Rechtssatz RS0047197
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0047197
Geschäftszahl
5Ob745/79; 2Ob583/86
Entscheidungsdatum
24.03.1987
Rechtssatz
Eine Aufwertung der Leistungen des wegen zweckverfehlender Arbeitsleistungen klagenden Ehegatten auf den Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz ist nicht begründet. Der Anspruch war mit dem Zeitpunkt des Wegfalles der zweckbezogenen Leistungsgrundlage fällig, denn von da an ist für den klagenden Ehegatten der Nutzen aus seiner Leistung weggefallen und ausschließlich dem beklagten Ehegatten zugute gekommen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0047197
Dokumentnummer
JJR_19800325_OGH0002_0050OB00745_7900000_002