS0115545
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115545
Entscheidungsdatum
25.10.2018
Rechtssatz
Hat die Unterhaltsberechtigte im Scheidungsverfahren einen Ausspruch nach § 61 Abs 3 EheG erwirkt, wonach der Unterhaltsschuldner die Zerrüttung der Ehe allein verschuldet hat, ist sie nach § 69 Abs 2 EheG so zu stellen, wie wenn die Ehe nicht geschieden wäre. Demnach ist bezüglich des Unterhaltes auf die tatsächlichen Verhältnisse im Scheidungszeitpunkt abzustellen. Zum Unterhalt gehört auch grundsätzlich das Wohnen dazu.Hat die Unterhaltsberechtigte im Scheidungsverfahren einen Ausspruch nach Paragraph 61, Absatz 3, EheG erwirkt, wonach der Unterhaltsschuldner die Zerrüttung der Ehe allein verschuldet hat, ist sie nach Paragraph 69, Absatz 2, EheG so zu stellen, wie wenn die Ehe nicht geschieden wäre. Demnach ist bezüglich des Unterhaltes auf die tatsächlichen Verhältnisse im Scheidungszeitpunkt abzustellen. Zum Unterhalt gehört auch grundsätzlich das Wohnen dazu.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 230/00p
Entscheidungstext OGH 21.06.2001 2 Ob 230/00p
- 7 Ob 178/02f
Entscheidungstext OGH 09.09.2002 7 Ob 178/02f
- 2 Ob 185/14s
Entscheidungstext OGH 02.07.2015 2 Ob 185/14s
Auch
- 6 Ob 165/18k
Entscheidungstext OGH 25.10.2018 6 Ob 165/18k
Auch; Beisatz: In einem solchen Fall ändert sich am Rechtsgrund eines weiterhin bestehenden Unterhaltsanspruchs des im Scheidungsverfahren beklagten Ehegatten nichts. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115545
Zuletzt aktualisiert am
13.12.2018
Dokumentnummer
JJR_20010621_OGH0002_0020OB00230_00P0000_001