Rechtssatz RS0057879
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0057879
Geschäftszahl
1Ob645/83; 8Ob519/88; 3Ob541/88; 8Ob503/88
Entscheidungsdatum
06.04.1989
Rechtssatz
Die im § 94 Abs 1 EheG dem Richter eingeräumte Befugnis, Unbilligkeiten durch Auferlegung einer Ausgleichszahlung auszugleichen, schränkt den Grundsatz des § 90 Abs 1 EheG nicht dahin ein, daß dem Richter auch ohne gewichtigen Grund die Befugnis eingeräumt wäre, das dem anderen Teil zustehende Eigentum an unbeweglichen Sachen gegen Abgeltung in Geld zu übertragen; der primäre Gesichtspunkt, die Eigentumsverhältnisse an Grund und Boden nach Möglichkeit unverändert zu lassen, erfährt keine Einschränkung.Die im Paragraph 94, Absatz eins, EheG dem Richter eingeräumte Befugnis, Unbilligkeiten durch Auferlegung einer Ausgleichszahlung auszugleichen, schränkt den Grundsatz des Paragraph 90, Absatz eins, EheG nicht dahin ein, daß dem Richter auch ohne gewichtigen Grund die Befugnis eingeräumt wäre, das dem anderen Teil zustehende Eigentum an unbeweglichen Sachen gegen Abgeltung in Geld zu übertragen; der primäre Gesichtspunkt, die Eigentumsverhältnisse an Grund und Boden nach Möglichkeit unverändert zu lassen, erfährt keine Einschränkung.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 645/83
Entscheidungstext OGH 31.08.1983 1 Ob 645/83
- 8 Ob 519/88
Entscheidungstext OGH 07.07.1988 8 Ob 519/88
Beisatz: Bewahrungsschutz auch für Anwartschaftsrechte. (T1)
- 3 Ob 541/88
Entscheidungstext OGH 22.02.1989 3 Ob 541/88
Veröff: EvBl 1989/166 S 659
- 8 Ob 503/88
Entscheidungstext OGH 06.04.1989 8 Ob 503/88
Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0057879
Dokumentnummer
JJR_19830831_OGH0002_0010OB00645_8300000_004