Die von beiden Parteien gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhobenen Rekurse sind nicht berechtigt. Im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof ist vor allem strittig, wie weit die der Antragstellerin für die Mitwirkung im Erwerb des Antragsgegners zuerkannte Abgeltung von 70.000 S, die Aufwendungen, die während der Ehe auf das Haus gemacht wurden, in denen die Streitteile wohnten, und schließlich die Ergebnisse des Finanzstrafverfahrens zu berücksichtigen sind.
Zur ersten Frage bestimmt § 83 Abs.2 EheG, daß als Beitrag eines Ehegatten zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens und zur Ansammlung der ehelichen Ersparnisse ua die Mitwirkung im Erwerb, soweit sie nicht anders abgegolten wurde, zu werten ist. Die Abgeltung, die einem Ehegatten für die Mitwirkung im Erwerb des anderen bezahlt wurde, verringert daher nicht unmittelbar den Aufteilungsanspruch des begünstigten Ehegatten und ist daher nicht, wie die Vorinstanzen meinen, vom aufzuteilenden Vermögen abzuziehen. Die Zahlung bewirkt nur, daß die hiedurch abgegoltene Mitwirkung bei der Feststellung des Aufteilungsanspruchs des begünstigten Ehegatten außer Betracht zu bleiben hat. Sie erhöht diesen Anspruch also auch nicht.Zur ersten Frage bestimmt Paragraph 83, Absatz 2, EheG, daß als Beitrag eines Ehegatten zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens und zur Ansammlung der ehelichen Ersparnisse ua die Mitwirkung im Erwerb, soweit sie nicht anders abgegolten wurde, zu werten ist. Die Abgeltung, die einem Ehegatten für die Mitwirkung im Erwerb des anderen bezahlt wurde, verringert daher nicht unmittelbar den Aufteilungsanspruch des begünstigten Ehegatten und ist daher nicht, wie die Vorinstanzen meinen, vom aufzuteilenden Vermögen abzuziehen. Die Zahlung bewirkt nur, daß die hiedurch abgegoltene Mitwirkung bei der Feststellung des Aufteilungsanspruchs des begünstigten Ehegatten außer Betracht zu bleiben hat. Sie erhöht diesen Anspruch also auch nicht.
Zur zweiten Frage hat der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung vom 28.1.1986; 1 Ob 709/85 (teilweise veröffentlicht in EFSlg.51.710) ausgesprochen, daß ein durch Investitionen bewirkter Wertzuwachs im Vermögen eines Dritten kein aufzuteilendes Vermögen darstelle. In der Entscheidung vom 4.3.1986, 2 Ob 502/86 (teilweise veröffentlicht in EFSlg.51.709 ff) hat er diese Rechtsansicht wiederholt und das Begehren auf Ausgleichszahlung wegen einer im Vermögen eines Dritten herbeigeführten Wertsteigerung selbst in dem Fall abgelehnt, daß einer der früheren Ehegatten daraus einen Vorteil zieht, weil er weiter in dem Haus wohnt. Nach Ansicht des erkennenden Senates ist beiden Entscheidungen darin zu folgen, daß Wertsteigerungen im Vermögen eines Dritten, die keinen Rechtsanspruch für einen der früheren Ehegatten begründen, kein aufzuteilendes Vermögen bilden, daß ihr Wert also nicht rechnerisch als Aktivum in die Aufteilung einzubeziehen ist. Dies hindert es aber nicht, daß auf solche Wertsteigerungen als Kriterium für die Billigkeit, nach der gemäß § 83 Abs.1 EheG die Aufteilung vorzunehmen ist, Bedacht genommen wird, und es ist dies nach Ansicht des erkennenden Senates dann erforderlich, wenn auf Grund der besonderen Verhältnisse anzunehmen ist, daß einer der früheren Ehegatten auch ohne Rechtsanspruch im Genuß der Wertsteigerungen verbleiben (oder in absehbarer Zeit in deren Genuß kommen) wird. Dieser Gedanke kommt etwa schon in der Entscheidung SZ 55/163 zum Ausdruck, in der die Ansicht vertreten wurde, es könne der Billigkeit entsprechen, dem anderen Ehegatten einen größeren Anteil an vorhandenen und der Aufteilung unterliegenden Ersparnissen zuzuerkennen, wenn eine eheliche Errungenschaft in Werten angelegt wurde, die als zu einem Unternehmen gehörig der Aufteilung entzogen sind. Ebenso wie dort gilt auch hier, daß zwar das von der Aufteilung ausgenommene Vermögen nicht so behandelt werden darf, als wenn es aufzuteilen wäre, daß es aber bei der Bemessung des Anteils der früheren Ehegatten an dem der Aufteilung unterliegenden Vermögen angemessene Berücksichtigung finden kann.Zur zweiten Frage hat der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung vom 28.1.1986; 1 Ob 709/85 (teilweise veröffentlicht in EFSlg.51.710) ausgesprochen, daß ein durch Investitionen bewirkter Wertzuwachs im Vermögen eines Dritten kein aufzuteilendes Vermögen darstelle. In der Entscheidung vom 4.3.1986, 2 Ob 502/86 (teilweise veröffentlicht in EFSlg.51.709 ff) hat er diese Rechtsansicht wiederholt und das Begehren auf Ausgleichszahlung wegen einer im Vermögen eines Dritten herbeigeführten Wertsteigerung selbst in dem Fall abgelehnt, daß einer der früheren Ehegatten daraus einen Vorteil zieht, weil er weiter in dem Haus wohnt. Nach Ansicht des erkennenden Senates ist beiden Entscheidungen darin zu folgen, daß Wertsteigerungen im Vermögen eines Dritten, die keinen Rechtsanspruch für einen der früheren Ehegatten begründen, kein aufzuteilendes Vermögen bilden, daß ihr Wert also nicht rechnerisch als Aktivum in die Aufteilung einzubeziehen ist. Dies hindert es aber nicht, daß auf solche Wertsteigerungen als Kriterium für die Billigkeit, nach der gemäß Paragraph 83, Absatz eins, EheG die Aufteilung vorzunehmen ist, Bedacht genommen wird, und es ist dies nach Ansicht des erkennenden Senates dann erforderlich, wenn auf Grund der besonderen Verhältnisse anzunehmen ist, daß einer der früheren Ehegatten auch ohne Rechtsanspruch im Genuß der Wertsteigerungen verbleiben (oder in absehbarer Zeit in deren Genuß kommen) wird. Dieser Gedanke kommt etwa schon in der Entscheidung SZ 55/163 zum Ausdruck, in der die Ansicht vertreten wurde, es könne der Billigkeit entsprechen, dem anderen Ehegatten einen größeren Anteil an vorhandenen und der Aufteilung unterliegenden Ersparnissen zuzuerkennen, wenn eine eheliche Errungenschaft in Werten angelegt wurde, die als zu einem Unternehmen gehörig der Aufteilung entzogen sind. Ebenso wie dort gilt auch hier, daß zwar das von der Aufteilung ausgenommene Vermögen nicht so behandelt werden darf, als wenn es aufzuteilen wäre, daß es aber bei der Bemessung des Anteils der früheren Ehegatten an dem der Aufteilung unterliegenden Vermögen angemessene Berücksichtigung finden kann.
Die im Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft noch vorhandene Wertsteigerung des Hauses ist also entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes nicht einfach als Teil des dem Antragsgegner zukommenden Vermögens zu behandeln. Es wird vielmehr darauf ankommen, welche Geldbeträge, die nicht gemäß § 82 Abs.1 EheG von der Aufteilung ausgenommen gewesen wären, den Streitteilen während des Bestehens der ehelichen Gemeinschaft zuflossen und in welchem Verhältnis die Aufwendungen, die zur Wertsteigerung führten, hiezu stehen. Die auf die Antragstellerin entfallende Hälfte der sich demnach ergebenden Verhältniszahl einerseits und der noch vorhandene Wert der Aufwendungen andererseits bilden die Grenze, innerhalb der die Wertsteigerung zugunsten des Ehegatten, der nicht in ihrem Genuß verbleibt, zu berücksichtigen ist.Die im Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft noch vorhandene Wertsteigerung des Hauses ist also entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes nicht einfach als Teil des dem Antragsgegner zukommenden Vermögens zu behandeln. Es wird vielmehr darauf ankommen, welche Geldbeträge, die nicht gemäß Paragraph 82, Absatz eins, EheG von der Aufteilung ausgenommen gewesen wären, den Streitteilen während des Bestehens der ehelichen Gemeinschaft zuflossen und in welchem Verhältnis die Aufwendungen, die zur Wertsteigerung führten, hiezu stehen. Die auf die Antragstellerin entfallende Hälfte der sich demnach ergebenden Verhältniszahl einerseits und der noch vorhandene Wert der Aufwendungen andererseits bilden die Grenze, innerhalb der die Wertsteigerung zugunsten des Ehegatten, der nicht in ihrem Genuß verbleibt, zu berücksichtigen ist.
Auch in der im Rekursverfahren ebenfalls strittigen Frage der Auswirkungen des gegen den Antragsgegner eingeleiteten Finanzstrafverfahrens kann dem Rekursgericht nur teilweise gefolgt werden. Das Finanzstrafverfahren selbst ist für die Aufteilung ohne Bedeutung. Würde über den Antragsgegner eine Strafe wegen eines Steuervergehens verhängt werden, so hätte dies auf die Aufteilung keinen Einfluß, weil sich der Antragsgegner ein strafbares Verhalten allein zurechnen lassen muß, mag die Antragstellerin auch hievon gewußt und es vielleicht sogar gebilligt haben. Etwas anderes kann nur gelten, wenn die im Zuge des Strafverfahrens durchgeführten Erhebungen dazu führen, daß die vom Antragsgegner zu zahlenden Steuern höher festgesetzt werden. Die in diesem Fall bestehende Verpflichtung zu einer Steuernachzahlung ist aber nicht, wie anscheinend das Rekursgericht meint, auf jeden Fall von der Aufteilungsmasse in Abzug zu bringen, sondern sie kann nur nach Maßgabe des § 81 Abs.1 letzter Satz EheG als Schuld in Anschlag gebracht werden. Dies setzt aber voraus, daß sie mit dem ehelichen Gebrauchsvermögen und den ehelichen Ersparnissen im inneren Zusammenhang steht, wobei dieser Zusammenhang nur dann anzunehmen ist, wenn die Anschaffung des aufzuteilenden Gebrauchsvermögens oder die Ansammlung der aufzuteilenden Ersparnisse dadurch ermöglicht oder zumindest erleichtert wurde, daß die Steuern nicht dem Gesetz entsprechend bezahlt wurden und es deshalb zur Entstehung der Steuerschuld kam, und nicht bloß eine Vergrößerung des Unternehmenswertes die Folge war.Auch in der im Rekursverfahren ebenfalls strittigen Frage der Auswirkungen des gegen den Antragsgegner eingeleiteten Finanzstrafverfahrens kann dem Rekursgericht nur teilweise gefolgt werden. Das Finanzstrafverfahren selbst ist für die Aufteilung ohne Bedeutung. Würde über den Antragsgegner eine Strafe wegen eines Steuervergehens verhängt werden, so hätte dies auf die Aufteilung keinen Einfluß, weil sich der Antragsgegner ein strafbares Verhalten allein zurechnen lassen muß, mag die Antragstellerin auch hievon gewußt und es vielleicht sogar gebilligt haben. Etwas anderes kann nur gelten, wenn die im Zuge des Strafverfahrens durchgeführten Erhebungen dazu führen, daß die vom Antragsgegner zu zahlenden Steuern höher festgesetzt werden. Die in diesem Fall bestehende Verpflichtung zu einer Steuernachzahlung ist aber nicht, wie anscheinend das Rekursgericht meint, auf jeden Fall von der Aufteilungsmasse in Abzug zu bringen, sondern sie kann nur nach Maßgabe des Paragraph 81, Absatz eins, letzter Satz EheG als Schuld in Anschlag gebracht werden. Dies setzt aber voraus, daß sie mit dem ehelichen Gebrauchsvermögen und den ehelichen Ersparnissen im inneren Zusammenhang steht, wobei dieser Zusammenhang nur dann anzunehmen ist, wenn die Anschaffung des aufzuteilenden Gebrauchsvermögens oder die Ansammlung der aufzuteilenden Ersparnisse dadurch ermöglicht oder zumindest erleichtert wurde, daß die Steuern nicht dem Gesetz entsprechend bezahlt wurden und es deshalb zur Entstehung der Steuerschuld kam, und nicht bloß eine Vergrößerung des Unternehmenswertes die Folge war.
Entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes kann ferner derzeit noch nicht gesagt werden, daß die Sparguthaben und Wertpapiere, die während der Dauer der ehelichen Gemeinschaft erworben wurden, in die Aufteilung nicht einzubeziehen seien. Dies hängt davon ab, ob sie zum Unternehmen des Antragsgegners gehören, weil sie dann gemäß § 82 Abs.1 Z 3 EheG nicht der Aufteilung unterlägen. Die Antragstellerin vertritt in ihrem Rekurs mit Recht die Auffassung, daß es bei der Lösung dieser Frage in erster Linie darauf ankommt, ob die Sparguthaben und Wertpapiere von den Finanzbehörden als Teil des Betriebsvermögens (vgl. § 57 BewG) berücksichtigt wurden oder zu berücksichtigen wären. Die steuerlichen Bewertungsvorschriften sind zwar nicht unmittelbar für die Aufteilung maßgebend, es spricht aber nichts dagegen, sie als Anhaltspunkt für die Abgrenzung des der Aufteilung unterliegenden Vermögens heranzuziehen, wenn sonst keine einwandfreie Abgrenzung zu erzielen ist. Demjenigen, der die Unrichtigkeit des sich demnach ergebenden Ergebnisses behauptet, steht zwar der Beweis dieser Unrichtigkeit offen. Solange er nicht erbracht ist, bestehen aber keine Bedenken, von den Entscheidungen der Finanzbehörden auszugehen.Entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes kann ferner derzeit noch nicht gesagt werden, daß die Sparguthaben und Wertpapiere, die während der Dauer der ehelichen Gemeinschaft erworben wurden, in die Aufteilung nicht einzubeziehen seien. Dies hängt davon ab, ob sie zum Unternehmen des Antragsgegners gehören, weil sie dann gemäß Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer 3, EheG nicht der Aufteilung unterlägen. Die Antragstellerin vertritt in ihrem Rekurs mit Recht die Auffassung, daß es bei der Lösung dieser Frage in erster Linie darauf ankommt, ob die Sparguthaben und Wertpapiere von den Finanzbehörden als Teil des Betriebsvermögens vergleiche Paragraph 57, BewG) berücksichtigt wurden oder zu berücksichtigen wären. Die steuerlichen Bewertungsvorschriften sind zwar nicht unmittelbar für die Aufteilung maßgebend, es spricht aber nichts dagegen, sie als Anhaltspunkt für die Abgrenzung des der Aufteilung unterliegenden Vermögens heranzuziehen, wenn sonst keine einwandfreie Abgrenzung zu erzielen ist. Demjenigen, der die Unrichtigkeit des sich demnach ergebenden Ergebnisses behauptet, steht zwar der Beweis dieser Unrichtigkeit offen. Solange er nicht erbracht ist, bestehen aber keine Bedenken, von den Entscheidungen der Finanzbehörden auszugehen.
Zu Unrecht wenden sich die Parteien gegen die Entscheidung der Vorinstanzen über die in ihrem gemeinsamen Eigentum stehende Liegenschaft. Der von beiden jeweils zu den eigenen Gunsten angestrebten Änderung der Eigentumsverhältnisse steht § 90 Abs.1 EheG entgegen, wonach die Übertragung des Eigentums an unbeweglichen Sachen nur angeordnet werden darf, wenn eine billige Regelung in anderer Weise nicht erzielt werden kann. Daraus folgt, daß jedem früheren Ehegatten sein Eigentum an Grund und Boden nach Möglichkeit erhalten bleiben muß (EvBl.1981/71). Die Aufteilung soll zwar gemäß § 84 EheG so vorgenommen werden, daß sich die Lebensbereiche der geschiedenen Ehegatten künftig möglichst wenig berühren. Diese Forderung des Gesetzgebers kann auch eine Änderung der Eigentumsverhältnisse notwendig machen (vgl. EFSlg.41.410). Hier wird die gemeinsame Liegenschaft jedoch offensichtlich von den Streitteilen nicht benützt und es sind wohl auch keine besonderen Verwaltungsmaßnahmen zu treffen, weshalb die Gefahr von Auseinandersetzungen über die Liegenschaft gering ist und es bei den bestehenden Eigentumsverhältnissen bleiben kann. Keinesfalls aber könnten diese, wie es der Antragsgegner anstrebt, in der Form geändert werden, daß das Eigentum an der Liegenschaft ihm zu 2/3 und der Antragstellerin zu 1/3 zusteht, weil dies sowohl dem § 84 als auch dem § 90 Abs.1 EheG widerspräche. Andererseits wäre die Zuweisung der Liegenschaft in das Alleineigentum der Antragstellerin nicht gerechtfertigt, wenn ihr der geltend gemachte Ausgleichsanspruch zustünde, weil § 90 EheG durch § 94 Abs.1 dieses Gesetzes keine Einschränkung erfährt (EFSlg.43.793). Die Notwendigkeit einer Ausgleichszahlung bildet daher keinen hinreichenden Grund für die Übertragung des Eigentums an unbeweglichen Sachen.Zu Unrecht wenden sich die Parteien gegen die Entscheidung der Vorinstanzen über die in ihrem gemeinsamen Eigentum stehende Liegenschaft. Der von beiden jeweils zu den eigenen Gunsten angestrebten Änderung der Eigentumsverhältnisse steht Paragraph 90, Absatz eins, EheG entgegen, wonach die Übertragung des Eigentums an unbeweglichen Sachen nur angeordnet werden darf, wenn eine billige Regelung in anderer Weise nicht erzielt werden kann. Daraus folgt, daß jedem früheren Ehegatten sein Eigentum an Grund und Boden nach Möglichkeit erhalten bleiben muß (EvBl.1981/71). Die Aufteilung soll zwar gemäß Paragraph 84, EheG so vorgenommen werden, daß sich die Lebensbereiche der geschiedenen Ehegatten künftig möglichst wenig berühren. Diese Forderung des Gesetzgebers kann auch eine Änderung der Eigentumsverhältnisse notwendig machen vergleiche EFSlg.41.410). Hier wird die gemeinsame Liegenschaft jedoch offensichtlich von den Streitteilen nicht benützt und es sind wohl auch keine besonderen Verwaltungsmaßnahmen zu treffen, weshalb die Gefahr von Auseinandersetzungen über die Liegenschaft gering ist und es bei den bestehenden Eigentumsverhältnissen bleiben kann. Keinesfalls aber könnten diese, wie es der Antragsgegner anstrebt, in der Form geändert werden, daß das Eigentum an der Liegenschaft ihm zu 2/3 und der Antragstellerin zu 1/3 zusteht, weil dies sowohl dem Paragraph 84, als auch dem Paragraph 90, Absatz eins, EheG widerspräche. Andererseits wäre die Zuweisung der Liegenschaft in das Alleineigentum der Antragstellerin nicht gerechtfertigt, wenn ihr der geltend gemachte Ausgleichsanspruch zustünde, weil Paragraph 90, EheG durch Paragraph 94, Absatz eins, dieses Gesetzes keine Einschränkung erfährt (EFSlg.43.793). Die Notwendigkeit einer Ausgleichszahlung bildet daher keinen hinreichenden Grund für die Übertragung des Eigentums an unbeweglichen Sachen.
Nicht gefolgt werden kann schließlich der vom Antragsgegner in seinem Rekurs vertretenen Auffassung, der Antragstellerin müsse gegebenenfalls anstelle der Ausgleichszahlung ein weiterer Teil des Hausrates zugewiesen werden. Bei Einrichtungsgegenständen, die für ein Haus oder eine Wohnung angeschafft wurden, ist es im allgemeinen unzweckmäßig, sie an einen anderen Ort zu schaffen. Sie sollen daher in der Regel in dem Haus oder in der Wohnung verbleiben. Kann dies nicht durch die Zuweisung anderer Sachen ausgeglichen werden, so ist dem begünstigten Ehegatten gemäß § 94 Abs.1 EheG eine Ausgleichszahlung aufzuerlegen (EFSlg.48.969).Nicht gefolgt werden kann schließlich der vom Antragsgegner in seinem Rekurs vertretenen Auffassung, der Antragstellerin müsse gegebenenfalls anstelle der Ausgleichszahlung ein weiterer Teil des Hausrates zugewiesen werden. Bei Einrichtungsgegenständen, die für ein Haus oder eine Wohnung angeschafft wurden, ist es im allgemeinen unzweckmäßig, sie an einen anderen Ort zu schaffen. Sie sollen daher in der Regel in dem Haus oder in der Wohnung verbleiben. Kann dies nicht durch die Zuweisung anderer Sachen ausgeglichen werden, so ist dem begünstigten Ehegatten gemäß Paragraph 94, Absatz eins, EheG eine Ausgleichszahlung aufzuerlegen (EFSlg.48.969).
Es ist daher sowohl die Bestätigung des Beschlusses des Erstgerichtes (ganz) als auch dessen Aufhebung (im Ergebnis) richtig. Das Erstgericht wird im fortgesetzten Verfahren in dem dargelegten Sinn noch Feststellungen zu den Aufwendungen zu treffen haben, die in dem nunmehr im Eigentum der Mutter des Antragsgegners stehenden Haus während der Dauer der ehelichen Gemeinschaft gemacht wurden und dem Antragsgegner bei Benützung der früher als Ehewohnung dienenden Wohnung zugute kommen und voraussichtlich noch zugute kommen werden. Ferner wird zu klären sein, für welche Jahre mit einer Verpflichtung zur Nachzahlung welcher Steuern zu rechnen ist und ob im zeitlichen Zusammenhang damit Teile des Gebrauchsvermögens oder Ersparnisse, die der Aufteilung unterliegen, erworben wurden. Wenn dies der Fall ist, werden die Steuerschulden,
deren - tatsächliche oder voraussichtliche - Höhe ebenfalls festzustellen ist, gemäß § 81 Abs.1 letzter Satz EheG in Anschlag zu bringen sein. Für alle diese Feststellungen wird gemäß § 230 Abs.2 AußStrG die Anwendung des § 273 ZPO in Betracht kommen. Schließlich werden noch jene Feststellungen zu treffen sein, die im Sinn des Gesagten die Beurteilung der Frage ermöglichen, ob die Sparguthaben und Wertpapiere zum Unternehmen des Antragsgegners gehören oder aufzuteilen sind. Nach Vorliegen dieser Feststellungen wird unter Berücksichtigung der bereits vorgenommenen und noch vorzunehmenden Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse zu entscheiden sein, ob und in welcher Höhe die Antragstellerin Anspruch auf eine Ausgleichszahlung hat. Der Ausspruch über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf § 234 AußStrG.deren - tatsächliche oder voraussichtliche - Höhe ebenfalls festzustellen ist, gemäß Paragraph 81, Absatz eins, letzter Satz EheG in Anschlag zu bringen sein. Für alle diese Feststellungen wird gemäß Paragraph 230, Absatz 2, AußStrG die Anwendung des Paragraph 273, ZPO in Betracht kommen. Schließlich werden noch jene Feststellungen zu treffen sein, die im Sinn des Gesagten die Beurteilung der Frage ermöglichen, ob die Sparguthaben und Wertpapiere zum Unternehmen des Antragsgegners gehören oder aufzuteilen sind. Nach Vorliegen dieser Feststellungen wird unter Berücksichtigung der bereits vorgenommenen und noch vorzunehmenden Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse zu entscheiden sein, ob und in welcher Höhe die Antragstellerin Anspruch auf eine Ausgleichszahlung hat. Der Ausspruch über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf Paragraph 234, AußStrG.