Die Revision ist zulässig, sie ist auch teilweise berechtigt.
Soweit die Revision dem Berufungsgericht Aktenwidrigkeit vorwirft, ist zu erwidern, dass hier in Wahrheit die nicht mehr bekämpfbare Beweiswürdigung der Vorinstanzen unzulässigerweise angegriffen wird.
Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor, wie der Oberste Gerichtshof nach § 510 Abs 3 ZPO geprüft hat. Das gelegentliche Vertauschen der Namen der Treuhänder und der Treugeber im Treuhandvertrag ist so offensichtlich, dass keinerlei Zweifel über die Parteien und ihre Rechtspositionen herrscht.Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor, wie der Oberste Gerichtshof nach Paragraph 510, Absatz 3, ZPO geprüft hat. Das gelegentliche Vertauschen der Namen der Treuhänder und der Treugeber im Treuhandvertrag ist so offensichtlich, dass keinerlei Zweifel über die Parteien und ihre Rechtspositionen herrscht.
Die Übertragung eines Geschäftsanteiles an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mittels Rechtsgeschäftes unter Lebenden bedarf eines Notariatsaktes (§ 76 Abs 2 GmbHG). Nach ständiger Rechtsprechung bezweckt die Formvorschrift vor allem die Immobilisierung der Geschäftsanteile, also die Unterbindung der Umlauffähigkeit der Geschäftsanteile im Handelsverkehr, insbesondere im Börsenverkehr, weiters aber auch den Schutz der Parteien beim Erwerb einer Beteiligung vor Übereilung sowie die Sicherstellung, dass die Identität der jeweiligen Gesellschafter festgestellt werden kann (7 Ob 287/03m, 5 Ob 41/01t uva je mwN, RIS-Justiz RS0060244). Das Formgebot gilt sowohl für das Verpflichtungs- als auch für das Verfügungsgeschäft. Der gleichen Formstrenge unterliegen Vereinbarungen über die Verpflichtung eines Gesellschafters zur künftigen Abtretung eines Geschäftsanteiles (5 Ob 287/03m, RIS-Justiz RS0059756). Die Missachtung des Formzwangs bei der Übertragung von Geschäftsanteilen oder bei der Übernahme der Verpflichtung zur künftigen Übertragung von Geschäftsanteilen an einer GmbH hat grundsätzlich die Unwirksamkeit der Übertragung bzw der Verpflichtung zur Folge (8 Ob 259/02z, 4 Ob 255/99z, RIS-Justiz RS0060201).Die Übertragung eines Geschäftsanteiles an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mittels Rechtsgeschäftes unter Lebenden bedarf eines Notariatsaktes (Paragraph 76, Absatz 2, GmbHG). Nach ständiger Rechtsprechung bezweckt die Formvorschrift vor allem die Immobilisierung der Geschäftsanteile, also die Unterbindung der Umlauffähigkeit der Geschäftsanteile im Handelsverkehr, insbesondere im Börsenverkehr, weiters aber auch den Schutz der Parteien beim Erwerb einer Beteiligung vor Übereilung sowie die Sicherstellung, dass die Identität der jeweiligen Gesellschafter festgestellt werden kann (7 Ob 287/03m, 5 Ob 41/01t uva je mwN, RIS-Justiz RS0060244). Das Formgebot gilt sowohl für das Verpflichtungs- als auch für das Verfügungsgeschäft. Der gleichen Formstrenge unterliegen Vereinbarungen über die Verpflichtung eines Gesellschafters zur künftigen Abtretung eines Geschäftsanteiles (5 Ob 287/03m, RIS-Justiz RS0059756). Die Missachtung des Formzwangs bei der Übertragung von Geschäftsanteilen oder bei der Übernahme der Verpflichtung zur künftigen Übertragung von Geschäftsanteilen an einer GmbH hat grundsätzlich die Unwirksamkeit der Übertragung bzw der Verpflichtung zur Folge (8 Ob 259/02z, 4 Ob 255/99z, RIS-Justiz RS0060201).
Der Kläger wurde also formgültig Gesellschafter der C*****, da er das in Notariatsaktform abgegebene Abtretungsanbot mit Notariatsakt annahm. Die weiteren Übertragungen des Geschäftanteiles vom Kläger auf Patricia R***** und von Patricia R***** an den Beklagten erfolgten aber jeweils ohne Notariatsakt, und zwar weder für das Verpflichtungs- noch für das Verfügungsgeschäft. Daraus, dass in 7 Ob 598/82 = SZ 56/119 das Begehren auf Rückzahlung eines anlässlich einer formungültigen Übertragung von Geschäftsanteilen bezahlten Kaufpreises für die Geschäftsanteile aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles als sittenwidrig erkannt wurde, ist eine generelle Heilung des Formmangels durch Erfüllung (Entgegennahme des vereinbarten Entgeltes und "Überlassen der Gesellschafterstellung") nicht abzuleiten (so auch schon 6 Ob 542/90). In 6 Ob 640/91 wurde ausgesprochen, dass das Rechtsgeschäft ohne Notariatsaktform nicht rechtswirksam sei und keine Heilung durch Erfüllung möglich sei.
Da hier sowohl das Verpflichtungs- als auch das Verfügungsgeschäft formlos abgeschlossen wurden, bedarf es einer Auseinandersetzung mit allenfalls möglichen Heilungsfolgen, wenn hinsichtlich eines der Geschäfte die Notariatsaktform eingehalten worden wäre, nicht (vgl dazu Koppensteiner, Kommentar zum GmbHG2, § 76, Rz 25 mwN).Da hier sowohl das Verpflichtungs- als auch das Verfügungsgeschäft formlos abgeschlossen wurden, bedarf es einer Auseinandersetzung mit allenfalls möglichen Heilungsfolgen, wenn hinsichtlich eines der Geschäfte die Notariatsaktform eingehalten worden wäre, nicht vergleiche dazu Koppensteiner, Kommentar zum GmbHG2, Paragraph 76,, Rz 25 mwN).
Die Heilung einer formungültigen rechtsgeschäftlichen Erklärung könnte überhaupt nur dann in Betracht gezogen werden, wenn der Zweck des die Form anordnenden Gesetzes dies zulässt. Auch wenn man argumentieren könnte, dass der Schutz vor Übereilung nicht mehr zu fordern ist, wenn das Rechtsgeschäft beidseitig erfüllt und längere Zeit in Vollzug gesetzt wurde, so stünde der Heilung der formungültigen Übertragung eines Geschäftsanteiles aber jedenfalls der Zweck des § 76 Abs 2 GmbHG, die Immobilisierung der Geschäftsanteile und die Sicherstellung der Feststellbarkeit der Identität der jeweiligen Gesellschafter zu bewirken, entgegen. Das stetige unkontrollierte Wechseln von Gesellschaftern einer Gesellschaft mbH in der genau hier vorliegenden Art soll eben durch die Notwendigkeit der Errichtung eines Notariatsaktes bei der Übertragung eines Geschäftsanteiles hintangehalten werden. Ansonsten wären die Geschäftsanteile jederzeit und leicht umlauffähig und es wäre schwer - so wie hier - die Identität der jeweiligen Gesellschafter festzustellen. Das Zulassen einer Heilung würde also genau dem postulierten Zweck der Gesetzesbestimmung zuwider laufen. Auch in der Lehre besteht - soweit überblickbar - überwiegend die Auffassung, dass eine Heilung bei formlosem Verfügungsgeschäft jedenfalls ausscheidet (Koppensteiner aaO mwN; Gellis, Kommentar zum GmbHG5, §76, Rz 8 mwN; aA Reich - Rohrwig, Zur Heilung formunwirksamer Abtretungen von GmbH - Geschäftsanteilen, in ecolex 1990, 547 ff, dem weder im Sinne der Ausführungen auf S 10 dieser Entscheidung in der Interpretation der Entscheidung SZ 56/119 noch in der Ansicht gefolgt werden kann, dass Heilung nach § 1432 ABGB auch bei einer formungültigen Übertragung von Gesellschaftsanteilen eintreten könne, weil diese Bestimmung nicht den (anhaltenden) Schutzzweck einer Norm unterlaufen kann). Ansatzpunkte für rechtsmissbräuchliches Verhalten des Beklagten in die Richtung, dass er außerhalb des Verfahrens die Rechtsansicht vertrete, Gesellschafter der C***** zu sein, liegen nicht vor, sodass sich weitere Überlegungen dazu, ob der Einwand überhaupt Berücksichtigung finden könnte (vgl Koppensteiner aaO), hier nicht angestellt werden müssen.Die Heilung einer formungültigen rechtsgeschäftlichen Erklärung könnte überhaupt nur dann in Betracht gezogen werden, wenn der Zweck des die Form anordnenden Gesetzes dies zulässt. Auch wenn man argumentieren könnte, dass der Schutz vor Übereilung nicht mehr zu fordern ist, wenn das Rechtsgeschäft beidseitig erfüllt und längere Zeit in Vollzug gesetzt wurde, so stünde der Heilung der formungültigen Übertragung eines Geschäftsanteiles aber jedenfalls der Zweck des Paragraph 76, Absatz 2, GmbHG, die Immobilisierung der Geschäftsanteile und die Sicherstellung der Feststellbarkeit der Identität der jeweiligen Gesellschafter zu bewirken, entgegen. Das stetige unkontrollierte Wechseln von Gesellschaftern einer Gesellschaft mbH in der genau hier vorliegenden Art soll eben durch die Notwendigkeit der Errichtung eines Notariatsaktes bei der Übertragung eines Geschäftsanteiles hintangehalten werden. Ansonsten wären die Geschäftsanteile jederzeit und leicht umlauffähig und es wäre schwer - so wie hier - die Identität der jeweiligen Gesellschafter festzustellen. Das Zulassen einer Heilung würde also genau dem postulierten Zweck der Gesetzesbestimmung zuwider laufen. Auch in der Lehre besteht - soweit überblickbar - überwiegend die Auffassung, dass eine Heilung bei formlosem Verfügungsgeschäft jedenfalls ausscheidet (Koppensteiner aaO mwN; Gellis, Kommentar zum GmbHG5, §76, Rz 8 mwN; aA Reich - Rohrwig, Zur Heilung formunwirksamer Abtretungen von GmbH - Geschäftsanteilen, in ecolex 1990, 547 ff, dem weder im Sinne der Ausführungen auf S 10 dieser Entscheidung in der Interpretation der Entscheidung SZ 56/119 noch in der Ansicht gefolgt werden kann, dass Heilung nach Paragraph 1432, ABGB auch bei einer formungültigen Übertragung von Gesellschaftsanteilen eintreten könne, weil diese Bestimmung nicht den (anhaltenden) Schutzzweck einer Norm unterlaufen kann). Ansatzpunkte für rechtsmissbräuchliches Verhalten des Beklagten in die Richtung, dass er außerhalb des Verfahrens die Rechtsansicht vertrete, Gesellschafter der C***** zu sein, liegen nicht vor, sodass sich weitere Überlegungen dazu, ob der Einwand überhaupt Berücksichtigung finden könnte vergleiche Koppensteiner aaO), hier nicht angestellt werden müssen.
Dies bedeutet nun für den vorliegenden Fall, dass der Kläger nach wie vor Gesellschafter der C***** ist. Die Übertragung des Geschäftsanteiles an Patricia R***** ist ebenso unwirksam wie jene von Patricia R***** an den Beklagten. Da also der Beklagte aufgrund der formungültigen Übertragungsakte nicht Gesellschafter der C***** wurde, ist das Begehren des Klägers auf Übertragung des Geschäftsanteils nicht berechtigt.
Der Kläger als Alleingesellschafter der C***** konnte aber den Beklagten beauftragen, für ihn die Verwaltung des Geschäftsanteils zu übernehmen. Auch wenn dieser Vertrag mangels Gesellschafterstellung des Beklagten kein Treuhandvertrag ist, so ist doch der Wille der Parteien klar, dass der Beklagte für den Kläger die Verwaltung übernehmen sollte, was dieser auch getan hat. Rechtsgrund ist ein Auftragsverhältnis. Der Gewalthaber ist dann aber schuldig, die bei dem Geschäft vorkommenden Rechnungen vorzulegen (§ 1012 ABGB). Die Rechnungslegungspflicht besteht dem Geschäftsherrn gegenüber, also dem Kläger als Auftraggeber (RIS-Justiz RS0019529, RS0019564, Strasser in Rummel I2, § 1012 ABGB, Rz 12 ff). Das Rechnungslegungsbegehren besteht daher zu Recht.Der Kläger als Alleingesellschafter der C***** konnte aber den Beklagten beauftragen, für ihn die Verwaltung des Geschäftsanteils zu übernehmen. Auch wenn dieser Vertrag mangels Gesellschafterstellung des Beklagten kein Treuhandvertrag ist, so ist doch der Wille der Parteien klar, dass der Beklagte für den Kläger die Verwaltung übernehmen sollte, was dieser auch getan hat. Rechtsgrund ist ein Auftragsverhältnis. Der Gewalthaber ist dann aber schuldig, die bei dem Geschäft vorkommenden Rechnungen vorzulegen (Paragraph 1012, ABGB). Die Rechnungslegungspflicht besteht dem Geschäftsherrn gegenüber, also dem Kläger als Auftraggeber (RIS-Justiz RS0019529, RS0019564, Strasser in Rummel I2, Paragraph 1012, ABGB, Rz 12 ff). Das Rechnungslegungsbegehren besteht daher zu Recht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung gründet sich im erstinstanzlichem Verfahren auf §§ 43 Abs 1 iVm 70 ZPO, im Rechtsmittelverfahren auf §§ 50, 43 Abs 1, 70 ZPO. Da die zwei Begehren gleichwertig sind (eine abweichende Bewertung durch den Kläger wurde nicht vorgenommen), ist der Kläger mit der Hälfte seines Anspruches durchgedrungen.Die Kostenentscheidung gründet sich im erstinstanzlichem Verfahren auf Paragraphen 43, Absatz eins, in Verbindung mit 70 ZPO, im Rechtsmittelverfahren auf Paragraphen 50, 43, Absatz eins, 70, ZPO. Da die zwei Begehren gleichwertig sind (eine abweichende Bewertung durch den Kläger wurde nicht vorgenommen), ist der Kläger mit der Hälfte seines Anspruches durchgedrungen.