Der erkennende Senat hat bereits in der Entscheidung vom 27. 3. 2001 klargestellt, dass ein Wechsel des rechtmäßig begründeten Pflegeplatzes - beim Vater in Tirol - nur dann vorzunehmen wäre, wenn dies infolge besonders wichtiger Gründe im Interesse des Kindes angebracht erschiene. Solche besonders wichtige Gründe liegen allerdings nicht vor:
Vom Erstgericht wurde unbestrittenerweise festgestellt, dass der Vater ein guter und flexibler Organisator sei, und er habe sich mit Sicherheit als guter und verantwortungsbewusster Vater erwiesen. Beide Kinder fühlten sich sowohl mit der Mutter wie auch mit dem Vater eng und loyal verbunden (S 10 des Beschlusses der ersten Instanz). Es kann also keine Rede davon sein, dass der Vater seine Erziehungspflichten vernachlässige oder seine Erziehungsgewalt missbrauche bzw dass er seiner Erziehungsaufgabe nicht gewachsen wäre. Nur in solchen, das Kindeswohl gefährdenden Fällen wäre ein Wechsel des rechtmäßig begründeten Pflegeplatzes als äußerste Notmaßnahme vorzunehmen; die einstweilige Übertragung der Obsorge für Sara an die Mutter käme der Entziehung der Obsorge des Vaters gleich, sodass nur besonders gravierende Umstände eine solche Vorgangsweise rechtfertigen könnten (EFSlg 78.163 f; 78.169 ff; 71.826; 71.834 f; 56.826). In diesem Sinne erweist sich die Forderung der Mutter, ihr die einstweilige Obsorge für die mj Sara zu übertragen, von vornherein als nicht berechtigt. Gleiches gilt aber auch für das vom Vater im Rekurs bzw Revisionsrekurs gestellte Begehren, ihm die einstweilige Obsorge für das Kind zu übertragen, denn auch dafür besteht keine Veranlassung, zumal für eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls im Falle des Verbleibs bei der Mutter keinerlei Anhaltspunkte bestehen. Bis zur endgültigen Entscheidung über die Obsorgezuteilung hat daher das Kind - auf Basis des derzeit ermittelten Sachverhalts - beim Vater Aufenthalt zu nehmen.
Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der erkennende Senat - ebenso wie schon das Rekursgericht - das Verfahren über die endgültige Zuteilung der Obsorge bereits für entscheidungsreif hält, wenngleich nicht in dem vom Rekursgericht aufgezeigten Sinn:
Bei der Zuteilung der Obsorge sind die Verhältnisse beider Elternteile einander gegenüberzustellen und abzuwägen (9 Ob 91/01z; EFSlg 87.066; 75.176; 56.814 uva). Ein Grundsatz dergestalt, dass Kinder eines bestimmten Alters oder bestimmten Geschlechts dem einen oder anderen Elternteil zuzuteilen wären, kann der Gesetzeslage nicht entnommen werden; nur wenn bei beiden Elternteilen gleichwertige Verhältnisse vorliegen, ist der Betreuung von Kleinkindern durch deren Mutter der Vorzug zu geben (EFSlg 75.179). Nur wichtige Umstände können eine Trennung von Geschwistern rechtfertigen (9 Ob 91/01z; EFSlg 87.072; 75.183; 56.824). Der Grundsatz der Erziehungskontinuität ist für die Obsorgezuteilung von wesentlicher Bedeutung (EFSlg 75.180).
Der Vater hat von der Geburt der Kinder an bis jetzt unter Beweis gestellt, dass er trotz der schwierigen Situation, in der er sich befand, als die Mutter krankheitshalber nicht im gewünschten Ausmaß für die Kinder sorgen konnte, willens und fähig war und ist, auch schwierige Situationen zu meistern und den Kindern ein geborgenes "Zuhause" zu bieten (vgl EFSlg 75.192). Für ihn spricht, dass er nach dem Akteninhalt lange Zeit hindurch die Hauptbezugsperson für die Kinder war, und er hat auch seine berufliche Tätigkeit reduziert, um seinen Vaterpflichten (noch) besser nachkommen zu können (S 5 des erstinstanzlichen Beschlusses). Wie schon das Rekursgericht darlegte, wird die Mutter - ihren eigenen Angaben nach - in Hinkunft einer Berufstätigkeit nachgehen müssen, sodass bei beiden Elternteilen tagsüber in gewissem Ausmaß eine Fremdbetreuung erforderlich sein würde. Indes hat der Vater bereits bewiesen, dass er die Doppelbelastung mit Beruf und Kinderbetreuung in jeder Hinsicht meistert, wogegen bei der Mutter Vorbehalte angebracht sind, bestünde doch nur dann kein Einwand gegen die Übertragung der Obsorge für zumindest ein Kind an sie, wenn eine ausreichende Ersatzbetreuung in der Familie gesichert und die Mutter weiterhin bereit ist, ihre Depressionen behandeln zu lassen. Von annähernd gleichartigen Pflege- und Erziehungsverhältnissen beim Vater und bei der Mutter, bei deren Zutreffen der Betreuung der mj Sara durch die Mutter der Vorzug zu geben wäre (EFSlg 78.251), kann nicht die Rede sein; vielmehr ist von besseren Pflege- und Erziehungsverhältnissen beim Vater auszugehen.Der Vater hat von der Geburt der Kinder an bis jetzt unter Beweis gestellt, dass er trotz der schwierigen Situation, in der er sich befand, als die Mutter krankheitshalber nicht im gewünschten Ausmaß für die Kinder sorgen konnte, willens und fähig war und ist, auch schwierige Situationen zu meistern und den Kindern ein geborgenes "Zuhause" zu bieten vergleiche EFSlg 75.192). Für ihn spricht, dass er nach dem Akteninhalt lange Zeit hindurch die Hauptbezugsperson für die Kinder war, und er hat auch seine berufliche Tätigkeit reduziert, um seinen Vaterpflichten (noch) besser nachkommen zu können (S 5 des erstinstanzlichen Beschlusses). Wie schon das Rekursgericht darlegte, wird die Mutter - ihren eigenen Angaben nach - in Hinkunft einer Berufstätigkeit nachgehen müssen, sodass bei beiden Elternteilen tagsüber in gewissem Ausmaß eine Fremdbetreuung erforderlich sein würde. Indes hat der Vater bereits bewiesen, dass er die Doppelbelastung mit Beruf und Kinderbetreuung in jeder Hinsicht meistert, wogegen bei der Mutter Vorbehalte angebracht sind, bestünde doch nur dann kein Einwand gegen die Übertragung der Obsorge für zumindest ein Kind an sie, wenn eine ausreichende Ersatzbetreuung in der Familie gesichert und die Mutter weiterhin bereit ist, ihre Depressionen behandeln zu lassen. Von annähernd gleichartigen Pflege- und Erziehungsverhältnissen beim Vater und bei der Mutter, bei deren Zutreffen der Betreuung der mj Sara durch die Mutter der Vorzug zu geben wäre (EFSlg 78.251), kann nicht die Rede sein; vielmehr ist von besseren Pflege- und Erziehungsverhältnissen beim Vater auszugehen.
Schließlich ist aber auch von wesentlicher Bedeutung, dass eine Trennung der Geschwister möglichst vermieden werden soll, gerade weil eine "qualitativ bedeutsame Bindung" zwischen den beiden Kindern besteht (S 10 der erstinstanzlichen Entscheidung; siehe auch den Bericht der Kinder- und Jugendanwaltschaft vom 15. 5. 2001, AS 235). Hiezu ist anzumerken, dass nach dem Akteninhalt die Mutter selbst erkannte, dass die Beziehung zum Vater für Rene besonders wichtig sei (S 4 f des psychiatrischen Gutachtens ON 48; S 4 des Antrags vom 2. 2. 2001, ON 28), und der Sachverständige für Kinder- und Jugendpsychologie hat eindeutig bekundet, dass der Wechsel dieses Kindes zu seiner Mutter und die damit verbundene Trennung vom Vater und von seinem vertrauten sozialen Umfeld für den Minderjährigen derzeit sicherlich weder kognitiv noch emotional tragbar wäre; ein solches Ereignis würde momentan auf ihn mit hoher Wahrscheinlichkeit destrukturierend wirken und Irritationen auslösen. Zudem erschien dem Sachverständigen der neuerliche Obsorgeantrag der Mutter für Rene mehr aus taktischen Überlegungen motiviert zu sein. Auf Grund dieses Gutachtens scheint die Mutter nunmehr zur Einsicht gekommen zu sein, dass Rene jedenfalls beim Vater verbleiben sollte, zumal er in Tirol sehr verwurzelt sei und lieber dort bleiben möchte, was sie akzeptiere (siehe S 10 des Protokolls vom 8. 6. 2001 = AS 343 und auch S 5 der Äußerung zum Revisionsrekurs).
Nun wäre aber mit der Übertragung der Obsorge für die mj Sara auf die Mutter die völlig unerwünschte Trennung der Geschwister verbunden. Gerade das spricht in entscheidender Weise dafür, die Obsorge für beide Kinder dem Vater zu übertragen.
In diesem Zusammenhang ist auch klarzustellen, dass die Meinung der Kinder, bei welchem Elternteil sie bleiben wollten, ohne wesentlichen Einfluss auf die Entscheidung bleiben muss, denn Kinder dieses Alters - insbesondere im Alter der mj Sara - wären durch eine Befragung nach ihrer Präferenz für den einen oder anderen Elternteil in hohem Maße überfordert, und eine solche Befragung könnte sogar ihre seelische Entwicklung gefährden (vgl EFSlg 71.840). Ohne Bedeutung für die Obsorgeentscheidung ist auch die Tatsache, dass der Vater entgegen seiner Zusage - wenngleich letztlich durch die Vorentscheidung des erkennenden Senats vom 27. 3. 2001 gedeckt - die mj Sara wieder zu sich nach Tirol gebracht hat; für das künftige Wohl des Kindes ist dieser Schritt ohne Einfluss (vgl EFSlg 56.813; 56.818).In diesem Zusammenhang ist auch klarzustellen, dass die Meinung der Kinder, bei welchem Elternteil sie bleiben wollten, ohne wesentlichen Einfluss auf die Entscheidung bleiben muss, denn Kinder dieses Alters - insbesondere im Alter der mj Sara - wären durch eine Befragung nach ihrer Präferenz für den einen oder anderen Elternteil in hohem Maße überfordert, und eine solche Befragung könnte sogar ihre seelische Entwicklung gefährden vergleiche EFSlg 71.840). Ohne Bedeutung für die Obsorgeentscheidung ist auch die Tatsache, dass der Vater entgegen seiner Zusage - wenngleich letztlich durch die Vorentscheidung des erkennenden Senats vom 27. 3. 2001 gedeckt - die mj Sara wieder zu sich nach Tirol gebracht hat; für das künftige Wohl des Kindes ist dieser Schritt ohne Einfluss vergleiche EFSlg 56.813; 56.818).
Auch die Interessen der Eltern haben in jedem Fall zurückzutreten, allein maßgeblich für die Entscheidung ist das Wohl der beiden Minderjährigen (EFSlg 87.060 f). Spricht bei Beachtung aller relevanten Umstände mehr dafür, dass der Vater die Obsorge für die beiden Kinder besser wahrnimmt, so wird sich die Mutter mit dieser Situation abfinden müssen, und ist von ihr dann auch zu erwarten, dass sie im Interesse der Kinder dieser Sachlage entsprechend Rechnung trägt. Es erscheint nur wenig verständlich, warum die gedeihliche Entwicklung und Integration der mj Sara im Fall deren Verbleibs beim Vater gefährdet sein könnte (S 23 des psychologischen Gutachtens = AS 281).
Dem Revisionsrekurs des Vaters ist wie aus dem Spruch ersichtlich Folge zu geben. Das Erstgericht wird daher ehestens eine Entscheidung über die endgültige Zuteilung der Obsorge für die beiden Kinder zu treffen haben.
Das Kostenbegehren der Mutter ist zurückzuweisen, weil ein Kostenersatz im außerstreitigen Verfahren - von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen - nicht vorgesehen ist (EFSlg 91.383 uva).