Die Revision ist teilweise gerechtfertigt.
Im Revisionsverfahren ist lediglich noch der von den Unterinstanzen zuerkannte Kondiktionsanspruch des Klägers hinsichtlich des der Beklagten aus dem Neubau des Hauses Leutasch, Gasse 182, zugekommenen Nutzens umstritten. Diesbezüglich traf das Erstgericht folgende wesentliche Sachverhaltsfeststellungen: Die Beklagte erbte das Haus Leutasch, Gasse 182, nach dem am 17. Dezember 1981 erfolgten Tod ihrer Mutter als einziges Kind und gesetzliche Erbin. In diesem Haus hatten die Streitteile seit ihrer Eheschließung gemeinsam mit der Mutter der Beklagten und deren Lebensgefährten gewohnt. Im Jahre 1960 zog die Mutter der Beklagten mit ihrem Lebensgefährten in dessen neu errichtetes Wohnhaus. Im Erbwege kam dieses sodann an die Mutter der Beklagten und nach deren Tod in das Eigentum der Beklagten. Das mehr als 100 Jahre alte Bauernhaus Leutasch, Gasse 182, bestand aus einem Wohngebäude mit angebautem Stall und Tenne. Insbesondere wegen Baufälligkeit entschlossen sich die Streitteile im Einvernehmen mit der Mutter der Beklagten "Ende der Fünfziger-, Anfang der Sechzigerjahre", das Haus abzureißen und einen Neubau zu errichten. Der Wohnteil wurde ungefähr im bisherigen Ausmaß wiedererrichtet (12,5 x 14 m), der Stall vergrößert. Die landwirtschaftlich genutzten Räume sind ca. 7 x 17 m 2 groß. Im Jahre 1964 war der Neubau so weit fertig, daß die Streitteile einziehen und auch bereits Zimmer vermieten konnten. Zunächst wurden zwei Fremdenzimmer, ab 1966/67 sodann 9 Fremdenzimmer vermietet. Diese sind mit Waschbecken und Zentralheizung ausgestattet und einfach möbliert. Es handelt sich um 8 Zwei- bis Dreibettzimmer, teilweise mit Balkon, und ein Einbettzimmer. Weiters sind ein Frühstücksraum sowie Küche und Nebenräumlichkeiten vorhanden. Das Haus ist überwiegend für Fremdenbeherbergung ausgestattet. Für die private Nutzung ist nur ein Zimmer im Erdgeschoß und ein ausgebauter Kellerraum vorhanden. Der Kläger führte den Hausbau im wesentlichen allein unter Mithilfe von mehreren Bekannten durch. Abgesehen von geringfügigen Entlohnungen beruhten diese Hilfsdienste auf Gegenseitigkeit, weil umgekehrt der Kläger bei deren Hausbau und sonstigen Arbeiten half. Die Beklagte unterstützte den Hausbau dadurch, daß sie die Helfer verpflegte und, soweit ihr dies neben der Betreuung des Haushaltes und der drei Kinder möglich war, auch selbst Hand anlegte. Die Materialkosten sowie die geringen Lohnkosten bestritt der Kläger aus seinem eigenen Verdienst und aus dem Erlös von Holzverkäufen. Nach der Eheschließung hatte er ständig als Zimmerer oder Maurer gearbeitet mit Ausnahme der Dauer des eigenen Hausbaues. Sein Einkommen ist nicht feststellbar. Das verkaufte Holz stammte teils aus dem Wald seines Vaters, teils aus dem Wald der Mutter der Beklagten. Die jeweiligen Anteile sind nicht feststellbar. Nicht feststellbar ist überhaupt die Höhe der finanziellen Aufwendungen des Klägers für den Hausbau. Die Beklagte übernahm die Fremdenzimmervermietung, aus deren Einnahmen teilweise die Finanzierung der Innenausstattung und teilweise auch des Lebensunterhaltes erfolgte. Während des Hausbaues besaßen die Streitteile keine Fahrzeuge. Das erste der drei Autos des Klägers wurde lange nach dem Hausbau angeschafft. Ab 1963 hatte die Beklagte die Liegenschaft von ihrer Mutter zu landwirtschaftlichen Zwecken gepachtet, die Verträge wurde immer wieder verlängert, wobei kurzfristig einmal auch der Kläger als Mitpächter aufschien. Die Bewirtschaftung der gepachteten Flächen von ca. 2,5 ha erfolgte durch beide Streitteile. Im März 1969 wurde dem Kläger die Landwirtschaft seines Vaters übergeben. Zunächst verpachtete er sie und erst nach seinem Auszug aus der Ehewohnung bewirtschaftete er sie selbst. Die Aufwendungen für den Neubau des Hauses Leutasch, Gasse Nr.182, wurden vom Kläger im Hinblick darauf getätigt, daß die Ehe und die Wohngemeinschaft mit der Beklagten aufrecht bleibe sowie in der Erwartung, daß die Liegenschaft einmal in das Eigentum der Streitteile als Ehegatten übertragen werde. Der Beklagten war zumindest erkennbar, daß die Leistungen des Klägers darauf gerichtet waren, daß er nach Fertigstellung des Hauses mit ihr und den Kindern dort gemeinsam wohnen solle. Die Ehe wurde nach fünfmonatiger Verfahrensdauer ohne aufwendiges Beweisverfahren aus dem Alleinverschulden des Klägers geschieden. Es ist nicht feststellbar, ob allenfalls auch die Beklagte an der Zerrüttung und Scheidung der Ehe ein Verschulden trifft.
Der fiktive Verkehrswert des Wohnhauses Leutasch, Gasse 182, (= Wert des Gebäudes ohne Grundstück) betrug im Jahre 1978 1,850.000 S, im Jahre 1980 S 1,950.000 S und im Jahre 1984 2,1 Mio S. Der Wert des alten, sodann abgerissenen Bauernhauses hatte 400.000 S betragen. Im Verlassenschaftsverfahren nach der Mutter der Beklagten bezifferte der Kläger seine Forderung aus Arbeitsleistungen mit 2 bis 3 Mio S, zufolge Bestreitung durch die Beklagte als Alleinerbin wurde er auf den Rechtsweg verwiesen. In seiner rechtlichen Beurteilung erklärte das Erstgericht, der Kläger habe seine Leistungen erkennbar - die bloß "stille" Erwartung einer letztwilligen Bedenkung, Übergabe usw genüge nicht - in der Erwartung einer Gegenleistung, nämlich zumindest der Möglichkeit, im Neubau zu wohnen, erbracht, weshalb nicht von einer Unentgeltlichkeit ausgegangen werden könne. Da er den angestrebten Erfolg durch seinen Auszug teilweise selbst vereitelt habe, stehe ihm nach § 1435 ABGB gegenüber der Beklagten allerdings nur ein Anspruch auf Ersatz des ihr verschafften Nutzens zu. Der verschaffte Nutzen bestehe im Verkehrswert des Hauses Leutasch, Gasse 182, von 2,1 Mio S abzüglich des Wertes des alten Hauses von 400.000 S. Die Beklagte habe ihrerseits zum Bau manuell und finanziell beigetragen, daneben aber auch den Haushalt geführt und die Kinder betreut. Schließlich habe sie die Fremdenzimmer vermietet, aus diesem Einkommen teilweise den Lebensunterhalt bestritten und weiters teils auch die Kosten der Inneneinrichtung des Hauses getragen. Ihrer Verpflichtung nach § 92 ABGB (aF) zur Beistandspflicht gegenüber dem Ehemann sei sie jedenfalls nachgekommen. Die Mehrleistungen des Klägers für den Hausbau seien durch die Gesamtleistungen der Beklagten jedenfalls ausgeglichen, sodaß jeder von ihnen auf die Hälfte des verschafften Nutzens von 1,7 Mio S Anspruch habe. Ein Gesellschaftsverhältnis liege nicht vor. Bei der dargestellten Sachlage sei der geltend gemachten Gegenforderung jede Grundlage entzogen.Der fiktive Verkehrswert des Wohnhauses Leutasch, Gasse 182, (= Wert des Gebäudes ohne Grundstück) betrug im Jahre 1978 1,850.000 S, im Jahre 1980 S 1,950.000 S und im Jahre 1984 2,1 Mio S. Der Wert des alten, sodann abgerissenen Bauernhauses hatte 400.000 S betragen. Im Verlassenschaftsverfahren nach der Mutter der Beklagten bezifferte der Kläger seine Forderung aus Arbeitsleistungen mit 2 bis 3 Mio S, zufolge Bestreitung durch die Beklagte als Alleinerbin wurde er auf den Rechtsweg verwiesen. In seiner rechtlichen Beurteilung erklärte das Erstgericht, der Kläger habe seine Leistungen erkennbar - die bloß "stille" Erwartung einer letztwilligen Bedenkung, Übergabe usw genüge nicht - in der Erwartung einer Gegenleistung, nämlich zumindest der Möglichkeit, im Neubau zu wohnen, erbracht, weshalb nicht von einer Unentgeltlichkeit ausgegangen werden könne. Da er den angestrebten Erfolg durch seinen Auszug teilweise selbst vereitelt habe, stehe ihm nach Paragraph 1435, ABGB gegenüber der Beklagten allerdings nur ein Anspruch auf Ersatz des ihr verschafften Nutzens zu. Der verschaffte Nutzen bestehe im Verkehrswert des Hauses Leutasch, Gasse 182, von 2,1 Mio S abzüglich des Wertes des alten Hauses von 400.000 S. Die Beklagte habe ihrerseits zum Bau manuell und finanziell beigetragen, daneben aber auch den Haushalt geführt und die Kinder betreut. Schließlich habe sie die Fremdenzimmer vermietet, aus diesem Einkommen teilweise den Lebensunterhalt bestritten und weiters teils auch die Kosten der Inneneinrichtung des Hauses getragen. Ihrer Verpflichtung nach Paragraph 92, ABGB (aF) zur Beistandspflicht gegenüber dem Ehemann sei sie jedenfalls nachgekommen. Die Mehrleistungen des Klägers für den Hausbau seien durch die Gesamtleistungen der Beklagten jedenfalls ausgeglichen, sodaß jeder von ihnen auf die Hälfte des verschafften Nutzens von 1,7 Mio S Anspruch habe. Ein Gesellschaftsverhältnis liege nicht vor. Bei der dargestellten Sachlage sei der geltend gemachten Gegenforderung jede Grundlage entzogen.
Das Berufungsgericht hielt weder die Beweis- noch die Rechtsrüge der Beklagten für gerechtfertigt. Im Sinne der Ausführungen seines Aufhebungsbeschlusses ON 21 bestünden Forderungen nach §§ 98, 81 ff EheG nur subsidiär und ließen Forderungen aus anderem Rechtsgrund unberührt. Kondiktionsansprüche seien zwar bei einem auf denselben Sachverhalt gegründeten Anspruch nach §§ 81 ff EheG ausgeschlossen, jedoch nur für die Dauer der Existenz eines solchen Aufteilungsanspruches, welcher gemäß § 95 EheG binnen Jahresfrist erlösche. Hier sei diese Frist abgelaufen, sodaß ein Kondiktionsanspruch nicht verhindert werde. Ein derartiger Anspruch unterliege grundsätzlich der 30-jährigen Verjährungszeit. Der Hinweis auf die Lehrmeinung Schuberts in Rummel ABGB Rz 10 zu § 1486 gehe fehl, weil dort Lohnansprüche geltend gemacht worden seien, während es sich hier um einen Kondiktionsanspruch handle. Überdies wäre vorliegendenfalls bei Klagseinbringung am 6.5.1982 nicht einmal die dreijährige Verjährungsfrist abgelaufen gewesen, weil dabei "der Zeitpunkt maßgebend sei, in welchem der Berechtigte zweifelsfrei erkennen könne, daß sich seine Erwartung auf die in Aussicht gestellte Entwicklung nicht erfüllen wird", die Ehe der Streitteile aber erst am 13.Oktober 1980 geschieden und die Liegenschaft der Beklagten gar erst am 29.April 1982 eingeantwortet worden sei. Auch der Auszug des Klägers aus der Ehewohnung und eine allenfalls bereits längere Zeit vor der Scheidung eingetretene Ehezerrüttung könnten daran nichts ändern, da das endgültige Scheitern der Ehe erst mit der rechtskräftigen Scheidung anzunehmen sei. Darüberhinaus habe der Kläger erst nach dem Ableben der Mutter der Beklagten am 27. Dezember 1981 im Zuge des Verlassenschaftsverfahrens zweifelsfrei erkennen können, daß seine Erwartung enttäuscht würde, Miteigentümer des Hauses zu werden und seine Aufwendungen hiefür abgegolten erhalten zu bekommen. Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für einen Kondiktionsanspruch könne auf die zutreffenden Ausführungen des Erstgerichtes verwiesen werden. Die Bestimmung des § 1435 ABGB sei immer dann heranzuziehen, wenn jene Umstände weggefallen seien, welche nach der Interessenabwägung und nach dem Sinn und Zweck des Geschäftes die Grundlage für die Leistung gebildet hätten. Insbesondere gelte dies auch für Leistungen von Ehegatten, die - wie hier - bei der gemeinsamen Bebauung eines Grundstückes keine ausdrückliche Abrede über den Rechtsgrund der Zuwendungen getroffen, aber doch deutlich zum Ausdruck gebracht hätten, daß die Leistungen im Hinblick auf den bestimmten, dem Leistungsempfänger erkennbaren Zweck des künftigen gemeinsamen Wohnens erbracht würden. Im Falle der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft bestehe dann wegen Zweckverfehlung grundsätzlich ein Bereicherungsanspruch nach § 1435 ABGB, welcher auch bei einem ausgesprochenen Alleinverschulden des Leistenden an der Ehescheidung nicht ausgeschlossen sei, sondern nur eine Beschränkung auf den Rahmen des Nutzens des anderen Ehegatten als Leistungsempfänger zur Folge habe (SZ 46/62, 48/59, 53/71). Grundsätzlich sei der Beklagten zuzustimmen, daß der Ersatz des verschafften Nutzens im Werte des Leistungszeitpunktes gebühre. Nach dem hier anzuwendenden Grundsatz des Judikates 15 (neu) habe aber eine Aufwertung des Geldanspruches zum Stichtag des Schlusses der Verhandlung erster Instanz stattzufinden. Eine Kondiktion in Form eines Geldersatzes sei ihrem Wesen nach auf reale Vergütung eines Nutzens gerichtet. Eine solche Betrachtungsweise sei hier umso mehr am Platze, als zwischen der Erbringung der Leistungen des Klägers (1960 bis 1967) und dem Schluß der Verhandlung (1985) ein langer Zeitraum mit einer beträchtlichen Verminderung der Kaufkraft der Währung verstrichen sei. Ein Vergleich mit vertraglichen Ansprüchen, in welchen eine Aufwertung ausgeschlossen sei, erscheine daher nicht angebracht. Der vom Erstgericht unter ergänzender Heranziehung des § 273 ZPO festgestellte Wertzuwachs des Objektes durch die Leistungen der Streitteile könne demnach dem Hälftebetrag der aufgewerteten Leistungen des Klägers gleichgesetzt werden. Da die Beklagte die Alleinerbin nach der Empfängerin der Leistungen des Klägers sei, könne dieser einen Kondiktionsanspruch auch gegenüber der Beklagten geltend machen. Der Umstand, daß der Kläger seine Leistungen zum Teil auch im Rahmen seiner Unterhalts- und Beistandspflicht erbracht habe, erscheine bei Gegenüberstellung der Gesamtleistungen des Klägers mit jenen der Beklagten bereits hinreichend berücksichtigt. Diese habe zusätzlich die Zimmervermietung durchgeführt, sodaß eine gleichteilige Zuteilung des Nutzens gerechtfertigt erscheine. Auch der Umstand, daß die Leistungen des Klägers ihm teilweise selbst sowie den Kindern zugekommen seien, ändere an diesem unter Anwendung des § 273 ZPO erzielten Ergebnis nichts. Für eine Verletzung der Unterhaltspflicht des Klägers lägen keine Anhaltspunkte vor. Auf die Gegenforderung komme die Beklagte in ihrer Berufung nicht mehr zurück. In der Revision wird die Rechtsansicht vertreten, der Kläger hätte nur einen eherechtlichen Ausgleichsanspruch nach den §§ 81 ff EheG geltend machen können, welcher wegen desselben Sachverhaltes einen Kondiktionsanspruch ausschließe und gemäß § 95 EheG verjährt sei. Gegenteiligenfalls müßten Ehegatten 30 Jahre lang Kondiktionsansprüche befürchten, wodurch der Gesetzeszweck, nämlich sich auf ein neues Leben einzustellen, verhindert werde und die Bestimmung des § 95 EheG jegliche Bedeutung verliere. Da Billigkeitserwägungen bei Kondiktionsansprüchen nicht zu berücksichtigen seien, könne ein Ehegatte, gegen welchen zahlreiche solche Gründe im Aufteilungsverfahren sprächen, die Jahresfrist abwarten und seinen behaupteten Anspruch sodann voll durchsetzen. In einem Aufteilungsverfahren hätte der Kläger hier wohl kaum 850.000 S zugesprochen bekommen. Im übrigen wäre der geltend gemachte Bereicherungsanspruch nach Schubert in Rummel ABGB Rz 10 zu § 1486 binnen einer dreijährigen Verjährungszeit zu erheben gewesen. Als der Kläger im Jahre 1978 die Ehewohnung verlassen habe, hätte er das Scheitern seiner Ehe zweifelsfrei erkennen können. Bei Einbringung der Klage im Jahre 1982 sei die dreijährige Verjährungsfrist somit bereits verstrichen gewesen. Der Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung könne nur für den verlassenen, auf Rückkehr des anderen hoffenden, Ehegatten gelten. Auch mangels einer Präzisierung der Leistungen des Klägers sei das Klagebegehren abzuweisen. Selbst wenn ihm aber ein Bereicherungsanspruch zustünde, so erscheine dessen Berechnung unrichtig. Der Leistende habe primär Anspruch auf Naturalersatz, der Geldersatz richte sich nach dem dem Leistungsempfänger zur Zeit der Verwendung zugekommenen Nutzen; eine allfällige Werterhöhung sei nicht zu berücksichtigen. Ab Fälligstellung = Klagseinbringung gebührten dem Kläger die gesetzlichen Zinsen. Rechtsirrtümlich sei hier auch vom Verkehrswert der Liegenschaft im Jahre 1984 ausgegangen worden. Die diesbezüglich angeführte Judikatur betreffe völlig andere Sachverhalte. Eine Aufwertung stehe dem Kläger nicht zu. Im übrigen hätte nicht der Baukostenindex, sondern der Lebenshaltungskostenindex angewendet werden müssen, welcher im Fremdenverkehrsgebiet Leutasch wesentlich geringer gestiegen sei. Eine Aufteilung im Verhältnis von 1 : 1 sei keine Bemessung nach § 273 ZPO und im übrigen unrichtig, weil die Beklagte insgesamt wesentlich mehr geleistet und der Kläger das Haus durch Jahre auch selbst benützt und schließlich das Scheitern der Ehe verschuldet habe. Somit erscheine eine Aufteilung im Verhältnis von 4 : 1 zu Gunsten der Beklagten gerechtfertigt.Das Berufungsgericht hielt weder die Beweis- noch die Rechtsrüge der Beklagten für gerechtfertigt. Im Sinne der Ausführungen seines Aufhebungsbeschlusses ON 21 bestünden Forderungen nach Paragraphen 98, 81, ff EheG nur subsidiär und ließen Forderungen aus anderem Rechtsgrund unberührt. Kondiktionsansprüche seien zwar bei einem auf denselben Sachverhalt gegründeten Anspruch nach Paragraphen 81, ff EheG ausgeschlossen, jedoch nur für die Dauer der Existenz eines solchen Aufteilungsanspruches, welcher gemäß Paragraph 95, EheG binnen Jahresfrist erlösche. Hier sei diese Frist abgelaufen, sodaß ein Kondiktionsanspruch nicht verhindert werde. Ein derartiger Anspruch unterliege grundsätzlich der 30-jährigen Verjährungszeit. Der Hinweis auf die Lehrmeinung Schuberts in Rummel ABGB Rz 10 zu Paragraph 1486, gehe fehl, weil dort Lohnansprüche geltend gemacht worden seien, während es sich hier um einen Kondiktionsanspruch handle. Überdies wäre vorliegendenfalls bei Klagseinbringung am 6.5.1982 nicht einmal die dreijährige Verjährungsfrist abgelaufen gewesen, weil dabei "der Zeitpunkt maßgebend sei, in welchem der Berechtigte zweifelsfrei erkennen könne, daß sich seine Erwartung auf die in Aussicht gestellte Entwicklung nicht erfüllen wird", die Ehe der Streitteile aber erst am 13.Oktober 1980 geschieden und die Liegenschaft der Beklagten gar erst am 29.April 1982 eingeantwortet worden sei. Auch der Auszug des Klägers aus der Ehewohnung und eine allenfalls bereits längere Zeit vor der Scheidung eingetretene Ehezerrüttung könnten daran nichts ändern, da das endgültige Scheitern der Ehe erst mit der rechtskräftigen Scheidung anzunehmen sei. Darüberhinaus habe der Kläger erst nach dem Ableben der Mutter der Beklagten am 27. Dezember 1981 im Zuge des Verlassenschaftsverfahrens zweifelsfrei erkennen können, daß seine Erwartung enttäuscht würde, Miteigentümer des Hauses zu werden und seine Aufwendungen hiefür abgegolten erhalten zu bekommen. Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für einen Kondiktionsanspruch könne auf die zutreffenden Ausführungen des Erstgerichtes verwiesen werden. Die Bestimmung des Paragraph 1435, ABGB sei immer dann heranzuziehen, wenn jene Umstände weggefallen seien, welche nach der Interessenabwägung und nach dem Sinn und Zweck des Geschäftes die Grundlage für die Leistung gebildet hätten. Insbesondere gelte dies auch für Leistungen von Ehegatten, die - wie hier - bei der gemeinsamen Bebauung eines Grundstückes keine ausdrückliche Abrede über den Rechtsgrund der Zuwendungen getroffen, aber doch deutlich zum Ausdruck gebracht hätten, daß die Leistungen im Hinblick auf den bestimmten, dem Leistungsempfänger erkennbaren Zweck des künftigen gemeinsamen Wohnens erbracht würden. Im Falle der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft bestehe dann wegen Zweckverfehlung grundsätzlich ein Bereicherungsanspruch nach Paragraph 1435, ABGB, welcher auch bei einem ausgesprochenen Alleinverschulden des Leistenden an der Ehescheidung nicht ausgeschlossen sei, sondern nur eine Beschränkung auf den Rahmen des Nutzens des anderen Ehegatten als Leistungsempfänger zur Folge habe (SZ 46/62, 48/59, 53/71). Grundsätzlich sei der Beklagten zuzustimmen, daß der Ersatz des verschafften Nutzens im Werte des Leistungszeitpunktes gebühre. Nach dem hier anzuwendenden Grundsatz des Judikates 15 (neu) habe aber eine Aufwertung des Geldanspruches zum Stichtag des Schlusses der Verhandlung erster Instanz stattzufinden. Eine Kondiktion in Form eines Geldersatzes sei ihrem Wesen nach auf reale Vergütung eines Nutzens gerichtet. Eine solche Betrachtungsweise sei hier umso mehr am Platze, als zwischen der Erbringung der Leistungen des Klägers (1960 bis 1967) und dem Schluß der Verhandlung (1985) ein langer Zeitraum mit einer beträchtlichen Verminderung der Kaufkraft der Währung verstrichen sei. Ein Vergleich mit vertraglichen Ansprüchen, in welchen eine Aufwertung ausgeschlossen sei, erscheine daher nicht angebracht. Der vom Erstgericht unter ergänzender Heranziehung des Paragraph 273, ZPO festgestellte Wertzuwachs des Objektes durch die Leistungen der Streitteile könne demnach dem Hälftebetrag der aufgewerteten Leistungen des Klägers gleichgesetzt werden. Da die Beklagte die Alleinerbin nach der Empfängerin der Leistungen des Klägers sei, könne dieser einen Kondiktionsanspruch auch gegenüber der Beklagten geltend machen. Der Umstand, daß der Kläger seine Leistungen zum Teil auch im Rahmen seiner Unterhalts- und Beistandspflicht erbracht habe, erscheine bei Gegenüberstellung der Gesamtleistungen des Klägers mit jenen der Beklagten bereits hinreichend berücksichtigt. Diese habe zusätzlich die Zimmervermietung durchgeführt, sodaß eine gleichteilige Zuteilung des Nutzens gerechtfertigt erscheine. Auch der Umstand, daß die Leistungen des Klägers ihm teilweise selbst sowie den Kindern zugekommen seien, ändere an diesem unter Anwendung des Paragraph 273, ZPO erzielten Ergebnis nichts. Für eine Verletzung der Unterhaltspflicht des Klägers lägen keine Anhaltspunkte vor. Auf die Gegenforderung komme die Beklagte in ihrer Berufung nicht mehr zurück. In der Revision wird die Rechtsansicht vertreten, der Kläger hätte nur einen eherechtlichen Ausgleichsanspruch nach den Paragraphen 81, ff EheG geltend machen können, welcher wegen desselben Sachverhaltes einen Kondiktionsanspruch ausschließe und gemäß Paragraph 95, EheG verjährt sei. Gegenteiligenfalls müßten Ehegatten 30 Jahre lang Kondiktionsansprüche befürchten, wodurch der Gesetzeszweck, nämlich sich auf ein neues Leben einzustellen, verhindert werde und die Bestimmung des Paragraph 95, EheG jegliche Bedeutung verliere. Da Billigkeitserwägungen bei Kondiktionsansprüchen nicht zu berücksichtigen seien, könne ein Ehegatte, gegen welchen zahlreiche solche Gründe im Aufteilungsverfahren sprächen, die Jahresfrist abwarten und seinen behaupteten Anspruch sodann voll durchsetzen. In einem Aufteilungsverfahren hätte der Kläger hier wohl kaum 850.000 S zugesprochen bekommen. Im übrigen wäre der geltend gemachte Bereicherungsanspruch nach Schubert in Rummel ABGB Rz 10 zu Paragraph 1486, binnen einer dreijährigen Verjährungszeit zu erheben gewesen. Als der Kläger im Jahre 1978 die Ehewohnung verlassen habe, hätte er das Scheitern seiner Ehe zweifelsfrei erkennen können. Bei Einbringung der Klage im Jahre 1982 sei die dreijährige Verjährungsfrist somit bereits verstrichen gewesen. Der Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung könne nur für den verlassenen, auf Rückkehr des anderen hoffenden, Ehegatten gelten. Auch mangels einer Präzisierung der Leistungen des Klägers sei das Klagebegehren abzuweisen. Selbst wenn ihm aber ein Bereicherungsanspruch zustünde, so erscheine dessen Berechnung unrichtig. Der Leistende habe primär Anspruch auf Naturalersatz, der Geldersatz richte sich nach dem dem Leistungsempfänger zur Zeit der Verwendung zugekommenen Nutzen; eine allfällige Werterhöhung sei nicht zu berücksichtigen. Ab Fälligstellung = Klagseinbringung gebührten dem Kläger die gesetzlichen Zinsen. Rechtsirrtümlich sei hier auch vom Verkehrswert der Liegenschaft im Jahre 1984 ausgegangen worden. Die diesbezüglich angeführte Judikatur betreffe völlig andere Sachverhalte. Eine Aufwertung stehe dem Kläger nicht zu. Im übrigen hätte nicht der Baukostenindex, sondern der Lebenshaltungskostenindex angewendet werden müssen, welcher im Fremdenverkehrsgebiet Leutasch wesentlich geringer gestiegen sei. Eine Aufteilung im Verhältnis von 1 : 1 sei keine Bemessung nach Paragraph 273, ZPO und im übrigen unrichtig, weil die Beklagte insgesamt wesentlich mehr geleistet und der Kläger das Haus durch Jahre auch selbst benützt und schließlich das Scheitern der Ehe verschuldet habe. Somit erscheine eine Aufteilung im Verhältnis von 4 : 1 zu Gunsten der Beklagten gerechtfertigt.
Diesen Ausführungen kommt im Ergebnis teilweise Berechtigung zu. Zunächst übersehen die Revisionswerberin und ebenso das Berufungsgericht, daß ein Anspruch des Klägers gegenüber der Beklagten aus seinen Aufwendungen für den Hausbau schon deswegen nicht in einem Aufteilungsverfahren nach §§ 81 ff. EheG hätte geltend gemacht werden können, weil die rechtskräftige Scheidung der Ehe der Streitteile am 13.10.1980 erfolgte und bei Ablauf der Jahresfrist des § 95 EheG am 13.10.1981 noch immer die Mutter der Beklagten, welche am 27.12.1981 verstarb, Alleineigentümerin der Liegenschaft und Empfängerin der Leistungen des Klägers war, sodaß er nach Scheidung seiner Ehe grundsätzlich lediglich gegen diese Kondiktionsansprüche hätte geltend machen können. Die Beklagte selbst war beim Auszug des Klägers bzw. bei Scheidung der Ehe also weder bereichert noch lagen Leistungen des Klägers vor, welche in einem Aufteilungsverfahren nach §§ 81 ff EheG oder gemäß § 98 ABGB gegen sie hätten geltend gemacht werden können. Nach der gesamten Feststellungsgrundlage kann allerdings davon ausgegangen werden, daß auch der Mutter der Beklagten das Motiv des Klägers für seine Leistungen beim Hausbau, nämlich, in diesem einmal mit seiner Familie wohnen zu können, klar erkennbar gewesen sein mußte. Dafür, daß sie dem Kläger als ihrem Schwiegersohn eine Gegenleistung in Form eines künftigen Liegenschaftsmiteigentums wenigstens stillschweigend in Aussicht gestellt hätte, fehlt jegliche Klagsbehauptung und jede Feststellungsgrundlage. Es ist nicht zu übersehen, daß die Mutter der Beklagten hinsichtlich der Liegenschaft durch ein Substitutionsband zugunsten ihrer ehelichen Kinder - tatsächlich war offenbar nur die Beklagte als solches Kind vorhanden - in ihrer Verfügung auch beschränkt war und die Beklagte demgemäß schließlich als Alleinerbin das Alleineigentum an der Liegenschaft der Mutter erwarb. Daß der Kläger seinerseits bei Erbringung seiner Leistungen von der Beklagten nach einem zukünftigen Erwerb der Liegenschaft ihrerseits eine Schenkung erwarten hätte dürfen, wurde nicht festgestellt. Eine Äußerung oder ein Verhalten der Beklagten, aus welchem eine solche künftige Schenkungsabsicht an den Kläger erkennbar hervorgegangen war, wurde nicht festgestellt. Der Kläger selbst gab vielmehr zu (siehe erstgerichtliches Urteil S.19), mit der Beklagten nie darüber gesprochen zu haben, daß die von ihr in Zukunft von ihrer Mutter zu erwartende Liegenschaft einmal beiden Streitteilen gehören sollte. In seiner Beweiswürdigung (S.19 des Urteiles) führte das Erstgericht aus, es sei naheliegend, daß der Kläger "seine Aufwendungen im Hinblick auf eine aufrechte Wohn- und Ehegemeinschaft getätigt habe und dies auch der Beklagten jedenfalls erkennbar gewesen sein müsse". Übereinstimmend damit erklärte das Berufungsgericht im Rahmen der Überprüfung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung (S.23 seines Urteiles), das Erstgericht habe "bezüglich der Auffassung der Beklagten ohnehin nur unterstellt, es sei ihr zumindest erkennbar gewesen, daß die Leistungen des Klägers darauf gerichtet gewesen seien, nach der Fertigstellung des Hauses dort gemeinsam mit ihr und den Kindern zu wohnen". Demgemäß legte es auch seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde (S.27/28 seines Urteiles), daß die Leistungen des Klägers im Hinblick auf den der Beklagten erkennbaren Zweck des künftigen gemeinsamen Wohnens erbracht wurden.Diesen Ausführungen kommt im Ergebnis teilweise Berechtigung zu. Zunächst übersehen die Revisionswerberin und ebenso das Berufungsgericht, daß ein Anspruch des Klägers gegenüber der Beklagten aus seinen Aufwendungen für den Hausbau schon deswegen nicht in einem Aufteilungsverfahren nach Paragraphen 81, ff. EheG hätte geltend gemacht werden können, weil die rechtskräftige Scheidung der Ehe der Streitteile am 13.10.1980 erfolgte und bei Ablauf der Jahresfrist des Paragraph 95, EheG am 13.10.1981 noch immer die Mutter der Beklagten, welche am 27.12.1981 verstarb, Alleineigentümerin der Liegenschaft und Empfängerin der Leistungen des Klägers war, sodaß er nach Scheidung seiner Ehe grundsätzlich lediglich gegen diese Kondiktionsansprüche hätte geltend machen können. Die Beklagte selbst war beim Auszug des Klägers bzw. bei Scheidung der Ehe also weder bereichert noch lagen Leistungen des Klägers vor, welche in einem Aufteilungsverfahren nach Paragraphen 81, ff EheG oder gemäß Paragraph 98, ABGB gegen sie hätten geltend gemacht werden können. Nach der gesamten Feststellungsgrundlage kann allerdings davon ausgegangen werden, daß auch der Mutter der Beklagten das Motiv des Klägers für seine Leistungen beim Hausbau, nämlich, in diesem einmal mit seiner Familie wohnen zu können, klar erkennbar gewesen sein mußte. Dafür, daß sie dem Kläger als ihrem Schwiegersohn eine Gegenleistung in Form eines künftigen Liegenschaftsmiteigentums wenigstens stillschweigend in Aussicht gestellt hätte, fehlt jegliche Klagsbehauptung und jede Feststellungsgrundlage. Es ist nicht zu übersehen, daß die Mutter der Beklagten hinsichtlich der Liegenschaft durch ein Substitutionsband zugunsten ihrer ehelichen Kinder - tatsächlich war offenbar nur die Beklagte als solches Kind vorhanden - in ihrer Verfügung auch beschränkt war und die Beklagte demgemäß schließlich als Alleinerbin das Alleineigentum an der Liegenschaft der Mutter erwarb. Daß der Kläger seinerseits bei Erbringung seiner Leistungen von der Beklagten nach einem zukünftigen Erwerb der Liegenschaft ihrerseits eine Schenkung erwarten hätte dürfen, wurde nicht festgestellt. Eine Äußerung oder ein Verhalten der Beklagten, aus welchem eine solche künftige Schenkungsabsicht an den Kläger erkennbar hervorgegangen war, wurde nicht festgestellt. Der Kläger selbst gab vielmehr zu (siehe erstgerichtliches Urteil S.19), mit der Beklagten nie darüber gesprochen zu haben, daß die von ihr in Zukunft von ihrer Mutter zu erwartende Liegenschaft einmal beiden Streitteilen gehören sollte. In seiner Beweiswürdigung (S.19 des Urteiles) führte das Erstgericht aus, es sei naheliegend, daß der Kläger "seine Aufwendungen im Hinblick auf eine aufrechte Wohn- und Ehegemeinschaft getätigt habe und dies auch der Beklagten jedenfalls erkennbar gewesen sein müsse". Übereinstimmend damit erklärte das Berufungsgericht im Rahmen der Überprüfung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung (S.23 seines Urteiles), das Erstgericht habe "bezüglich der Auffassung der Beklagten ohnehin nur unterstellt, es sei ihr zumindest erkennbar gewesen, daß die Leistungen des Klägers darauf gerichtet gewesen seien, nach der Fertigstellung des Hauses dort gemeinsam mit ihr und den Kindern zu wohnen". Demgemäß legte es auch seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde (S.27/28 seines Urteiles), daß die Leistungen des Klägers im Hinblick auf den der Beklagten erkennbaren Zweck des künftigen gemeinsamen Wohnens erbracht wurden.
Grundsätzlich ist somit lediglich von einem auf § 1435 ABGB gestützten Kondiktionsanspruch des Klägers gegenüber der Mutter der Beklagten nach Scheidung seiner Ehe für seine in der Erwartung eines gemeinsamen Wohnens mit der Beklagten im Neubau erbrachten Leistungen auszugehen. Ein solcher Kondiktionsanspruch unterliegt entgegen der Ansicht der Revisionswerberin - die Lehrmeinung Schuberts a.a.O. hinsichtlich einer dreijährigen Verjährungszeit nach § 1486 ABGB bezieht sich, worauf das Berufungsgericht zu Recht verwies, lediglich auf reine Entlohnungs-, aber nicht auf Kondiktionsansprüche - der dreißigjährigen Verjährungszeit. Da die Ehe der Streitteile erst am 13.10.1980 geschieden wurde, war entgegen der Ansicht der Revisionswerberin aber auch eine dreijährige Verjährung gegenüber der Mutter der Beklagten bei deren Tode im Dezember 1981 noch nicht abgelaufen. Mit der rechtskräftigen Einantwortung der gesamten Verlassenschaft der Mutter der Beklagten an diese ist der - gegen die Mutter gerichtete - Kondiktionsanspruch auf die Beklagte als Universalsukzessorin übergegangen (§§ 547, 548, 1445 ABGB; SZ 36/30; JBl.1974, 327; 3 Ob 512,513/79, 4 Ob 59/78, 6 Ob 589,615/85) und war auch bei Einbringung der gegenständlichen Klage gegen sie am 6.5.1982 noch in keinem Falle verjährt. Da sich die Erwartung des Klägers, im gemeinsam errichteten Neubau mit der Familie zu wohnen, nicht erfüllte, weil er im Jahre 1978 die Ehewohnung verließ und die Ehe der Streitteile im Jahre 1980 aus seinem Alleinverschulden rechtskräftig geschieden wurde, hat er den Eintritt der von allen Beteiligten zugrundegelegten Erwartung, nämlich des Fortbestandes der Ehe- und Wohngemeinschaft, selbst treuwidrig vereitelt. Im Sinne der von den Unterinstanzen zutreffend angeführten ständigen Judikatur steht ihm daher lediglich ein Anspruch auf Abgeltung des der Beklagten verschafften Nutzens seiner Leistungen zu. Dieser Anspruch wurde mit dem Zeitpunkt des Wegfalles der zweckbezogenen Leistungsgrundlage fällig, denn von da an ist für den klagenden Ehegatten der Nutzen aus seiner Leistung weggefallen und ausschließlich dem beklagten Ehegatten zugekommen (5 Ob 745/79, 3 Ob 562/85, 1 Ob 826/81; vgl. Rummel in ABGB, Rz 9 zu § 1431; SZ 53/20; Wilburg in Klang 2 VI 477). Vorliegendenfalls besteht der tatsächliche Nutzen der Beklagten seit der Scheidung der Ehe der Streitteile, mit welcher ein Anspruch des Klägers auf die seinerzeit erwartete Mitnutzung jedenfalls endgültig weggefallen ist, in der gemeinsam mit den Kindern gegebenen Alleinnutzung der Wohnräumlichkeiten sowie den Nettoeinnahmen aus der Fremdenzimmervermietung.Grundsätzlich ist somit lediglich von einem auf Paragraph 1435, ABGB gestützten Kondiktionsanspruch des Klägers gegenüber der Mutter der Beklagten nach Scheidung seiner Ehe für seine in der Erwartung eines gemeinsamen Wohnens mit der Beklagten im Neubau erbrachten Leistungen auszugehen. Ein solcher Kondiktionsanspruch unterliegt entgegen der Ansicht der Revisionswerberin - die Lehrmeinung Schuberts a.a.O. hinsichtlich einer dreijährigen Verjährungszeit nach Paragraph 1486, ABGB bezieht sich, worauf das Berufungsgericht zu Recht verwies, lediglich auf reine Entlohnungs-, aber nicht auf Kondiktionsansprüche - der dreißigjährigen Verjährungszeit. Da die Ehe der Streitteile erst am 13.10.1980 geschieden wurde, war entgegen der Ansicht der Revisionswerberin aber auch eine dreijährige Verjährung gegenüber der Mutter der Beklagten bei deren Tode im Dezember 1981 noch nicht abgelaufen. Mit der rechtskräftigen Einantwortung der gesamten Verlassenschaft der Mutter der Beklagten an diese ist der - gegen die Mutter gerichtete - Kondiktionsanspruch auf die Beklagte als Universalsukzessorin übergegangen (Paragraphen 547, 548, 1445, ABGB; SZ 36/30; JBl.1974, 327; 3 Ob 512,513/79, 4 Ob 59/78, 6 Ob 589,615/85) und war auch bei Einbringung der gegenständlichen Klage gegen sie am 6.5.1982 noch in keinem Falle verjährt. Da sich die Erwartung des Klägers, im gemeinsam errichteten Neubau mit der Familie zu wohnen, nicht erfüllte, weil er im Jahre 1978 die Ehewohnung verließ und die Ehe der Streitteile im Jahre 1980 aus seinem Alleinverschulden rechtskräftig geschieden wurde, hat er den Eintritt der von allen Beteiligten zugrundegelegten Erwartung, nämlich des Fortbestandes der Ehe- und Wohngemeinschaft, selbst treuwidrig vereitelt. Im Sinne der von den Unterinstanzen zutreffend angeführten ständigen Judikatur steht ihm daher lediglich ein Anspruch auf Abgeltung des der Beklagten verschafften Nutzens seiner Leistungen zu. Dieser Anspruch wurde mit dem Zeitpunkt des Wegfalles der zweckbezogenen Leistungsgrundlage fällig, denn von da an ist für den klagenden Ehegatten der Nutzen aus seiner Leistung weggefallen und ausschließlich dem beklagten Ehegatten zugekommen (5 Ob 745/79, 3 Ob 562/85, 1 Ob 826/81; vergleiche Rummel in ABGB, Rz 9 zu Paragraph 1431,; SZ 53/20; Wilburg in Klang 2 römisch sechs 477). Vorliegendenfalls besteht der tatsächliche Nutzen der Beklagten seit der Scheidung der Ehe der Streitteile, mit welcher ein Anspruch des Klägers auf die seinerzeit erwartete Mitnutzung jedenfalls endgültig weggefallen ist, in der gemeinsam mit den Kindern gegebenen Alleinnutzung der Wohnräumlichkeiten sowie den Nettoeinnahmen aus der Fremdenzimmervermietung.
Die Unterinstanzen sind bei ihrer Nutzenbemessung vom Verkehrswert des neuen Hauses Leutasch, Gasse 182, im Jahre 1984 ausgegangen. Maßgebender Zeitpunkt für eine Nutzenberechnung ist hier aber, wie dargestellt, der Scheidungszeitpunkt, somit das Jahr 1980. Damals betrug der als Anhaltspunkt für die Nutzenfestsetzung dienende Verkehrswert S 1,950.000,--. Bei der unbestritten vorzunehmenden Bedachtnahme auf den Bauwert des alten Hauses von S 400.000,--, dessen Nutzung der Beklagten ohne den Neubau weiterhin zugekommen wäre, ergibt sich somit rechnerisch ein Bauwertvorteil von S 1,550.000,--. Da der Kläger den Wert seiner Leistungen ziffernmäßig nicht im einzelnen dargestellt, sondern nur durch den anteiligen Klagsbetrag zum Ausdruck gebracht hat, ist der der Beklagten durch diese Leistungen tatsächlich verschaffte Nutzen der Höhe nach gemäß § 273 ZPO festzusetzen. Dabei muß berücksichtigt werden, daß das Haus einerseits auch den Kindern der Streitteile als Wohnung diente und dient, andererseits (vgl. 7 Ob 595/83) aber auch vom Kläger selbst durch 14 Jahre mitbenützt wurde. Der Nutzen kam und kommt daher der Beklagten nicht allein zu, sodaß seine Höhe keinesfalls durch Halbierung des Bauwertvorteiles von S 1,550.000,-- festgesetzt werden kann. Im Hinblick auf die vorgenannten Umstände und auch unter Bedachtnahme auf die von den Unterinstanzen ausführlich dargelegten, jeweiligen Beiträge der Streitteile zum Hausbau einschließlich der insgesamt auch zu beachtenden Unterhaltsleistungen erscheint bei der Festsetzung des durch den Kläger der Beklagten selbst verschafften Nutzens ein Abschlag von 25 % gerechtfertigt (vgl. hiezu SZ 53/71). Solcherart errechnet sich der Kondiktionsanspruch des Klägers gegenüber der Beklagten aus S 775.000,-- mit rund S 580.000,-- s.A.Die Unterinstanzen sind bei ihrer Nutzenbemessung vom Verkehrswert des neuen Hauses Leutasch, Gasse 182, im Jahre 1984 ausgegangen. Maßgebender Zeitpunkt für eine Nutzenberechnung ist hier aber, wie dargestellt, der Scheidungszeitpunkt, somit das Jahr 1980. Damals betrug der als Anhaltspunkt für die Nutzenfestsetzung dienende Verkehrswert S 1,950.000,--. Bei der unbestritten vorzunehmenden Bedachtnahme auf den Bauwert des alten Hauses von S 400.000,--, dessen Nutzung der Beklagten ohne den Neubau weiterhin zugekommen wäre, ergibt sich somit rechnerisch ein Bauwertvorteil von S 1,550.000,--. Da der Kläger den Wert seiner Leistungen ziffernmäßig nicht im einzelnen dargestellt, sondern nur durch den anteiligen Klagsbetrag zum Ausdruck gebracht hat, ist der der Beklagten durch diese Leistungen tatsächlich verschaffte Nutzen der Höhe nach gemäß Paragraph 273, ZPO festzusetzen. Dabei muß berücksichtigt werden, daß das Haus einerseits auch den Kindern der Streitteile als Wohnung diente und dient, andererseits vergleiche 7 Ob 595/83) aber auch vom Kläger selbst durch 14 Jahre mitbenützt wurde. Der Nutzen kam und kommt daher der Beklagten nicht allein zu, sodaß seine Höhe keinesfalls durch Halbierung des Bauwertvorteiles von S 1,550.000,-- festgesetzt werden kann. Im Hinblick auf die vorgenannten Umstände und auch unter Bedachtnahme auf die von den Unterinstanzen ausführlich dargelegten, jeweiligen Beiträge der Streitteile zum Hausbau einschließlich der insgesamt auch zu beachtenden Unterhaltsleistungen erscheint bei der Festsetzung des durch den Kläger der Beklagten selbst verschafften Nutzens ein Abschlag von 25 % gerechtfertigt vergleiche hiezu SZ 53/71). Solcherart errechnet sich der Kondiktionsanspruch des Klägers gegenüber der Beklagten aus S 775.000,-- mit rund S 580.000,-- s.A.
Der Revision war daher teilweise Folge zu geben und spruchgemäß zu erkennen.
Die Entscheidung über die Prozeßkosten gründet sich auf § 43 Abs.1 ZPO, jene über die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens auf die §§ 43 Abs.1 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Prozeßkosten gründet sich auf Paragraph 43, Absatz eins, ZPO, jene über die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens auf die Paragraphen 43, Absatz eins und 50 ZPO.