Begründung:
Die Ehe der Streitteile wurde am 7. Jänner 1967 geschlossen und, nachdem die eheliche Gemeinschaft Anfang Juli 1986 aufgehoben wurde, am 26. Jänner 1987 aus gleichteiligem Verschulden der Eheleute geschieden.
Mit Kaufvertrag vom 22. März 1966 erwarb der Antragsgegner die Liegenschaft EZ 647 KG A***** und begann auf diesem Grundstück ein Wohnhaus zu errichten. Bis zur Eheschließung im Jänner 1967 war das Haus im Rohbau samt Dach und Fenstern, Zwischenwänden, Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen und einem Großteil des Innenverputzes erstellt. Der Rohbau hatte zum Zeitpunkt der Eheschließung der Streitteile einen Wert von S 360.000. Nach der Fertigstellung diente das Haus als Ehewohnung. Das Haus wurde direkt an das Elternhaus des Antragsgegners, welches auf dem Grundstück Nr. 390/2 inliegend in EZ 140 KG A***** errichtet war, angebaut. Von dieser Liegenschaft, die ursprünglich je zur Hälfte im Eigentum der Eltern des Antragsgegners stand, erwarb der Antragsgegner mit Kaufvertrag vom 16. Jänner 1973 einen 1/4-Anteil von seiner Schwester. Im Jahre 1985 erbte der Antragsgegner von seinem verstorbenen Vater einen weiteren 1/4-Anteil an dieser Liegenschaft, sodaß er ab diesem Zeitpunkt Hälfteeigentümer war. Der Hälfteanteil repräsentiert einen Wert von rund S 382.000.
Im Jahre 1978 vergrößerten die Streitteile die Ehewohnung dadurch, daß sie sowohl von dem von ihnen bewohnten Haus (EZ 647) als auch vom angrenzenden Elternhaus des Antragsgegners (EZ 140) den Dachstuhl entfernten, über beide Häuser ein Obergeschoß errichteten, das nur vom Wohnhaus der Streitteile zugänglich war und darauf ein neues gemeinsames Dach setzten. Durch diesen Überbau trat auf der Liegenschaft EZ 140 eine Wertsteigerung von S 561.000 ein. Der Wertzuwachs der Liegenschaft EZ 647 ab dem Zeitpunkt der Eheschließung beträgt insgesamt S 1,450.000.
Zum Ausbau des Obergeschoßes erhielt der Antragsgegner von seinem Arbeitgeber zahlreiches auf anderen Baustellen nicht mehr verwendbares Baumaterial, weiters Baugeräte für die Arbeit - der Umfang und Wert kann nicht genau festgestellt werden - ebenso als Geschenk wie eine aus einem Abbruchhaus stammende Holzdecke, die im neu errichteten Obergeschoß eingebaut wurde. Im Zuge der Umbauarbeiten wurden die Fenster beider Häuser erneuert und die Fassade einheitlich hergestellt.
Im Jahr 1967 erwarb der Antragsgegner eine weitere Liegenschaft, das Grundstück Nr. 399 aus der EZ 683 KG A*****, das von dieser EZ abgeschrieben und der EZ 647 KG A***** zugeschrieben wurde. Diese Liegenschaft hat ein Ausmaß von 304 m2 und einen Verkehrswert von S 63.000.
Im Jahr 1975 erwarben die Streitteile je zur Hälfte die Liegenschaft EZ 763 KG A*****. Dieses Grundstück ist als Grüngürtel gewidmet und hat einen Verkehrswert von S 112.000.
Die in der Ehewohnung verbliebenen Einrichtungsgegenstände repräsentieren einen Wert von rund S 153.000, die von der Antragstellerin aus der Ehewohnung mitgenommenen Einrichtungsgegenstände einen solchen von rund S 4.800.
Der Antragsgegner erwarb im Jahr 1984 einen PKW BMW 520 i, der bei Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz einen Verkehrswert von S 40.000 bis S 50.000 hatte.
Zum Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft bestand bei der Raiffeisenkasse A***** ein Sparbuch mit einem Guthaben von rund S 300.000. Die vorhandenen Heizölvorräte hatten einen Wert von S 5.000.
Die Liegenschaft EZ 647 KG A***** war zum 1. Jänner 1986 mit Wohnbauförderdarlehen belastet, die mit S 25.500 und S 83.600 aushafteten. Die Darlehen wurden und werden vom Antragsgegner seit der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft weiter getilgt.
Die Antragstellerin versorgte nach der Eheschließung den Haushalt und in der Folge das gemeinsame Kind und war bis 1975 als Friseurin teilzeitbeschäftigt. In der Folge bezog sie ein zusätzliches Einkommen durch "Pfuschen" als Friseurin. Der Antragsgegner, der gelernter Tischler ist, arbeitete als Bauleiter bei der Firma H***** und leistete zahlreiche Überstunden, um sein Einkommen aufzubessern. Beide Streitteile arbeiteten neben Verwandten und Freunden am Hausbau und Umbau tatkräftig mit. Der Antragsgegner stellte einen Großteil der Möbel und Innentüren selbst her; er konnte diese Arbeiten in der Werkstätte seines Arbeitgebers kostenlos vornehmen. Seit 1989 bezieht der Antragsgegner ein monatliches Bruttogehalt von zumindest S 26.000.
Seit der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft durch die Antragstellerin im Jahr 1986 bewohnt der Antragsgegner mit dem bei ihm verbliebenen gemeinsamen Sohn das Haus, das als Ehewohnung gedient hatte.
Die Antragstellerin begehrte in ihrem Aufteilungsantrag vom Antragsgegner zunächst die Zahlung eines Betrages von S 2,211.517,--, in der Folge in eventu die Übertragung je der Hälfte der Liegenschaften EZ 647 und 763 sowie von 5/24-Anteilen an der Liegenschaft EZ 140, alle KG A*****, und einen Barbetrag von S 250.000.
Der Antragsgegner beantragte ursprünglich die gänzliche Abweisung aller Anträge der Antragstellerin und erklärte sich in der Folge nur bereit, eine Ausgleichszahlung von S 300.000 zu leisten, wobei er aber gleichzeitig beantragte, den zugunsten der Antragstellerin einverleibten Hälfteanteil an der Liegenschaft EZ 763 KG A***** an ihn zu übertragen.
Das Erstgericht verfügte, daß der der Antragstellerin gehörige Hälfteanteil an der Liegenschaft EZ 763 KG A***** in das Eigentum des Antragsgegners übertragen wird. Weiters erkannte es den Antragsgegner schuldig, der Antragstellerin binnen 8 Wochen einen Betrag von S 1,100.000 zu bezahlen und verfügte, daß die Parteien ihre Verfahrenskosten selbst zu tragen haben.
Rechtlich führte das Erstgericht aus, der Aufteilung unterlägen
die vorhandenen Einrichtungsgegenstände im Wert
von S 158.000,--,
die Ersparnisse von S 300.000,--,
der PKW mit einem Zeitwert von S 45.000,--,
das Heizöl im Wert von S 5.000,--,
das Grundstück Nr. 399
zugeschrieben der EZ 647 im Wert
von S 63.000,--,
und die Liegenschaft EZ 763 mit
einem Verkehrswert von S 112.000,--.
Der auf der Liegenschaft EZ 647
eingetretene Wertzuwachs sei mit S 1,454.000,--
zu berücksichtigen.
Weiters falle in die Aufteilungs-
masse der 1/4-Anteil an der EZ 140,
den der Antragsgegner während der
Ehe käuflich erworben habe, mit
einem Wert von S 191.000,--.
Die auf der EZ 140 durch die
Aufstockung eingetretene Wert-
vermehrung falle zur Hälfte in die
Aufteilung, weil der Antragsgegner
als nunmehriger Hälfteeigentümer
durch die Aufwendungen während der
Ehe in diesem Umfang am Wertzuwachs
teilhabe, weshalb der Wertzuwachs
mit S 280.000,--
zu berücksichtigen sei. Vom
Gesamtwert des aufzuteilenden
ehelichen Vermögens von S 2,608.000,--
seien die offenen Wohnbaudarlehen
von S 108.000,--
in Abzug zu bringen. Nicht zu berücksichtigen seien der im Zeitpunkt der Eheschließung vorhandene Rohbau und der im Erbweg vom Antragsgegner erworbene 1/4-Anteil an der elterlichen Liegenschaft EZ 140.
Die Leistungen der Streitteile zur Schaffung der Vermögenswerte seien als gleichwertig zu qualifizieren. Nach den Umständen des Falles entspreche es der Billigkeit, dem Antragsgegner bei der verbliebenen Aufteilungsmasse von rund S 2,5 Mill. eine Ausgleichszahlung von S 1,100.000 bei gleichzeitiger Übertragung des Hälfteanteiles der Antragstellerin an der Liegenschaft EZ 763 KG A***** an den Antragsgegner aufzuerlegen. Ebenso entspreche es der Billigkeit, daß die Parteien die Kosten des Rechtsstreites selbst zu tragen hätten.
Das Rekursgericht gab in der Hauptsache keinem der beiden Rekurse Folge und änderte lediglich die vom Erstgericht festgesetzte Leistungsfrist.
Die Beiträge der Ehegatten zum Vermögenserwerb seien als gleichwertig zu qualifizieren. Ein Erwerb von Liegenschaftsanteilen von Todes wegen falle gemäß § 82 Abs 1 EheG nicht in die Aufteilung. Die von der Antragstellerin erhobene Rüge der Nichtberücksichtigung einer Verzinsung des Sparbuches seit 1986 bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung verstoße gegen das Neuerungsverbot. Der Wertzuwachs durch die Einrichtung eines Obergeschoßes komme zur Hälfte dem Grundeigentümer des Nachbargrundstücks zugute und sei daher in diesem Umfang nicht zu berücksichtigen. Eine zusätzliche Berücksichtigung des Ertragswertes des Wohnhauses über den festgestellten Verkehrswert hinaus komme nicht in Betracht. Die vom Erstgericht vorgenommene Aufteilung entspreche nach den besonderen Umständen des Einzelfalles der Billigkeit. Deshalb sei der ordentliche Revisionsrekurs nicht zuzulassen.Die Beiträge der Ehegatten zum Vermögenserwerb seien als gleichwertig zu qualifizieren. Ein Erwerb von Liegenschaftsanteilen von Todes wegen falle gemäß Paragraph 82, Absatz eins, EheG nicht in die Aufteilung. Die von der Antragstellerin erhobene Rüge der Nichtberücksichtigung einer Verzinsung des Sparbuches seit 1986 bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung verstoße gegen das Neuerungsverbot. Der Wertzuwachs durch die Einrichtung eines Obergeschoßes komme zur Hälfte dem Grundeigentümer des Nachbargrundstücks zugute und sei daher in diesem Umfang nicht zu berücksichtigen. Eine zusätzliche Berücksichtigung des Ertragswertes des Wohnhauses über den festgestellten Verkehrswert hinaus komme nicht in Betracht. Die vom Erstgericht vorgenommene Aufteilung entspreche nach den besonderen Umständen des Einzelfalles der Billigkeit. Deshalb sei der ordentliche Revisionsrekurs nicht zuzulassen.