Rechtssatz RS0061411
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0061411
Entscheidungsdatum
29.03.2000
Rechtssatz
Die Fortführung einer Einzelfirma, die einen akademischen Titel enthält, durch einen Nachfolger, dem dieser akademische Titel nicht zusteht, kann geeignet sein, eine Täuschung des Publikums über die Verhältnisse des Firmeninhabers herbeizuführen, wenn der Firmenbezeichnung nicht ein entsprechend aufklärender Nachfolgezusatz beigefügt wird.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 302/68
Entscheidungstext OGH 27.02.1968 4 Ob 302/68
Veröff: SZ 41/25 = EvBl 1968/343 S 548 = ÖBl 1968,111
- 6 Ob 45/00m
Entscheidungstext OGH 29.03.2000 6 Ob 45/00m
Vgl; Beisatz: Das Recht, eine Firma ohne Nachfolgezusatz fortzuführen, findet seine Grenze jedenfalls im Täuschungsverbot des § 18 Abs 2 HGB. Die fortgeführte Firma darf nicht geeignet sein, im Rechtsverkehr unzutreffende Vorstellungen über Art, Umfang und Rechtsverhältnisse des Unternehmens hervorzurufen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0061411
Dokumentnummer
JJR_19680227_OGH0002_0040OB00302_6800000_001