Der gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes wegen Nichtigkeit, Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens, Aktenwidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung (§ 15 Z 1 bis 4 AußStrG) erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig.Der gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes wegen Nichtigkeit, Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens, Aktenwidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung (Paragraph 15, Ziffer eins bis 4 AußStrG) erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig.
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen ist die Mutter auf Grund ihres derzeitigen Gesundheitszustandes zur Pflege und Erziehung der Kinder uneingeschränkt geeignet. Das Risiko eines Rückfalls wird von den Vorinstanzen als sehr gering angesehen, weil die Mutter gelernt hat, mit einer allfälligen psychotischen Phase umzugehen und selbst in einer solchen Phase Mütter (erfahrungsgemäß) das Kindeswohl nicht vernachlässigen. Ob sich diese Erwartungen der Vorinstanzen erfüllen werden, ist als rein tatsächliche Prognose der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof auch nach den geänderten Anfechtungsvoraussetzungen der §§ 13 ff. AußStrG entzogen; auch in Außerstreitsachen ist der Oberste Gerichtshof nach der WGN 1989 nicht Tatsacheninstanz (Petrasch, ÖJZ 1989, 753). Eine Rechtsfrage ist nur, ob dieses geringe Risiko im Hinblick auf das Kindeswohl in Kauf genommen werden darf; das ist aber keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG, weil sie über den Einzelfall hinaus keine Bedeutung hat. Die Vorinstanzen haben die Gründe, die für und gegen die Eignung der Mutter sprechen, sorgfältig abgewogen, so daß auch nicht gesagt werden kann, daß die Entscheidung gegen wichtige Grundsätze des Kindeswohls und damit gegen die Rechtssicherheit verstößt.Nach den Feststellungen der Vorinstanzen ist die Mutter auf Grund ihres derzeitigen Gesundheitszustandes zur Pflege und Erziehung der Kinder uneingeschränkt geeignet. Das Risiko eines Rückfalls wird von den Vorinstanzen als sehr gering angesehen, weil die Mutter gelernt hat, mit einer allfälligen psychotischen Phase umzugehen und selbst in einer solchen Phase Mütter (erfahrungsgemäß) das Kindeswohl nicht vernachlässigen. Ob sich diese Erwartungen der Vorinstanzen erfüllen werden, ist als rein tatsächliche Prognose der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof auch nach den geänderten Anfechtungsvoraussetzungen der Paragraphen 13, ff. AußStrG entzogen; auch in Außerstreitsachen ist der Oberste Gerichtshof nach der WGN 1989 nicht Tatsacheninstanz (Petrasch, ÖJZ 1989, 753). Eine Rechtsfrage ist nur, ob dieses geringe Risiko im Hinblick auf das Kindeswohl in Kauf genommen werden darf; das ist aber keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG, weil sie über den Einzelfall hinaus keine Bedeutung hat. Die Vorinstanzen haben die Gründe, die für und gegen die Eignung der Mutter sprechen, sorgfältig abgewogen, so daß auch nicht gesagt werden kann, daß die Entscheidung gegen wichtige Grundsätze des Kindeswohls und damit gegen die Rechtssicherheit verstößt.
Zu der im Revisionsrekurs aufgeworfenen Frage, wie weit die Meinung des Kindes zu Pflegschaftsmaßnahmen zu berücksichtigen ist (§ 178 b ABGB; früher § 177 Abs 2 ABGB) besteht gleichfalls eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, nach welcher der Wunsch des Kindes bei der Entscheidung zwar i.S. (der Überschrift) des § 178 b ABGB zu "berücksichtigen" (nämlich bei der Entscheidungsfindung mitzuverwerten Ävgl. Pichler in Rummel2 Rz 6 zu § 178 bÜ), aber nicht allein entscheidend ist (z.B. 5 Ob 596/88). Auch zur Frage, ob bei der Zuteilung der Elternrechte auch ein Pflegeplatzwechsel der Kinder in Kauf zu nehmen ist, besteht eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, auf die das Rekursgericht zutreffend hingewiesen hat.Zu der im Revisionsrekurs aufgeworfenen Frage, wie weit die Meinung des Kindes zu Pflegschaftsmaßnahmen zu berücksichtigen ist (Paragraph 178, b ABGB; früher Paragraph 177, Absatz 2, ABGB) besteht gleichfalls eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, nach welcher der Wunsch des Kindes bei der Entscheidung zwar i.S. (der Überschrift) des Paragraph 178, b ABGB zu "berücksichtigen" (nämlich bei der Entscheidungsfindung mitzuverwerten Ävgl. Pichler in Rummel2 Rz 6 zu Paragraph 178, bÜ), aber nicht allein entscheidend ist (z.B. 5 Ob 596/88). Auch zur Frage, ob bei der Zuteilung der Elternrechte auch ein Pflegeplatzwechsel der Kinder in Kauf zu nehmen ist, besteht eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, auf die das Rekursgericht zutreffend hingewiesen hat.
Der Revisionsrekurswerber zeigt in seinem Rechtsmittel auch keine erheblichen Fragen des Verfahrensrechtes auf, von deren Lösung die Entscheidung abhinge. Die Revisionsrekursgründe der Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens (§ 15 Z 2 AußStrG) und der Aktenwidrigkeit (§ 15 Z 3 AußStrG) liegen nicht vor (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO). Der von Anfang an anwaltlich vertretene Revisionsrekurswerber hatte in beiden Rechtsgängen in erster und zweiter Instanz ausreichend Gelegenheit, seinen Standpunkt vorzutragen und Beweisanträge zu stellen, und er hat von dieser Möglichkeit auch entsprechend Gebrauch gemacht. Davon, daß dem Revisionsrekurswerber die Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln, durch ungesetzlichen Vorgang entzogen worden wäre (§ 477 Abs 1 Z 4 ZPO), kann daher keine Rede sein. Auch die gerügte Nichtigkeit (§ 15 Z 1 AußStrG) liegt daher nicht vor. Da somit im Rechtsmittel keine einzige erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt wird, ist der Revisionsrekurs zurückzuweisen. Bei der Begründung dieser Zurückweisung konnte sich der Oberste Gerichtshof auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der Revisionsrekurswerber zeigt in seinem Rechtsmittel auch keine erheblichen Fragen des Verfahrensrechtes auf, von deren Lösung die Entscheidung abhinge. Die Revisionsrekursgründe der Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens (Paragraph 15, Ziffer 2, AußStrG) und der Aktenwidrigkeit (Paragraph 15, Ziffer 3, AußStrG) liegen nicht vor (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Der von Anfang an anwaltlich vertretene Revisionsrekurswerber hatte in beiden Rechtsgängen in erster und zweiter Instanz ausreichend Gelegenheit, seinen Standpunkt vorzutragen und Beweisanträge zu stellen, und er hat von dieser Möglichkeit auch entsprechend Gebrauch gemacht. Davon, daß dem Revisionsrekurswerber die Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln, durch ungesetzlichen Vorgang entzogen worden wäre (Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO), kann daher keine Rede sein. Auch die gerügte Nichtigkeit (Paragraph 15, Ziffer eins, AußStrG) liegt daher nicht vor. Da somit im Rechtsmittel keine einzige erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt wird, ist der Revisionsrekurs zurückzuweisen. Bei der Begründung dieser Zurückweisung konnte sich der Oberste Gerichtshof auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).