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Entscheidung 6 Ob 121/05w×

Entscheidung 6 Ob 121/05w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob121/05w

Entscheidungsdatum

15.12.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Firmenbuchsache der zu FN ***** im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien eingetragenen A***** GmbH mit dem Sitz in M*****, über den Revisionsrekurs des Geschäftsführers Erich L*****, vertreten durch Rechtsanwältepartnerschaft DDr. Gerald Fürst KEG in Mödling, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 30. März 2005, GZ 28 R 50/05m-4, womit der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 19. Jänner 2005, GZ 71 Fr 570/05a-1, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 15, Absatz 2, FBG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die gerügte Aktenwidrigkeit liegt nicht vor, weil sich die Vorinstanzen auf eine in einem Aktenvermerk festgehaltene Auskunft des einschreitenden Notars stützen konnten, dass sich „Marko S*****" bei ihm mit einem - unstrittig gefälschten - belgischen Reisepass der Serie EA 70... ausgewiesen hat.

Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist die rechtsgeschäftliche Übertragung eines Geschäftsanteils gemäß Paragraph 76, Absatz 2, GmbHG notariatsaktspflichtig. Daher sind formfreie Einigungen über die Abtretung eines Geschäftsanteils unwirksam (RIS-Justiz RS0059900). Das Formgebot des Paragraph 76, Absatz 2, GmbHG bezweckt insbesondere auch die Sicherstellung, dass die Identität der jeweiligen Gesellschafter festgestellt werden kann (5 Ob 41/01t; 7 Ob 287/03m; 7 Ob 110/04h). Der Rechtsmittelwerber vermag nicht aufzuzeigen, wie nun nachträglich die Identität seines Vertragspartners, dessen wahrer Name unbekannt ist und der - trotz Meldeanfrage - postalisch nicht erreichbar ist, ermittelt werden sollte.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).

Anmerkung

E79472 6Ob121.05-2w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0060OB00121.05W.1215.000

Dokumentnummer

JJT_20051215_OGH0002_0060OB00121_05W0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0006823 Rechtssatz 1953 – zuletzt 25.08.2005Zivilrecht
Auch ein Dritter, der durch eine Eintragung im Handelsregister in seinen Rechten verletzt wird, hat neben der Klage nach § 37 Abs 2 HGB auch das Rekursrecht gegen den Eintragungsbeschluss. Die Rekursfrist beginnt, wenn dem Rekurswerber der der Eintragung un …
RS0059756 Rechtssatz 1952 – zuletzt 02.02.2022Zivilrecht
Der Abschluss eines Vorvertrages, der den künftigen Abschluss eines GmbH - Gesellschaftsvertrages zum Gegenstand hat, oder die Vereinbarung über die künftige Abtretung von Gesellschaftsanteilen einer GmbH bedarf der Notariatsform.
RS0059900 Rechtssatz 1926 – zuletzt 25.10.2017Zivilrecht
Die Formvorschrift des § 76 GmbHG bezieht sich auch auf alle Rechtsgeschäfte, die auf die künftige Abtretung von Geschäftsanteilen gerichtet sind, und gilt auch für Personen, die im Zeitpunkt der Vertragsschließung nicht Gesellschafter sind.
RS0060201 Rechtssatz 1985 – zuletzt 21.02.2023Zivilrecht
Die Übertragung von Geschäftsanteilen einer GmbH erfordert einerseits ein gültiges Rechtsgeschäft als Rechtsgrund und andererseits gemäß § 76 Abs 2 GmbHG einen Notariatsakt als sachenrechtlichen Übertragungsakt (Reich - Rohrwig, Das österreichische GmbH - R …
RS0060244 Rechtssatz 1976 – zuletzt 03.07.2025Zivilrecht
Das Formerfordernis beruht darauf, dass die Geschäftsanteile nicht zum Gegenstand des Handelsverkehrs werden sollen; insbesondere sollen sie nicht in den Börsenverkehr geraten und nicht zum Gegenstand der Agiotage werden; das Formerfordernis dient außerdem …
RS0060256 Rechtssatz 1956 – zuletzt 21.02.2024
Nicht nur die Übertragung eines Geschäftsanteiles an einer GmbH durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden, sondern auch eine Vereinbarung oder Verpflichtung, einen solchen Geschäftsanteil (künftig) zu übertragen, bedarf zu ihrer Gültigkeit der Form eines Notaria …
RS0060263 Rechtssatz 1985 – zuletzt 21.02.2023Zivilrecht
Der Notariatsakt ist nur für das Verfügungsgeschäft, nicht für das Verpflichtungsgeschäft vorgeschrieben. Neben den im Notariatsakt enthaltenen Vereinbarungen sind auch die nicht in Form des Notariatsaktes getroffenen Vereinbarungen im Rahmen des Verpflicht …
RS0110337 Rechtssatz 1998 – zuletzt 22.10.2020Zivilrecht
Einem Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung kommt gegen einen die Gesellschaft betreffenden Eintragungsbeschluss des Firmenbuchgerichtes nur dann Rechtsmittelbefugnis zu, wenn die Entscheidung nach dem konkreten Verfahrensstand seine fi …
RS0115560 Rechtssatz 2001 – zuletzt 28.06.2023Zivilrecht
Die Gesellschafter einer GmbH haben im Aufforderungsverfahren zur Löschung der vermögenslosen Gesellschaft nach § 40 FBG kein Recht auf Verständigung gemäß § 18 FBG von der beabsichtigten Löschung und kein Recht auf Zustellung der Löschungsverfügung.