Begründung:
Die am 13. März 1975 geschlossene Ehe der Antragstellerin und des Antragsgegners wurde mit dem Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 8. Juli 1985, 14 Cg 216/81, aus beiderseitigem gleichteiligen Verschulden rechtskräftig geschieden. Der Ehe entstammt die am 16. September 1975 geborene mj. Alexandra. Die Antragstellerin begehrte die Übertragung der im bücherlichen Alleineigentum des Antragsgegners stehenden Ehewohnung in der Rudolf Hochmayergasse 28/25/15 in Perchtoldsdorf gegen eine angemessene Ausgleichszahlung, weiters die Aufteilung des Hausrates und der Wohnungseinrichtung sowie eines Guthabens aus einer Lebensversicherungspolizze der Bundesländer Versicherung. Sie sei auf die Benützung der Ehewohnung angewiesen, weil sie für sich und die in ihrer Obhut befindliche Tochter nur eine Wohnung von 30 m2 Fläche zur Verfügung habe.
Der Antragsgegner beantragte die Abweisung des Antrages. Er habe die Eigentumswohnung bereits vor der Eheschließung erworben. Ebenso habe die Antragstellerin bereits vor der Eheschließung eine Wohnung in der Hetzendorferstraße 165 in Wien gehabt, wohin sie auch am 25. Juni 1981 übersiedelt sei; dort wohne sie seither. Sie sei daher auf die Ehewohnung nicht angewiesen. Er habe der Antragstellerin in dieser Wohnung einen Studienraum eingerichtet. An ehelichem Gebrauchsvermögen sei noch ein PKW Mazda 626, Baujahr 1979, vorhanden. Er beantragte, ihm das Alleineigentum an der Ehewohnung, ebenso das Alleineigentumsrecht an dem Hausrat und den sonstigen Fahrnissen der Ehewohnung zu belassen. Der Antragstellerin sei allenfalls eine Ausgleichszahlung von höchstens S 100.000,-- abzüglich zu Unrecht bezogener Unterhaltsbeträge aufzuerlegen. Der PKW Mazda solle der Antragstellerin verbleiben. Ebenso sollten ihr die Gegenstände im Studienraum in der Hetzendorferstraße überlassen werden.
Das Erstgericht traf folgende Anordnung:
1. Die Eigentumswohnung in Perchtoldsdorf, Rudolf Hochmayergasse 28/25/15, verbleibt im Alleineigentum des Antragsgegners.
2. Der Hausrat sowie das Inventar dieser Wohnung werden in das Alleineigentum des Antragsgegners übertragen, 3. der Hausrat sowie das Inventar in der Wohnung Wien, Hetzendorferstraße 165/26/14, und im Studienraum Hetzendorferstraße 175, verbleiben im Alleineigentum der Antragstellerin.
4. Der Personenkraftwagen der Marke Mazda 626, Baujahr 1979, bleibt im Alleineigentum der Antragstellerin.
5. Der Antragsgegner hat der Antragstellerin eine Ausgleichszahlung von S 315.000,-- binnen zwei Monaten zu bezahlen.
Folgende Feststellungen wurden - zusammengefaßt dargestellt - getroffen:
Der Antragsgegner war während der gesamten Dauer der ehelichen Gemeinschaft als Volksschullehrer berufstätig. Er bezog seit dem Jahre 1975 folgende monatliche Nettodurchschnittseinkommen: Im Jahr 1975 S 11.755,--, 1976 S 12.892,50, 1977 S 13.222,50, 1978, S 14.206,66, 1979 S 14.687,50, 1980 S 17.775,-- und in der Zeit von Jänner bis Juli 1981 S 17.875,70,--. Neben diesem Gehalt erzielte der Antragsgegner aus seiner zeitweisen Tätigkeit an der Volkshochschule noch folgende Entlohnung: Im Jahre 1978 S 9.000,--, 1979 S 13.500,--, 1980 S 12.100,-- und im Jahre 1981 S 8.700,--. Der Antragsgegner ist auch weiterhin als Volsschullehrer tätig. Er bezog zuletzt im zweiten Halbjahr 1986 ein monatliches Nettodurchschnittseinkommen von rund S 17.482,--.
Die Antragstellerin studiert seit dem Herbst 1972 Architektur. Sie war während der ehelichen Gemeinschaft ein Semester an der Volkshochschule tätig und verdiente etwa S 1.500,-- im Monat. Die Antragstellerin hat noch 8 oder 9 Prüfungen für ihr Studium der Architektur abzulegen und kann erst dann zur Diplomarbeit zugelassen werden. Für deren Erstellung wird sie etwa ein bis zwei Jahre benötigen. Danach hat die Antragstellerin noch eine kommissionelle Prüfung abzulegen, um den Studienabschluß zu erlangen. Die Antragstellerin ist derzeit nicht erwerbstätig und verfügt über kein Einkommen.
Während der ehelichen Gemeinschaft hat die Antragstellerin die mj. Tochter Alexandra gepflegt und erzogen sowie den gemeinsamen Haushalt geführt. Sie erhielt vom Antragsgegner Haushaltsgeld, und zwar im Jahre 1975 etwa S 3.000,-- monatlich, 1976 S 3.500,-- monatlich, in den Jahren 1977 und 1978 S 4.000,-- monatlich, 1979 S 4.500,-- monatlich und ab dem Jahre 1980 bis zur Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft im Juli 1981 monatlich S 5.000,--. Dieses Wirtschaftsgeld stand der Antragstellerin auch zur Abdeckung ihrer persönlichen Bedürfnisse zur Verfügung. Der Antragsgegner übernahm die Rückzahlung der für die Anschaffung der ehelichen Eigentumswohnung aufgenommenen Darlehen, die Prämienzahlungen für die Lebensversicherung, die laufenden Kosten des Personenkraftwagens sowie die übrigen Betriebskosten der Wohnung.
Beide Parteien erhielten während der Zeit der ehelichen Gemeinschaft von ihren Eltern finanzielle Unterstützung. In der Zeit von März 1975 bis Juli 1981 leisteten die Eltern der Antragstellerin für die Anschaffung der Einrichtung der ehelichen Wohnung sowie des Hausrates insgesamt S 101.710,--, für die Anschaffung bzw. den Betrieb des hauptsächlich der Antragstellerin überlassenen Personenkraftwagens S 194.000,--, für den Erhalt der Ehewohnung S 27.900,--. An weiterem Bargeld wendeten sie für die Lebenserhaltung der Streitteile insgesamt S 167.900,--, sowie für Lebensmittel S 115.500,-- auf. Darüber hinaus erhielten die Parteien von einer Tante der Antragstellerin während der ehelichen Gemeinschaft Geldzuwendungen von ungefähr S 130.000,--. Der Vater des Antragsgegners wendete in der Zeit von März 1975 bis Juli 1981 beiden Parteien insgesamt S 115.422,-- zu. Die Antragstellerin bezog im Alter von etwa 20 Jahren zu Studienzwecken die von ihren Eltern finanzierte Mietwohnung in der Hetzendorferstraße 154/26/14, in Wien
13. Diese Wohnung hat eine Wohnfläche von 29 m2 und besteht aus einem Wohnraum mit einer Kochnische, einem WC und einem Bad. Im August 1974 nahmen die Parteien die Lebensgemeinschaft auf. Die Antragstellerin zog zu diesem Zeitpunkt in die vom Antragsgegner in die Ehe eingebrachte Eigentumswohnung in der Rudolf Hochmayergasse 28/25/15 in Perchtoldsdorf. Der Antragsgegner hatte diese Eigentumswohnung am 30. September 1971 gekauft. Er zahlte etwa S 100.000,-- bar, den Rest des Kaufpreises finanzierte er durch Darlehen. Die Eigentumswohnung hätte bar ausgezahlt im Jahre 1972
S 532.000,-- gekostet. Zum Zeitpunkt der Aufnahme der ehelichen Gemeinschaft war der Antragsgegner bereits Alleineigentümer der späteren Ehewohnung in der Rudolf Hochmayergasse 28. Die zur Finanzierung der Eigentumswohnung aufgenommenen Darlehen hafteten wie folgt aus:
Raiffeisenbau- Wohnbauför- Darlehen des spardarlehen derung
68 Landes NÖ per 13.3.1975 S 135.714,80 S 291.541,-- S
15.590,--
per 1.7.1981 S 108.050,47 S 272.090,-- S 13.836,--
per 10.6.1987 S 67.392,72 S 257.540,-- S 11.498,--
Der Antragsgegner bestritt die Kreditrückzahlungen seit der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft mit Juli 1981 zur Gänze allein. Für die Rückzahlung des Darlehens Wohnbauförderung 68 fallen Annuitäten von S 2.960,06 halbjährlich an, das Darlehen des Landes NÖ ist sechsmonatlich mit S 194,88 zurück zu bezahlen. Die Rückzahlungsrate des Bauspardarlehens der Raiffeisenbausparkasse beträgt monatlich S 1.015,--.
Die Antragstellerin behielt auch nach der Aufnahme der ehelichen Gemeinschaft mit dem Antragsgegner weiterhin ihre Mietwohnung in der Hetzendorferstraße. Die Eigentumswohnung des Antragsgegners war im Zeitpunkt der Aufnahme der ehelichen Gemeinschaft nur spärlich möbliert. Mit Hilfe der finanziellen Unterstützungen bzw. Zuschüssen der Eltern der Antragstellerin schafften die Parteien weitere Möbel an. Der Antragsgegner fertigte Selbstbaumöbel in dem vom Erstgericht im einzelnen festgestellten Umfang an. Der von den Parteien während der ehelichen Lebensgemeinschaft angeschaffte Hausrat hat einen Verkehrswert von rund S 36.690,--. Die bereits in der Mietwohnung der Antragstellerin befindlichen Gegenstände besitzen einen Wert von S 13.230,--.
Während der ehelichen Gemeinschaft kaufte die Mutter der Antragstellerin ihrer Tochter einen PKW der Marke Ford Taunus um S 84.000,--. Der PKW wurde hauptsächlich von der Antragstellerin benützt. Im Jahre 1979 wurde ein PKW der Marke Mazda 626 um den Kaufpreis von S 114.000,-- auf Kosten der Mutter der Antragstellerin angeschafft. Auch dieser PKW wurde vorwiegend von der Antragstellerin benützt. Der Antragsgegner fuhr nur gelegentlich mit diesem Fahrzeug.
Während der ehelichen Gemeinschaft kauften die Streitteile die 25bändige Enzyklopädie "Meyers Enzyklopädisches Lexikon" um etwa S 20.000,-- bis S 25.000,--. Die entsprechenden Einzahlungen der vereinbarten Ratenzahlungen auf den Kaufpreis wurden vom Antragsgegner vorgenommen. Im Jahr 1983 nahm die Antragstellerin diese Enzyklopädie ohne Zustimmung des Antragsgegners aus der Ehewohnung zu sich.
Der Antragsgegner schloß am 1. Mai 1975 mit der Bundesländer-Versicherung zur Polizzen-Nr. 30/02303590-7 eine Lebensversicherung ab. Der Antragsgegner war alleiniger Versicherungsnehmer, als versicherte Personen waren beide Ehepartner vorgesehen. Der Rückkaufswert der Lebensversicherungspolizze betrug per 1. Juli 1981 S 32.232,--. Diese Lebensversicherung wurde über Ansuchen des Antragsgegners vom 5. Mai 1986 vorzeitig gekündigt. Die Überweisung des Rückkaufserlöses von S 78.251,-- wurde am 10. Juli 1986 an den Antragsgegner veranlaßt. Dieser hatte bis zum 1. Mai 1986 an Prämien S 74.007,20 geleistet.
Die Antragstellerin hatte im Verlauf ihres Auszuges im Juli 1981 den Großteil der Hausratsgegenstände aus der Ehewohnung mitgenommen und in ihre Mietwohnung gebracht. Der Antragsgegner hat bis einschließlich Jänner 1987 im Exekutionsweg monatlich S 5.000,-- an Unterhaltsbeträgen an die Antragstellerin geleistet. Rechtlich erachtete das Erstgericht einen Aufteilungsschlüssel von 57 : 43 zu Gunsten der Antragstellerin als den erhobenen Verhältnissen angemessen. 57 % des in die Aufteilungsmasse fallenden Wohnungswertes der Eigentumswohnung von S 519.024,-- zuzüglich des Rückkaufswertes der Lebensversicherung von S 32.232,-- ergebe eine Ausgleichszahlung von ca. S 315.000,--. Die Eigentumswohnung selbst sei bei dem Antragsgegner zu belassen. Der PKW sei der Antragstellerin zuzuweisen. Das Inventar solle im Sinne der bereits von den Parteien vorgenommenen Aufteilung zugewiesen bleiben. Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragstellerin, die die Eigentumswohnung samt dem Inventar anstrebte, nicht Folge (Bestätigung der Punkte 1 und 2 des erstgerichtlichen Beschlusses). Hingegen gab es dem Rekurs des Antragsgegners teilweise Folge und änderte den erstgerichtlichen Beschluß dahin ab, daß es der Antragstellerin nur eine Ausgleichszahlung von S 100.000,-- zuerkannte (Abänderung des Punktes 5 des erstgerichtlichen Beschlusses). Es ließ den Rekurs an den Obersten Gerichtshof zu. Das Gericht zweiter Instanz vertrat die Auffassung, daß der Ausgleichszahlung grundsätzlich nur Werte unterlägen, die Gegenstand der Aufteilung im Sinne des § 81 EheG sind. Die Ehewohnung gehöre diesfalls nicht dazu, weil sie vom Antragsgegner in die Ehe eingebracht wurde. Es sei aber zu berücksichtigen, daß die Mutter und die Tante der Antragstellerin mindestens ca. S 500.000,-- für die Parteien und deren Haushalt zur Verfügung stellten, während ihnen der Vater des Antragsgegners nur rund S 115.000,-- zuwendete. Außerdem sei darauf Bedacht zu nehmen, daß der Antragsgegner ca. S 100.000,-- an Kreditrückzahlungen für die Ehewohnung leistete, wozu er durch die beträchtlichen Zuwendungen seiner Schwiegermutter für die Lebenshaltungskosten in die Lage versetzt wurde. Unter Berücksichtigung dieser Umstände gebühre der Antragstellerin eine Ausgleichszahlung von S 100.000,--.Die Antragstellerin hatte im Verlauf ihres Auszuges im Juli 1981 den Großteil der Hausratsgegenstände aus der Ehewohnung mitgenommen und in ihre Mietwohnung gebracht. Der Antragsgegner hat bis einschließlich Jänner 1987 im Exekutionsweg monatlich S 5.000,-- an Unterhaltsbeträgen an die Antragstellerin geleistet. Rechtlich erachtete das Erstgericht einen Aufteilungsschlüssel von 57 : 43 zu Gunsten der Antragstellerin als den erhobenen Verhältnissen angemessen. 57 % des in die Aufteilungsmasse fallenden Wohnungswertes der Eigentumswohnung von S 519.024,-- zuzüglich des Rückkaufswertes der Lebensversicherung von S 32.232,-- ergebe eine Ausgleichszahlung von ca. S 315.000,--. Die Eigentumswohnung selbst sei bei dem Antragsgegner zu belassen. Der PKW sei der Antragstellerin zuzuweisen. Das Inventar solle im Sinne der bereits von den Parteien vorgenommenen Aufteilung zugewiesen bleiben. Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragstellerin, die die Eigentumswohnung samt dem Inventar anstrebte, nicht Folge (Bestätigung der Punkte 1 und 2 des erstgerichtlichen Beschlusses). Hingegen gab es dem Rekurs des Antragsgegners teilweise Folge und änderte den erstgerichtlichen Beschluß dahin ab, daß es der Antragstellerin nur eine Ausgleichszahlung von S 100.000,-- zuerkannte (Abänderung des Punktes 5 des erstgerichtlichen Beschlusses). Es ließ den Rekurs an den Obersten Gerichtshof zu. Das Gericht zweiter Instanz vertrat die Auffassung, daß der Ausgleichszahlung grundsätzlich nur Werte unterlägen, die Gegenstand der Aufteilung im Sinne des Paragraph 81, EheG sind. Die Ehewohnung gehöre diesfalls nicht dazu, weil sie vom Antragsgegner in die Ehe eingebracht wurde. Es sei aber zu berücksichtigen, daß die Mutter und die Tante der Antragstellerin mindestens ca. S 500.000,-- für die Parteien und deren Haushalt zur Verfügung stellten, während ihnen der Vater des Antragsgegners nur rund S 115.000,-- zuwendete. Außerdem sei darauf Bedacht zu nehmen, daß der Antragsgegner ca. S 100.000,-- an Kreditrückzahlungen für die Ehewohnung leistete, wozu er durch die beträchtlichen Zuwendungen seiner Schwiegermutter für die Lebenshaltungskosten in die Lage versetzt wurde. Unter Berücksichtigung dieser Umstände gebühre der Antragstellerin eine Ausgleichszahlung von S 100.000,--.
Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich der Revisionsrekurs der Antragstellerin. Sie beantragt die Abänderung des angefochtenen Beschlusses derart, daß ihr die Eigentumswohnung in der Rudolf Hochmayergasse in Perchtoldsdorf ins Eigentum übertragen oder dem Antragsgegner eine Ausgleichszahlung zuerkannt werde, wie sie das Erstgericht bemessen habe. Auch der Antragsgegner erhebt Revisionsrekurs und beantragt die Abänderung des angefochtenen Beschlusses dahin, daß ihm nur eine Ausgleichszahlung von S 100.000,-- abzüglich von S 50.000,--, die die Antragstellerin zu Unrecht erhalten habe, auferlegt werde; hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.
In den Revisionsrekursbeantwortungen beantragen die Parteien, dem Rechtsmittel der Gegenseite nicht Folge zu geben.