Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0007009×

Rechtssatz RS0007009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0007009

Geschäftszahl

8Ob201/62 (8Ob202/62); 1Ob74/01s (1Ob75/01p); 1Ob50/02p; 7Ob253/01h; 9Ob74/04d; 6Ob124/08s; 1Ob157/09h; 1Ob63/10m (1Ob78/10t); 6Ob165/10y; 2Ob19/11z; 3Ob240/12h; 8Ob65/13m; 1Ob7/16k; 5Ob98/25k

Entscheidungsdatum

05.08.2025

Rechtssatz

Voraussetzung für die Erlassung einstweiliger Anordnungen im Außerstreitverfahren. Die Zulässigkeit sowie Art und Umfang der zu treffenden vorläufigen Maßnahmen in Pflegschaftsverfahren ergeben sich aus der Verpflichtung des Pflegschaftsrichters, den Unterhalt, die Pflege und Erziehung der Kinder in ihren Interessen zu sichern. Ob im Wege der einstweiligen Anordnung das Kind aus der bisherigen Pflege zu nehmen ist, hängt davon ab, ob die Erziehung und Pflege des Kindes vernachlässigt ist. Steht dies nicht fest, ist kein Anlass zu einer vorläufigen Maßnahme vor der endgültigen Entscheidung über die Unterbringung des Kindes. Denn eine solche Anordnung könnte zu einem wiederholten Pflegeplatzwechsel führen, der aus erzieherischen Gründen abzulehnen ist.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 201/62
    Entscheidungstext OGH 19.06.1962 8 Ob 201/62
  • 1 Ob 74/01s
    Entscheidungstext OGH 27.03.2001 1 Ob 74/01s
    Ähnlich; Beisatz: Der für 14 Tage anberaumte Besuch bei der Mutter führte nicht dazu, dass der Pflegeplatz gewechselt worden wäre, und es ist unstatthaft, sich im Wege der Nichtbefolgung gerichtlicher, selbst entrierter Anordnungen (14-tägiges Besuchsrecht und Abholung des Kindes durch den Vater) gleichsam im Wege der Selbsthilfe des Kindes zu "bemächtigen" und dann noch zu argumentieren, damit sei ein Pflegeplatz begründet worden, der bis zum Ende des Verfahrens, in dem über die Obsorgezuteilung entschieden wird, nicht gewechselt werden sollte. (T1)
  • 1 Ob 50/02p
    Entscheidungstext OGH 02.04.2002 1 Ob 50/02p
    Vgl; Beisatz: Eine einstweilige Übertragung der Obsorge an den einen kommt der Entziehung der Obsorge des anderen gleich, sodass nur besonders gravierende Umstände eine solche Vorgangsweise rechtfertigen könnten. (T2)
  • 7 Ob 253/01h
    Entscheidungstext OGH 12.06.2002 7 Ob 253/01h
    Vgl auch; Beis wie T2
  • 9 Ob 74/04d
    Entscheidungstext OGH 15.09.2004 9 Ob 74/04d
    Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Ob diese besonderen Voraussetzungen vorliegen, begründet zufolge Abhängigkeit von den Umständen des Einzelfalls keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG, sofern keine Gefährdung des Kindeswohls vorliegt. (T3)
  • 6 Ob 124/08s
    Entscheidungstext OGH 07.07.2008 6 Ob 124/08s
    Beis wie T3; Beisatz: Ob die Voraussetzungen für eine vorläufige Obsorgeregelung (§ 107 Abs 2 AußStrG) vorliegen, begründet zufolge Abhängigkeit von den Umständen des Einzelfalls keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG, sofern keine Gefährdung des Kindeswohls vorliegt. (T4)
  • 1 Ob 157/09h
    Entscheidungstext OGH 08.09.2009 1 Ob 157/09h
    Auch; nur: Voraussetzung für die Erlassung einstweiliger Anordnungen im Außerstreitverfahren. Die Zulässigkeit sowie Art und Umfang der zu treffenden vorläufigen Maßnahmen in Pflegschaftsverfahren ergeben sich aus der Verpflichtung des Pflegschaftsrichters, den Unterhalt, die Pflege und Erziehung der Kinder in ihren Interessen zu sichern. (T5)
  • 1 Ob 63/10m
    Entscheidungstext OGH 05.05.2010 1 Ob 63/10m
    Auch; Beis wie T4
  • 6 Ob 165/10y
    Entscheidungstext OGH 22.09.2010 6 Ob 165/10y
    Beis wie T4
  • 2 Ob 19/11z
    Entscheidungstext OGH 30.05.2011 2 Ob 19/11z
    nur T5; Beisatz: Liegt eine konkrete und schwere Gefährdung des Kindeswohls vor, die sofortige und rasche Maßnahmen erfordert, ist eine einstweilige Anordnung nach § 107 Abs 2 AußStrG zu treffen. (T6)
  • 3 Ob 240/12h
    Entscheidungstext OGH 20.02.2013 3 Ob 240/12h
    Auch; nur T5
  • 8 Ob 65/13m
    Entscheidungstext OGH 30.07.2013 8 Ob 65/13m
    Vgl auch
  • 1 Ob 7/16k
    Entscheidungstext OGH 25.02.2016 1 Ob 7/16k
    Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Obsorgeübertragung nach § 181 ABGB (nur) im Bereich Pflege und Erziehung. (T7)
  • 5 Ob 98/25k
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 05.08.2025 5 Ob 98/25k
    Beisatz nur wie T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0007009

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2025

Dokumentnummer

JJR_19620619_OGH0002_0080OB00201_6200000_001