Aus den Entscheidungsgründen:
Es kann dem Berufungsgericht zugegeben werden, daß das Klagebegehren nicht glücklich gefaßt ist. Die klagende Partei will, gestützt auf die Bestimmungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, daß der Beklagte unterlasse, eine zur Täuschung des Publikums geeignete Firmenbezeichnung zu führen. Maßgebend ist, welches Begehren die klagende Partei aus den vorgebrachten Tatsachen ableiten kann. Das Gericht ist berechtigt, in diesem Rahmen das Klagebegehren richtig zu fassen, doch darf es hiebei nicht über das aus dem Sachverhalt ableitbare Begehren des Klägers hinausgehen oder gegen den ausdrücklichen Willen des Klägers verstoßen (vgl. Fasching, Kommentar zur ZPO. III, S. 29). Der vom Berufungsgericht gebrachte Abweisungsgrund trifft demnach nicht zu. Es wäre vielmehr zu prüfen gewesen, welches Begehren der Kläger aus dem festgestellten Sachverhalt ableiten kann. Dann wäre dem erkennbaren Begehren des Klägers, den irreführenden Gebrauch der Firma des Beklagten zu verhindern, eine dem Sachverhalt entsprechende bestimmte Fassung zu geben gewesen.Es kann dem Berufungsgericht zugegeben werden, daß das Klagebegehren nicht glücklich gefaßt ist. Die klagende Partei will, gestützt auf die Bestimmungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, daß der Beklagte unterlasse, eine zur Täuschung des Publikums geeignete Firmenbezeichnung zu führen. Maßgebend ist, welches Begehren die klagende Partei aus den vorgebrachten Tatsachen ableiten kann. Das Gericht ist berechtigt, in diesem Rahmen das Klagebegehren richtig zu fassen, doch darf es hiebei nicht über das aus dem Sachverhalt ableitbare Begehren des Klägers hinausgehen oder gegen den ausdrücklichen Willen des Klägers verstoßen vergleiche Fasching, Kommentar zur ZPO. römisch drei, S. 29). Der vom Berufungsgericht gebrachte Abweisungsgrund trifft demnach nicht zu. Es wäre vielmehr zu prüfen gewesen, welches Begehren der Kläger aus dem festgestellten Sachverhalt ableiten kann. Dann wäre dem erkennbaren Begehren des Klägers, den irreführenden Gebrauch der Firma des Beklagten zu verhindern, eine dem Sachverhalt entsprechende bestimmte Fassung zu geben gewesen.
Josef H. betreibt sein Handelsgewerbe unter der Firma (§ 17 HGB.) "Dipl.-Ing. Josef H.", ohne selbst Diplomingenieur zu sein. Er glaubt, gemäß § 22 HGB. zu dieser Bezeichnung seines Handelsgewerbes befugt zu sein, weil er das Handelsgewerbe seines Vaters, das dieser unter der genannten Firma betrieben hat und das zu A ... des Handelsregisters Wien unter dieser Bezeichnung registriert war und noch registriert ist, von Todes wegen erworben hat.Josef H. betreibt sein Handelsgewerbe unter der Firma (Paragraph 17, HGB.) "Dipl.-Ing. Josef H.", ohne selbst Diplomingenieur zu sein. Er glaubt, gemäß Paragraph 22, HGB. zu dieser Bezeichnung seines Handelsgewerbes befugt zu sein, weil er das Handelsgewerbe seines Vaters, das dieser unter der genannten Firma betrieben hat und das zu A ... des Handelsregisters Wien unter dieser Bezeichnung registriert war und noch registriert ist, von Todes wegen erworben hat.
Diese Auffassung wird von der überwiegenden Lehre und der Rechtsprechung zum Recht der abgeleiteten Firma nach § 22, 18 (2) HGB. jedoch nicht geteilt. Nach Schlegelberger, Kommentar zum Handelsgesetzbuch I, S. 181, § 22 Anmerkung 21, ist zwar nicht zu beanstanden, wenn der Erwerber eines Handelsgeschäftes die mit dem Doktortitel gebildete Firma weiterführt, obwohl er selbst nicht über diesen Titel verfügt, doch sei in diesem Fall ein Nachfolgezusatz zu fordern. Nach dem Reichsgerichtsrätekommentar zum Handelsgesetzbuch[3] 131 I, S. 341 f., § 22 Anmerkung 41, darf die unveränderte Fortführung der Firma nicht zur Täuschung des Publikums führen. Die Gestaltung der Firma darf nicht den falschen Eindruck erwecken, als sei der gegenwärtige Inhaber der Firma zur Führung des Doktortitels usw. berechtigt. Die Weiterführung einer Einzelhandelsfirma, welche den Doktortitel usw. enthalte, sei nur mit einem Nachfolgezusatz zulässig, wenn der Erwerber zur Führung dieses Titels nicht berechtigt sei. Denselben Standpunkt vertritt Baumbach - Hefermehl, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht[9] I, S. 615 f.Diese Auffassung wird von der überwiegenden Lehre und der Rechtsprechung zum Recht der abgeleiteten Firma nach Paragraph 22, 18, (2) HGB. jedoch nicht geteilt. Nach Schlegelberger, Kommentar zum Handelsgesetzbuch römisch eins, S. 181, Paragraph 22, Anmerkung 21, ist zwar nicht zu beanstanden, wenn der Erwerber eines Handelsgeschäftes die mit dem Doktortitel gebildete Firma weiterführt, obwohl er selbst nicht über diesen Titel verfügt, doch sei in diesem Fall ein Nachfolgezusatz zu fordern. Nach dem Reichsgerichtsrätekommentar zum Handelsgesetzbuch[3] 131 römisch eins, S. 341 f., Paragraph 22, Anmerkung 41, darf die unveränderte Fortführung der Firma nicht zur Täuschung des Publikums führen. Die Gestaltung der Firma darf nicht den falschen Eindruck erwecken, als sei der gegenwärtige Inhaber der Firma zur Führung des Doktortitels usw. berechtigt. Die Weiterführung einer Einzelhandelsfirma, welche den Doktortitel usw. enthalte, sei nur mit einem Nachfolgezusatz zulässig, wenn der Erwerber zur Führung dieses Titels nicht berechtigt sei. Denselben Standpunkt vertritt Baumbach - Hefermehl, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht[9] römisch eins, S. 615 f.
In diesem Zusammenhang kann auch auf die Entscheidungen des deutschen Reichsgerichtes vom 16. Mai 1942, RGZ. 169, S. 150, und vom 2. Dezember 1939, RGZ. 162, S. 121, hingewiesen werden, die dieselbe Meinung vertreten.
Nach Zimmermann, Der Doktortitel in der Firma, ZBl. HR. 1931, S. 268 ff., darf der Doktortitel in der Firma nur übertragen werden, wenn der Firmenwortlaut erkennen läßt, daß der Erwerber mit dem Träger des Titels nicht ident ist. Demelius ist in Staub - Pisko, Kommentar
z. AHGB. I/1, S. 199, allerdings anderer Meinung, weil er einen akademischen Titel - im Gegensatz zu anderen Titeln - als Namensbestandteil ansieht, was aber, auch wenn es zutrifft, ohne Bedeutung ist, weil auch der bürgerliche Name in der Firma nicht wettbewerbswidrig geführt werden darf.
Den angeführten Rechtsgrundsätzen zu folgen, hat der Oberste Gerichtshof keine Bedenken. Auch er ist der Meinung, daß die Fortführung einer Einzelfirma, die einen akademischen Titel enthält, durch einen Nachfolger, dem dieser akademische Titel nicht zusteht, geeignet sein kann, eine Täuschung des Publikums über die Verhältnisse des Firmeninhabers herbeizuführen, wenn der Firmenbezeichnung nicht ein entsprechend aufklärender Nachfolgezusatz beigefügt wird.
Nach § 2 UWG. kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, über geschäftliche Verhältnisse unrichtige Angaben macht, die geeignet sind, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen. Unrichtig ist eine Angabe nicht nur, wenn sie rein objektiv einen falschen Sachverhalt behauptet, sondern auch dann, wenn ihr trotz sachlicher Richtigkeit von den Personen, an die sie sich wendet, etwas Unwahres entnommen werden kann. Auch an sich wahre Behauptungen können unter Umständen, vor allem durch die Form, in die sie eingekleidet werden und durch den Gebrauch irreführender Wendungen, zu unrichtigen Angaben im Sinne des Gesetzes werden. Es kommt darauf an, wie der tatsächlich verwendete Wortlaut vom Verkehr aufgefaßt wird (Hohenecker - Friedl, Wettbewerbsrecht, S. 23). In diesem Sinn ist die Bezeichnung des Handelsgewerbes des Beklagten durch die Firma "Dipl.-Ing. Josef H." eine unwahre Angabe im Sinne des § 2 UWG.Nach Paragraph 2, UWG. kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, über geschäftliche Verhältnisse unrichtige Angaben macht, die geeignet sind, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen. Unrichtig ist eine Angabe nicht nur, wenn sie rein objektiv einen falschen Sachverhalt behauptet, sondern auch dann, wenn ihr trotz sachlicher Richtigkeit von den Personen, an die sie sich wendet, etwas Unwahres entnommen werden kann. Auch an sich wahre Behauptungen können unter Umständen, vor allem durch die Form, in die sie eingekleidet werden und durch den Gebrauch irreführender Wendungen, zu unrichtigen Angaben im Sinne des Gesetzes werden. Es kommt darauf an, wie der tatsächlich verwendete Wortlaut vom Verkehr aufgefaßt wird (Hohenecker - Friedl, Wettbewerbsrecht, S. 23). In diesem Sinn ist die Bezeichnung des Handelsgewerbes des Beklagten durch die Firma "Dipl.-Ing. Josef H." eine unwahre Angabe im Sinne des Paragraph 2, UWG.
Die Frage, ob der Firmenbezeichnung des Handelsgewerbes des Beklagten von einem nicht unbeträchtlichen Teil des angesprochenen Publikums entnommen werden kann, daß der Inhaber des Handelsgewerbes Diplomingenieur sei, ist nach den Erfahrungen des täglichen Lebens zu bejahen. Es kommt auch darauf an, ob durch diese Firmenbezeichnung der Anschein eines besonders günstigen Angebotes hervorgerufen wird. Auch dies ist zu bejahen, weil - gleichgültig, ob der Beklagte Erzeuger, Händler oder Vermittler ist - von einem nicht unbeträchtlichen Teil des Publikums erwartet werden wird, beim Erwerb von Maschinen durch eine Firma, deren Inhaber akademisch gebildeter Ingenieur ist, besser beraten zu werden, als durch eine Firma, deren Inhaber es nicht ist. Die Voraussetzungen für einen Unterlassungsanspruch nach § 2 UWG. sind daher gegeben.Die Frage, ob der Firmenbezeichnung des Handelsgewerbes des Beklagten von einem nicht unbeträchtlichen Teil des angesprochenen Publikums entnommen werden kann, daß der Inhaber des Handelsgewerbes Diplomingenieur sei, ist nach den Erfahrungen des täglichen Lebens zu bejahen. Es kommt auch darauf an, ob durch diese Firmenbezeichnung der Anschein eines besonders günstigen Angebotes hervorgerufen wird. Auch dies ist zu bejahen, weil - gleichgültig, ob der Beklagte Erzeuger, Händler oder Vermittler ist - von einem nicht unbeträchtlichen Teil des Publikums erwartet werden wird, beim Erwerb von Maschinen durch eine Firma, deren Inhaber akademisch gebildeter Ingenieur ist, besser beraten zu werden, als durch eine Firma, deren Inhaber es nicht ist. Die Voraussetzungen für einen Unterlassungsanspruch nach Paragraph 2, UWG. sind daher gegeben.
Da, wie eingangs ausgeführt, das Gericht befugt ist, ein erkennbares Klagebegehren entsprechend bestimmt und deutlich zu formulieren, ist wie im Spruch zu entscheiden.