Begründung:
Die Ehe der Eltern der Minderjährigen, Nicole H***, geboren am 17. November 1975, Angelika H***, geboren am 18.Jänner 1977 und Mario H***, geboren am 16.Februar 1979, wurde am 17.September 1987 aus beiderseitigem, gleichteiligem Verschulden geschieden. Auch nach der Scheidung leben die Eltern mit den Minderjährigen noch in der vormaligen Ehewohnung. Der Vater arbeitet als Maschinenschlosser in Lindau. Seine tägliche Arbeitszeit von 5 Uhr bis 13 Uhr ermöglicht es ihm, die Kinder am Nachmittag zu betreuen. Die Mutter arbeitet derzeit 3 mal in der Woche an den Vormittagen als Aufräumerin. Sie hat Aussicht auf eine Halbtagsbeschäftigung als Verkäuferin. Die Minderjährigen hinterlassen in der Schule einen positiven Eindruck, ihre Leistungen haben jedoch - bedingt durch die Auseinandersetzungen der Eltern - nachgelassen.
Der Vater ist ruhig und besonnen. Er verbringt seine Freizeit hauptsächlich daheim und beschäftigt sich mit dem Basteln. Den Kindern gegenüber hat er viel Verständnis. Seine gefühlsmäßige Beziehung zu den Kindern ist stärker als die der Mutter. Der Vater hat jedoch Schwierigkeiten, sich als Erzieher durchzusetzen. Die mütterliche Großmutter ist - für den Fall, daß die Obsorge dem Vater zukommt - bereit, die Kinder während der berufsbedingten Abwesenheit des Vaters zu versorgen.
Die Mutter ist die dominante Person der Familie. Sie versteht es, ihre Wünsche und Vorstellungen auch in der Erziehung der Kinder durchzusetzen.
Die Bezirksverwaltungsbehörde sprach sich dafür aus, das Sorgerecht dem Vater zuzuerkennen. Im Zuge einer Befragung durch das Institut für Sozialdienste, Beratungsstelle Bregenz äußerte die mj. Angelika sofort, lieber mit der Mutter leben zu wollen. Die mj. Nicole, für die ursprünglich beide Möglichkeiten akzeptabel waren, entschied sich daraufhin ebenfalls für ein Leben bei der Mutter. Der mj. Mario zögerte am längsten, entschied sich aber denn ebenfalls für die Mutter, betonte jedoch, wie gern er den Vater in der Nähe hätte.
Die Mutter beantragt, ihr das Sorgerecht für die Kinder zu übertragen.
Der Vater spricht sich dagegen aus und beantragt seinerseits, ihm die Obsorge für die Kinder zuzuerkennen.
Das Erstgericht entschied (auch im zweiten Rechtsgang), daß die Obsorge für die Kinder dem Vater zukomme. Wegen der ruhigen, besonnenen Art des Vaters, seiner größeren gefühlsmäßigen Bindung zu den Kindern und dem Bestreben, im Zuge der Erziehungsmaßnahmen das Verständnis der Kinder zu suchen, liege es im Interesse der Kinder, die Obsorgeentscheidung zugunsten des Vaters zu treffen. In diesem Sinn habe sich auch die mütterliche Großmutter ausgesprochen. Die tägliche Versorgung der Kinder sei beim Vater gesichert. Dagegen müsse die Mutter, die im Scheidungsvergleich auf Unterhalt verzichtet habe, zur Bestreitung des Lebensunterhaltes eine Beschäftigung annehmen, so daß in dieser Hinsicht bei ihr keine bessere Situation für die Kinder gegeben sei.
Das Rekursgericht sprach aus, daß die Obsorge der Mutter allein zustehe. Die Stellungnahme des Vaters zum Rekurs der Mutter wies das Rekursgericht zurück. Nach der Rechtsauffassung des Rekursgerichtes spreche zwar für den Vater, daß er unter hohem persönlichen Einsatz redlich bemüht sei, neben seiner Arbeit für die Erziehung und Betreuung der Kinder zu sorgen. Es sei ihm dabei auch gelungen, eine gute Beziehung zu den Kindern herzustellen. Im Hinblick auf seine Schwierigkeiten, sich in der Erziehung bei den Kindern durchzusetzen, erscheine er jedoch als Erzieher überfordert. Seine Vorzüge kämen daher nicht zum Tragen. Die Mutter biete mit ihrer zielstrebigen Art Halt und Orientierung für die Kinder. Gegen die Zuteilung der elterlichen Rechte und Pflichten an den Vater spreche auch der klare und eindeutige Wunsch der Kinder. Schließlich sei aber auch die Betreuung durch den Vater, selbst wenn es bei der Frühschicht bleibe, nicht jener durch die Mutter gleichzuhalten. Der Vater sei am Morgen nie zu Hause. Die teilweise Führung des Haushaltes durch die älteste Tochter sei, wenn diese auch schon relativ selbstständig sei, nicht ausreichend. Der Mutter würde es in Hinkunft obliegen, eine entsprechende Betreuungssituation auch im Falle der Aufnahme einer regelmäßigen Halbtagsbeschäftigung zu gewährenleisten. Der Betreuung durch einen Elternteil sei aber der Vorzug vor der Betreuung durch einen Großelternteil zu geben. Durch die Zielstrebigkeit der Erziehung durch die Mutter sei auch zu erwarten, daß sich die Kinder in Zukunft gut weiterentwickeln werden. Die vorgenommene Zuteilung der elterlichen Rechte und Pflichten an die Mutter entspreche daher dem Wohl der Kinder.