Rechtssatz RS0048981
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0048981
Entscheidungsdatum
19.05.2026
Rechtssatz
Der Wunsch des Kindes in Bezug auf die Zuteilung der Elternrechte und Pflichten ist zwar nach Maßgabe des Alters des Kindes entsprechend zu berücksichtigen, allein entscheidend ist dieser Wunsch allerdings nicht.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 596/88
Entscheidungstext OGH 06.09.1988 5 Ob 596/88
- 7 Ob 653/89
Entscheidungstext OGH 28.09.1989 7 Ob 653/89
Auch
- 1 Ob 665/89
Entscheidungstext OGH 15.11.1989 1 Ob 665/89
Auch
- 4 Ob 521/90
Entscheidungstext OGH 24.04.1990 4 Ob 521/90
Auch
- 3 Ob 554/92
Entscheidungstext OGH 10.06.1992 3 Ob 554/92
Vgl auch; Beisatz: Auch wenn die Meinung des Kindes allein nicht ausschlaggebend sein muß, soll doch an einem ernstlich geäußerten Streben nach dem Obsorgewechsel nicht vorbeigegangen werden. (T1)
- 1 Ob 172/01b
Entscheidungstext OGH 27.11.2001 1 Ob 172/01b
Auch; Beisatz: Ein wichtiges Interesse ist auch der ernstliche Wille eines mündigen Kindes, dem anderen Elternteil zugewiesen zu werden, soll doch einem solchen Minderjährigen die Obsorge durch einen Elternteil möglichst nicht gegen seinen Willen aufgezwungen werden, wenn nicht schwerwiegende Gründe dagegen sprechen und der Wunsch nicht gegen die offenbar wohlverstandenen Interessen des Kindes gerichtet ist. (T2) Beisatz: Je älter das Kind, desto eher ist sein Wunsch nach einem Obsorgewechsel zu berücksichtigen. (T3) Beisatz: Die neue Regelung des § 146 Abs 3 ABGB enthält einen gesetzlichen Auftrag an die Eltern, auch - mehr als bisher - auf den Willen des einsichtsfähigen und urteilsfähigen Kindes Bedacht zu nehmen, anderseits haben die Eltern nach ihrer Trennung - unter stärkerer als bisher gesetzlicher Betonung elterlicher Verantwortung - in Angelegenheiten der Pflege und Erziehung auch auf den Willen des Kindes Bedacht zu nehmen, soweit dem nicht das Wohl des Kindes oder die Lebensverhältnisse der Eltern entgegenstehen. (T4)
- 1 Ob 50/02p
Entscheidungstext OGH 02.04.2002 1 Ob 50/02p
Vgl auch; Beisatz: Die Meinung der Kinder, bei welchem Elternteil sie bleiben wollten, muss ohne wesentlichen Einfluss auf die Entscheidung bleiben, denn Kinder dieses Alters (6 und insbesondere 3 Jahre) wären durch eine Befragung nach ihrer Präferenz für den einen oder anderen Elternteil in hohem Maße überfordert, und eine solche Befragung könnte sogar ihre seelische Entwicklung gefährden. (T5)
- 6 Ob 172/02s
Entscheidungstext OGH 11.07.2002 6 Ob 172/02s
Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Hier: 4-jähriges Kind. (T6)
- 4 Ob 99/06x
Entscheidungstext OGH 23.05.2006 4 Ob 99/06x
- 3 Ob 38/13d
Entscheidungstext OGH 13.03.2013 3 Ob 38/13d
- 1 Ob 126/13f
Entscheidungstext OGH 18.07.2013 1 Ob 126/13f
Vgl
- 7 Ob 63/14m
Entscheidungstext OGH 21.05.2014 7 Ob 63/14m
Auch; Beisatz: Der Wille des mündigen Kindes ist zwar auch nach der Rechtslage des KindNamRÄG 2013 weiterhin ein relevantes Kriterium. Allerdings ist der Wunsch des Kindes nicht allein entscheidend, wenn schwerwiegende Gründe dagegen sprechen oder seiner Berücksichtigung das Wohl des Kindes entgegensteht. (T7)
- 10 Ob 81/15g
Entscheidungstext OGH 22.10.2015 10 Ob 81/15g
Auch
- 4 Ob 181/15v
Entscheidungstext OGH 17.11.2015 4 Ob 181/15v
Auch
- 9 Ob 39/16z
Entscheidungstext OGH 24.06.2016 9 Ob 39/16z
Auch
- 6 Ob 10/19t
Entscheidungstext OGH 23.05.2019 6 Ob 10/19t
Vgl; Beis ähnlich wie T5
- 4 Ob 79/20a
Entscheidungstext OGH 12.08.2020 4 Ob 79/20a
- 1 Ob 15/20t
Entscheidungstext OGH 23.09.2020 1 Ob 15/20t
- 5 Ob 97/21g
Entscheidungstext OGH 27.07.2021 5 Ob 97/21g
- 4 Ob 68/25s
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 22.05.2025 4 Ob 68/25s
- 5 Ob 98/25k
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 05.08.2025 5 Ob 98/25k
vgl
- 1 Ob 176/25a
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 27.01.2026 1 Ob 176/25a
vgl
- 4 Ob 194/25w
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 19.05.2026 4 Ob 194/25w
Beisatz: Wie weit die Wünsche berücksichtigt werden können, kann nur anhand der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. (T8)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0048981
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2026
Dokumentnummer
JJR_19880906_OGH0002_0050OB00596_8800000_001