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Entscheidung 1 Ob 126/13f×

Entscheidung 1 Ob 126/13f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0047845 Rechtssatz 13.07.1955Zivilrecht
Das gemeinsame Aufwachsen von Geschwistern in demselben Haushalt ist von großem Wert für die Entwicklung der Kinder.
RS0048632 Rechtssatz 20.02.1992Zivilrecht
Bei der Entscheidung über die Obsorge für ein Kind ist ausschließlich dessen Wohl maßgebend, wobei nicht nur von der momentanen Situation ausgegangen werden darf, sondern auch Zukunftsprognosen zu stellen sind.
RS0048981 Rechtssatz 06.09.1988Zivilrecht
Der Wunsch des Kindes in Bezug auf die Zuteilung der Elternrechte und Pflichten ist zwar nach Maßgabe des Alters des Kindes entsprechend zu berücksichtigen, allein entscheidend ist dieser Wunsch allerdings nicht.
RS0128634 Rechtssatz 14.02.2013Zivilrecht
Das Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetz 2013, BGBl I 2013/15, ist mit 1. 2. 2013 in Kraft getreten (§ 1503 Z 1 ABGB idF Art 1 Z 40 leg cit). Nach dem Grundsatz, dass Änderungen des zwingenden Rechts von Amts wegen zu beachten und, sofern nicht das …
RS0128812 Rechtssatz 08.05.2013Zivilrecht
Auch wenn das Gesetz keine näheren Kriterien dafür aufstellt, ob eine Alleinobsorge eines Elternteils oder eine Obsorge beider Eltern anzuordnen ist, so kommt es doch darauf an, ob die Alleinobsorge eines Elternteils oder die Obsorge beider Eltern dem Wohl …
RS0128813 Rechtssatz 08.05.2013Zivilrecht
Das Gericht hat nach § 180 Abs 1 ABGB eine vorläufige Regelung der elterlichen Verantwortung zu treffen, sofern dies dem Wohl des Kindes entspricht. Dabei hat es von Amts wegen zu beurteilen, ob es eine solche Phase der vorläufigen elterlichen Verantwortung …