Begründung:
Die 1971 geschlossene Ehe der Parteien wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 17. Dezember 1986, 7 Cg 380/86-6, gemäß § 55 Abs 1 EheG geschieden, weil die häusliche Gemeinschaft seit dem Auszug der Antragstellerin aus der Ehewohnung im Februar 1983 aufgehoben war und eine tiefgreifende unheilbare Zerrüttung der Ehe bejaht worden ist. Der Ehe entstammen drei Kinder, nämlich die am 30. Juli 1973 geborene Doris, der am 14. Oktober 1975 geborene Matthias und der am 26. April 1978 geborene Markus (Scheidungsurteil, erliegend zu ON 1). Nach dem übereinstimmenden Parteienvorbringen brachte der Antragsgegner die ihm gehörige Liegenschaft EZ 41 KG Bramberg mit dem darauf im Rohbau befindlichen Wohnhaus in 5733 Bramberg, Weyer Nr. 4, in die Ehe ein. Im Rahmen des von der Salzburger Landes-Hypothekenbank gegen den Antragsgegner zu E 32/85 des Bezirksgerichtes Mittersill betriebenen Zwangsversteigerungsverfahrens wurde die Liegenschaft in der Versteigerungstagsatzung vom 12. August 1986 der Ersteherin Aloisia M*** zum Meistbot von S 1,290.000,-- zugeschlagen. Der Meistbotsverteilungsbeschluß des Bezirksgerichtes Mittersill vom 4. März 1987 weist eine reine Hyperocha von S 739.334,30 aus (ON 6). Am 4. Februar 1987 begehrte die Antragstellerin zur Sicherung ihres Anspruches auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse im Sinne der §§ 81 ff EheG die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, mit welcher die Verwahrung der sich aus der Meistbotsverteilung ergebenden Hyperocha angeordnet werde. Am 5. Februar 1987 brachte die Antragstellerin einen Antrag auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse gemäß den §§ 81 ff EheG ein, mit dem sie eine Ausgleichszahlung des Antragsgegners "von nicht unter S 437.000,--" begehrte (ON 8). Zur Begründung ihres Sicherungsantrages führte die Antragstellerin aus, das auf der Liegenschaft befindliche Wohnhaus sei nach der Eheschließung der Parteien fertiggestellt und im Mai 1972 bezogen worden. Der Antragsgegner sei Alkoholiker gewesen und sei dies nach wie vor. Er sei nicht in der Lage oder willens gewesen, das eheliche Vermögen zu erhalten, weshalb es "aufgrund der von ihm zu vertretenden Umstände" zur Versteigerung der Liegenschaft gekommen sei. Der Antragstellerin stehe die Hälfte des ehelichen Gebrauchsvermögens zu. An dessen Stelle sei aber jetzt der Versteigerungserlös bzw. die Hyperocha getreten. Die Liegenschaft sei im Versteigerungsverfahren mit S 2,076.120,-- geschätzt worden. Davon müßten der Grund- und Rohbauwert des Hauses und der für dessen Ausbau in Anspruch genommene Kredit im Gesamtbetrag von S 1,202.000,-- in Abzug gebracht werden, so daß sich ein "hypothetischer Wert" von S 874.120,-- ergebe. Die Hälfte davon, nämlich "S 437.000,--", habe ihr der Antragsgegner als Ausgleichszahlung zu leisten. Er habe ihr jedoch erklärt, daß sie "keinen Schilling erhalten" werde. Die Bedeutung dieser Aussage habe ihren Niederschlag auch in einer ominösen "Abtretung" an die Raiffeisenkasse Neukirchen registrierte Genossenschaft m.b.H. gefunden.Die 1971 geschlossene Ehe der Parteien wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 17. Dezember 1986, 7 Cg 380/86-6, gemäß Paragraph 55, Absatz eins, EheG geschieden, weil die häusliche Gemeinschaft seit dem Auszug der Antragstellerin aus der Ehewohnung im Februar 1983 aufgehoben war und eine tiefgreifende unheilbare Zerrüttung der Ehe bejaht worden ist. Der Ehe entstammen drei Kinder, nämlich die am 30. Juli 1973 geborene Doris, der am 14. Oktober 1975 geborene Matthias und der am 26. April 1978 geborene Markus (Scheidungsurteil, erliegend zu ON 1). Nach dem übereinstimmenden Parteienvorbringen brachte der Antragsgegner die ihm gehörige Liegenschaft EZ 41 KG Bramberg mit dem darauf im Rohbau befindlichen Wohnhaus in 5733 Bramberg, Weyer Nr. 4, in die Ehe ein. Im Rahmen des von der Salzburger Landes-Hypothekenbank gegen den Antragsgegner zu E 32/85 des Bezirksgerichtes Mittersill betriebenen Zwangsversteigerungsverfahrens wurde die Liegenschaft in der Versteigerungstagsatzung vom 12. August 1986 der Ersteherin Aloisia M*** zum Meistbot von S 1,290.000,-- zugeschlagen. Der Meistbotsverteilungsbeschluß des Bezirksgerichtes Mittersill vom 4. März 1987 weist eine reine Hyperocha von S 739.334,30 aus (ON 6). Am 4. Februar 1987 begehrte die Antragstellerin zur Sicherung ihres Anspruches auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse im Sinne der Paragraphen 81, ff EheG die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, mit welcher die Verwahrung der sich aus der Meistbotsverteilung ergebenden Hyperocha angeordnet werde. Am 5. Februar 1987 brachte die Antragstellerin einen Antrag auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse gemäß den Paragraphen 81, ff EheG ein, mit dem sie eine Ausgleichszahlung des Antragsgegners "von nicht unter S 437.000,--" begehrte (ON 8). Zur Begründung ihres Sicherungsantrages führte die Antragstellerin aus, das auf der Liegenschaft befindliche Wohnhaus sei nach der Eheschließung der Parteien fertiggestellt und im Mai 1972 bezogen worden. Der Antragsgegner sei Alkoholiker gewesen und sei dies nach wie vor. Er sei nicht in der Lage oder willens gewesen, das eheliche Vermögen zu erhalten, weshalb es "aufgrund der von ihm zu vertretenden Umstände" zur Versteigerung der Liegenschaft gekommen sei. Der Antragstellerin stehe die Hälfte des ehelichen Gebrauchsvermögens zu. An dessen Stelle sei aber jetzt der Versteigerungserlös bzw. die Hyperocha getreten. Die Liegenschaft sei im Versteigerungsverfahren mit S 2,076.120,-- geschätzt worden. Davon müßten der Grund- und Rohbauwert des Hauses und der für dessen Ausbau in Anspruch genommene Kredit im Gesamtbetrag von S 1,202.000,-- in Abzug gebracht werden, so daß sich ein "hypothetischer Wert" von S 874.120,-- ergebe. Die Hälfte davon, nämlich "S 437.000,--", habe ihr der Antragsgegner als Ausgleichszahlung zu leisten. Er habe ihr jedoch erklärt, daß sie "keinen Schilling erhalten" werde. Die Bedeutung dieser Aussage habe ihren Niederschlag auch in einer ominösen "Abtretung" an die Raiffeisenkasse Neukirchen registrierte Genossenschaft m.b.H. gefunden.
Der Antragsgegner sprach sich gegen die Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung aus. Er brachte vor, als er die Antragstellerin 1971 geheiratet habe, sei das auf der Liegenschaft befindliche Wohnhaus bis auf den Ausbau des Dachbodens fertig und durch ihn bezahlt gewesen. Für den Dachbodenausbau habe er ein Darlehen der Landesregierung Salzburg in Höhe von S 130.000,-- aufgenommen, welches von ihm bis auf den in der Zwangsversteigerung zu berücksichtigenden Betrag von S 14.600,-- zurückgezahlt worden sei.
Das Erstgericht erließ eine einstweilige Verfügung, mit welcher es die Verwahrung eines Teilbetrages von S 437.000,-- aus der Hyperocha der Meistbotsverteilung durch zinstragende Anlegung auf der Sparbucheinlage Nr. 530.758 bei der Raiffeisenkasse Mittersill anordnete. Es nahm als bescheinigt an, der dem Alkohol zugeneigte Antragsgegner habe gegenüber der Antragstellerin erklärt, daß sie "keinen Schilling erhalten würde".
Das Rekursgericht änderte teilweise ab, indem es die vom Erstgericht angeordnete Verwahrung eines Teilbetrages der Hyperocha aus der Meistbotsverteilung im Umfang von S 369.667,15 bestätigte, das Mehrbegehren auf Verwahrung von weiteren S 67.332,85 jedoch abwies. Das Gericht zweiter Instanz erklärte den Revisionsrekurs gegen den abändernden Teil seiner Entscheidung für zulässig und führte aus: Für das Provisorialverfahren könne nur von einem Anspruch der Antragstellerin auf die Hälfte der Hyperocha ausgegangen werden, weil nur mehr deren Aufteilung in Betracht komme und die Antragstellerin auch grundsätzlich von einer Aufteilung 50 : 50 ausgehe. Da von ihr aber Behauptungen in Richtung § 91 EheG nicht aufgestellt worden seien, könne für ihren Aufteilungsanspruch auch nicht der im Realexekutionsverfahren geschätzte Verkehrswert der Liegenschaft maßgeblich sein, sondern nur die Frage, in welchem Umfang die Parteien zur Schaffung ihres gemeinsamen Vermögens beigetragen hätten. Danach müsse dann der Überschuß aus dem Zwangsversteigerungsverfahren zwischen ihnen aufgeteilt werden. Die Zulassung des Revisionsrekurses begründete das Rekursgericht damit, daß Judikatur zur Frage, inwieweit Ansprüche nach §§ 81 ff EheG überhaupt mittels einstweiliger Verfügung gesichert werden könnten, nicht vorliege bzw. nicht veröffentlicht sei.Das Rekursgericht änderte teilweise ab, indem es die vom Erstgericht angeordnete Verwahrung eines Teilbetrages der Hyperocha aus der Meistbotsverteilung im Umfang von S 369.667,15 bestätigte, das Mehrbegehren auf Verwahrung von weiteren S 67.332,85 jedoch abwies. Das Gericht zweiter Instanz erklärte den Revisionsrekurs gegen den abändernden Teil seiner Entscheidung für zulässig und führte aus: Für das Provisorialverfahren könne nur von einem Anspruch der Antragstellerin auf die Hälfte der Hyperocha ausgegangen werden, weil nur mehr deren Aufteilung in Betracht komme und die Antragstellerin auch grundsätzlich von einer Aufteilung 50 : 50 ausgehe. Da von ihr aber Behauptungen in Richtung Paragraph 91, EheG nicht aufgestellt worden seien, könne für ihren Aufteilungsanspruch auch nicht der im Realexekutionsverfahren geschätzte Verkehrswert der Liegenschaft maßgeblich sein, sondern nur die Frage, in welchem Umfang die Parteien zur Schaffung ihres gemeinsamen Vermögens beigetragen hätten. Danach müsse dann der Überschuß aus dem Zwangsversteigerungsverfahren zwischen ihnen aufgeteilt werden. Die Zulassung des Revisionsrekurses begründete das Rekursgericht damit, daß Judikatur zur Frage, inwieweit Ansprüche nach Paragraphen 81, ff EheG überhaupt mittels einstweiliger Verfügung gesichert werden könnten, nicht vorliege bzw. nicht veröffentlicht sei.
Gegen den abändernden Teil dieses Beschlusses des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der Antragstellerin mit dem Antrag auf volle Wiederherstellung der erstgerichtlichen einstweiligen Verfügung.
Ihr Gegner stellt den Antrag, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.