Rechtssatz RS0113389
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113389
Entscheidungsdatum
29.03.2000
Rechtssatz
Dem Schutz des Rechtsverkehrs vor Täuschungen dient auch § 30 HGB, in dem er Verwechslungen mit bereits eingetragenen Rechtsträgern hintanhält. In Fällen der Veräußerung des gemeinschuldnerischen Unternehmens durch den Masseverwalter und Fortführung der Firma durch den Erwerber bei vollständiger Einstellung des Geschäftsbetriebes der Gemeinschuldnerin kann die weitere Benutzung ihrer bisherigen Firma für die Dauer der zeitlich befristeten Abwicklung auch im Hinblick auf § 30 HGB dann zulässig sein, wenn aufgrund weiterer offenkundiger und für den Rechtsverkehr leicht überblickbarer Umstände eine Täuschung über die tatsächlichen Verhältnisse von vornherein ausscheidet.Dem Schutz des Rechtsverkehrs vor Täuschungen dient auch Paragraph 30, HGB, in dem er Verwechslungen mit bereits eingetragenen Rechtsträgern hintanhält. In Fällen der Veräußerung des gemeinschuldnerischen Unternehmens durch den Masseverwalter und Fortführung der Firma durch den Erwerber bei vollständiger Einstellung des Geschäftsbetriebes der Gemeinschuldnerin kann die weitere Benutzung ihrer bisherigen Firma für die Dauer der zeitlich befristeten Abwicklung auch im Hinblick auf Paragraph 30, HGB dann zulässig sein, wenn aufgrund weiterer offenkundiger und für den Rechtsverkehr leicht überblickbarer Umstände eine Täuschung über die tatsächlichen Verhältnisse von vornherein ausscheidet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113389
Dokumentnummer
JJR_20000329_OGH0002_0060OB00045_00M0000_003