Der Revisionsrekurs des Minderjährigen ist zulässig und berechtigt.
Dieser weist zutreffend darauf hin, dass die Annahme des Rekursgerichtes, aus den vorgelegten Gehaltsauskünften ergebe sich entgegen den Antragsbehauptungen bloß ein monatliches Durchschnittsnettoeinkommen des Vaters von 24.567 S (ohne Einbeziehung des Gewerkschaftsbeitrages), dem Aktenstand nicht entspricht. Den entsprechenden Antragsbeilagen ("Aufgliederung der Bezüge für den Gebührenmonat ...") ist eindeutig zu entnehmen, dass darin keine Sonderzahlungen enthalten sind. Der Monatsbruttobetrag (ohne Zulagen) ist vielmehr für die Monate Mai bis einschließlich Oktober 1999 jeweils gleich hoch (30.695 S). Auch in den Monaten Juni und September 1999 ist keine Sonderzahlung ausgewiesen. Dies lässt jedoch entgegen der vom Rekursgericht in seinem Beschluss, mit dem es den Zulässigkeitsausspruch abänderte, vertretenen Ansicht nicht den Schluss zu, dass dem Vater keine Sonderzahlungen ausbezahlt würden. Vielmehr ergibt sich aus § 3 Abs 3 erster Satz Gehaltsgesetz, dass dem Beamten für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 vH des Monatsbezuges gebührt, der ihm für den Monat der Auszahlung zusteht. Auch die älteren, im Akt erliegenden Bezugsauskünfte weisen zum Teil keine Sonderzahlungen auf, doch haben die die Auskunft erteilenden Stellen mehrmals auf den Anspruch des Vaters auf vier Sonderzahlungen in Höhe eines halben Monatsbezuges, fällig am 1. 3., 1. 6., 1. 9. und 1. 12. eines jeden Jahres hingewiesen (vgl ON 46, AS 87; ON 50, AS 95; ON 52, AS 99a).Dieser weist zutreffend darauf hin, dass die Annahme des Rekursgerichtes, aus den vorgelegten Gehaltsauskünften ergebe sich entgegen den Antragsbehauptungen bloß ein monatliches Durchschnittsnettoeinkommen des Vaters von 24.567 S (ohne Einbeziehung des Gewerkschaftsbeitrages), dem Aktenstand nicht entspricht. Den entsprechenden Antragsbeilagen ("Aufgliederung der Bezüge für den Gebührenmonat ...") ist eindeutig zu entnehmen, dass darin keine Sonderzahlungen enthalten sind. Der Monatsbruttobetrag (ohne Zulagen) ist vielmehr für die Monate Mai bis einschließlich Oktober 1999 jeweils gleich hoch (30.695 S). Auch in den Monaten Juni und September 1999 ist keine Sonderzahlung ausgewiesen. Dies lässt jedoch entgegen der vom Rekursgericht in seinem Beschluss, mit dem es den Zulässigkeitsausspruch abänderte, vertretenen Ansicht nicht den Schluss zu, dass dem Vater keine Sonderzahlungen ausbezahlt würden. Vielmehr ergibt sich aus Paragraph 3, Absatz 3, erster Satz Gehaltsgesetz, dass dem Beamten für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 vH des Monatsbezuges gebührt, der ihm für den Monat der Auszahlung zusteht. Auch die älteren, im Akt erliegenden Bezugsauskünfte weisen zum Teil keine Sonderzahlungen auf, doch haben die die Auskunft erteilenden Stellen mehrmals auf den Anspruch des Vaters auf vier Sonderzahlungen in Höhe eines halben Monatsbezuges, fällig am 1. 3., 1. 6., 1. 9. und 1. 12. eines jeden Jahres hingewiesen vergleiche ON 46, AS 87; ON 50, AS 95; ON 52, AS 99a).
Nach Abzug der Aufwandsentschädigung, der halben Reisegebühren und des Gewerkschaftsbeitrages (226 S monatlich) errechnet sich aus den vorgelegten Bezugsauskünften ein monatliches Durchschnittsnettoeinkommen des Vaters von 24.567 S (147.404 S : 6). Da in die Bemessungsgrundlage aber auch die Sonderzahlungen aliquot einzubeziehen sind (8 Ob 532/92 = JBl 1992, 705 mwN ua) und diese im Halbjahr (brutto) insgesamt einen (Brutto-)Monatsgehalt ausmachen, ist von einer entsprechend höheren Bemessungsgrundlage auszugehen. Auch wenn die Nettobeträge der Sonderzahlungen auf Grund der vorhandenen Aktenunterlagen nicht exakt zu ermitteln sind, ist doch im Hinblick auf die monatlichen Bruttobezüge des Vaters davon auszugehen, dass die Sonderzahlungen das Nettoeinkommen des Vaters im Halbjahr um mindestens 20.000 S erhöhen, sodass mindestens 3.300 S zum genannten monatlichen Durchschnittsnettoeinkommen, das das Rekursgericht ermittelt hat, hinzuzurechnen sind.
Selbst wenn der bei der Position "Reisegebühren (frei)" aufscheinende Betrag nicht nur zur Hälfte, sondern zur Gänze aus dem derart ermittelten Durchschnittsnettoeinkommen ausgeschieden wird (weil in diesem Betrag auch ein Reisekostenrückersatz für tatsächlich ausgelegte Reisekosten enthalten sein dürfte, wie sich aus früheren Gehaltsauskünften ergibt - vgl AS 109 und 121), errechnet sich noch immer ein monatliches Durchschnittsnettoeinkommen des Vaters von etwaSelbst wenn der bei der Position "Reisegebühren (frei)" aufscheinende Betrag nicht nur zur Hälfte, sondern zur Gänze aus dem derart ermittelten Durchschnittsnettoeinkommen ausgeschieden wird (weil in diesem Betrag auch ein Reisekostenrückersatz für tatsächlich ausgelegte Reisekosten enthalten sein dürfte, wie sich aus früheren Gehaltsauskünften ergibt - vergleiche AS 109 und 121), errechnet sich noch immer ein monatliches Durchschnittsnettoeinkommen des Vaters von etwa
26.700 S, wie im Antrag behauptet wurde (140.024 S netto : 6 = 23.337,33 S netto, + mindestens 3.300 S netto an anteiliger Sonderzahlung).
Der Antragsbehauptung über das monatliche Nettoeinkommen des Vaters stehen daher im Gegensatz zur Ansicht des Rekursgerichtes die Aktenunterlagen nicht entgegen.
Bei der Einkommensermittlung, die dieser Behauptung des Unterhaltssachwalters zugrundelag, wurden offenbar ohnehin die vom Dienstgeber bereits abgezogenen Gewerkschaftsbeiträge nicht wieder zum Einkommen hinzugerechnet, wie sich insbesondere auch aus den handschriftlichen Berechnungen auf den Gehaltsauskünften ergibt. Auf die vom Rekursgericht als erheblich angesehene Rechtsfrage, ob der Gewerkschaftsbeitrag in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen ist oder nicht, kommt es daher im vorliegenden Fall nicht an. Schon eine Bemessungsgrundlage von, wie behauptet, 26.700 S, die nach dem Akteninhalt als Untergrenze anzusehen ist und in der der Gewerkschaftsbeitrag ohnehin nicht enthalten ist, rechtfertigt die begehrte Erhöhung der Unterhaltsbeiträge auf(gerundet) 5.900 S (22 % von 26.700 S), wie das Erstgericht zutreffend erkannt hat.
Die Ausführungen im Rekurs des Vaters über den weitgehenden Entfall der Reisegebühren ab Jahresbeginn 2000 und über seine Auslagen für das Kind im Zusammenhang mit gemeinsamen Reisen stellen unbeachtliche Neuerungen im Rechtsmittelverfahren dar, weil der Vater von der ihm ordnungsgemäß eingeräumten Gelegenheit zur Äußerung zum Erhöhungsantrag keinen Gebrauch gemacht hat, wie bereits das Rekursgericht zu Recht darlegte (4 Ob 525/89 = AnwBl 1990, 153 = EFSlg 61.345 mwN). Im Übrigen sind die Kosten für gemeinsame Urlaube des Vaters mit seinem Kind als Aufwendungen im Rahmen des Besuchsrechtes anzusehen, die den Unterhaltsanspruch des Kindes grundsätzlich nicht schmälern (6 Ob 382/97p = EFSlg 86.481 mwN).
Die zutreffende Entscheidung des Erstgerichtes ist daher wiederherzustellen.