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Rechtssatz RS0113389

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0113389

Geschäftszahl

6Ob45/00m

Entscheidungsdatum

29.03.2000

Rechtssatz

Dem Schutz des Rechtsverkehrs vor Täuschungen dient auch Paragraph 30, HGB, in dem er Verwechslungen mit bereits eingetragenen Rechtsträgern hintanhält. In Fällen der Veräußerung des gemeinschuldnerischen Unternehmens durch den Masseverwalter und Fortführung der Firma durch den Erwerber bei vollständiger Einstellung des Geschäftsbetriebes der Gemeinschuldnerin kann die weitere Benutzung ihrer bisherigen Firma für die Dauer der zeitlich befristeten Abwicklung auch im Hinblick auf Paragraph 30, HGB dann zulässig sein, wenn aufgrund weiterer offenkundiger und für den Rechtsverkehr leicht überblickbarer Umstände eine Täuschung über die tatsächlichen Verhältnisse von vornherein ausscheidet.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 45/00m
    Entscheidungstext OGH 29.03.2000 6 Ob 45/00m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113389

Dokumentnummer

JJR_20000329_OGH0002_0060OB00045_00M0000_003