Aus den Entscheidungsgründen:
Die beklagte Partei hat den abändernden Teil des Berufungsurteiles unbekämpft in Rechtskraft erwachsen lassen. Ebenso blieb die Teilabweisung von 60 536.80 S betreffend jenen Teil der insgesamt geleisteten Zahlungen, der über die Kaufpreisrestforderungen der beklagten Partei hinausging (und auf die L-W entfiel), seitens des Klägers unbekämpft.
Auszugehen ist davon, daß für die neben der Übertragung der Geschäftsanteile der GmbH geschlossenen Verträge eine bestimmte Form nicht vorgeschrieben war. Auch der Formzweck des § 76 GmbHG (siehe unten) schließt die Gültigkeit der gleichzeitig über andere Sachen, nämlich die Geschäftsanteile der KG und die Forderungen, geschlossenen Kaufverträge naturgemäß nicht aus. Damit hat, bei den hier nebeneinander geschlossenen Verträgen umso mehr wie bei einem einzigen Vertrag, grundsätzlich die Regel des § 878 Satz 2 ABGB zu gelten, wonach bei gleichzeitiger Vereinbarung von Möglichem und Unmöglichem, aber auch, wie hier, Formrichtigem und Formmangelhaftem (vgl. Rummel in Rummel, ABGB, Rdz. 4 zu § 878), der Vertrag in ersterem Teil gültig bleibt, wenn nicht aus ihm hervorgeht, daß kein Punkt von dem anderen abgesondert werden könne. Im vorliegenden Fall sind die mehreren Verträge ihrem Inhalt nach voneinander trennbar, und keiner von ihnen enthält eine ausdrückliche Bestimmung darüber, daß er für den Fall der Ungültigkeit eines der gleichzeitig geschlossenen anderen Verträge ebenfalls ungültig sein solle. Letzteres liegt hier auch, ungeachtet des wohl zu vermutenden Zweckes, dem Kläger die volle Rechtsstellung in beiden Firmen so, wie sie die beklagte Partei hatte, zu verschaffen, nicht auf der Hand, weil diese Rechtsstellung nicht auch die Geschäftsführung der Komplementär-GmbH umfaßte und andererseits die Mehrheit der Kommanditanteile übertragen wurde. Zu prüfen bliebe nur allenfalls ein nicht ausdrücklich behaupteter Wegfall der sogenannten Geschäftsgrundlage für die weiteren Kaufverträge iS eines wirklichen oder hypothetischen Willens der Parteien, im Fall der Teilungültigkeit (des Kaufvertrages über die GmbH-Anteile) auch die Restverträge nicht aufrechtzuerhalten (vgl. Rummel aaO und Rdz. 15 zu § 886). Dazu ist später Stellung zu nehmen. Die Übertragung der Geschäftsanteile an beiden Gesellschaften sollte im übrigen vereinbarungsgemäß erst nach der Rückzahlung des Darlehens erfolgen. Mangels einer solchen Rückzahlung wäre dieser Anspruch bis heute nicht fällig, sodaß auch die in der Klage ausgesprochene Rücktrittserklärung unter Nachfristsetzung ins Leere ging. Es kann deshalb unerörtert bleiben, ob die vom Kläger geforderte Übertragung der Geschäftsanteile der KG nach der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen beider Firmen (und der Liquidierung ihrer Vermögen?) noch möglich wäre. Eine Unmöglichkeit dieser Art fiele selbst nach dem Eintritt der Bedingung, nämlich der Rückzahlung des Darlehens, dem Kläger zur Last. Dabei ist es gleichgültig, ob die L-W Vertragspartner auch des Kaufgeschäftes war, weil die Streitteile in dem zwischen ihnen geschlossenen Vertrag die Fälligkeit des Übertragungsanspruches des Klägers ohne weiteres auch von einer Bedingung abhängig machen konnten, die im Verhältnis zu einem Dritten zu erfüllen war.Auszugehen ist davon, daß für die neben der Übertragung der Geschäftsanteile der GmbH geschlossenen Verträge eine bestimmte Form nicht vorgeschrieben war. Auch der Formzweck des Paragraph 76, GmbHG (siehe unten) schließt die Gültigkeit der gleichzeitig über andere Sachen, nämlich die Geschäftsanteile der KG und die Forderungen, geschlossenen Kaufverträge naturgemäß nicht aus. Damit hat, bei den hier nebeneinander geschlossenen Verträgen umso mehr wie bei einem einzigen Vertrag, grundsätzlich die Regel des Paragraph 878, Satz 2 ABGB zu gelten, wonach bei gleichzeitiger Vereinbarung von Möglichem und Unmöglichem, aber auch, wie hier, Formrichtigem und Formmangelhaftem vergleiche Rummel in Rummel, ABGB, Rdz. 4 zu Paragraph 878,), der Vertrag in ersterem Teil gültig bleibt, wenn nicht aus ihm hervorgeht, daß kein Punkt von dem anderen abgesondert werden könne. Im vorliegenden Fall sind die mehreren Verträge ihrem Inhalt nach voneinander trennbar, und keiner von ihnen enthält eine ausdrückliche Bestimmung darüber, daß er für den Fall der Ungültigkeit eines der gleichzeitig geschlossenen anderen Verträge ebenfalls ungültig sein solle. Letzteres liegt hier auch, ungeachtet des wohl zu vermutenden Zweckes, dem Kläger die volle Rechtsstellung in beiden Firmen so, wie sie die beklagte Partei hatte, zu verschaffen, nicht auf der Hand, weil diese Rechtsstellung nicht auch die Geschäftsführung der Komplementär-GmbH umfaßte und andererseits die Mehrheit der Kommanditanteile übertragen wurde. Zu prüfen bliebe nur allenfalls ein nicht ausdrücklich behaupteter Wegfall der sogenannten Geschäftsgrundlage für die weiteren Kaufverträge iS eines wirklichen oder hypothetischen Willens der Parteien, im Fall der Teilungültigkeit (des Kaufvertrages über die GmbH-Anteile) auch die Restverträge nicht aufrechtzuerhalten vergleiche Rummel aaO und Rdz. 15 zu Paragraph 886,). Dazu ist später Stellung zu nehmen. Die Übertragung der Geschäftsanteile an beiden Gesellschaften sollte im übrigen vereinbarungsgemäß erst nach der Rückzahlung des Darlehens erfolgen. Mangels einer solchen Rückzahlung wäre dieser Anspruch bis heute nicht fällig, sodaß auch die in der Klage ausgesprochene Rücktrittserklärung unter Nachfristsetzung ins Leere ging. Es kann deshalb unerörtert bleiben, ob die vom Kläger geforderte Übertragung der Geschäftsanteile der KG nach der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen beider Firmen (und der Liquidierung ihrer Vermögen?) noch möglich wäre. Eine Unmöglichkeit dieser Art fiele selbst nach dem Eintritt der Bedingung, nämlich der Rückzahlung des Darlehens, dem Kläger zur Last. Dabei ist es gleichgültig, ob die L-W Vertragspartner auch des Kaufgeschäftes war, weil die Streitteile in dem zwischen ihnen geschlossenen Vertrag die Fälligkeit des Übertragungsanspruches des Klägers ohne weiteres auch von einer Bedingung abhängig machen konnten, die im Verhältnis zu einem Dritten zu erfüllen war.
Den Anspruch auf Rückzahlung des für die gekaufte Forderung der Beklagten bezahlten weiteren Betrages will die Revision darauf stützen, daß alle Verträge eine Einheit bildeten, sodaß das vom Berufungsgericht anerkannte Recht zur Rückforderung des Kaufpreises für die Geschäftsanteile an der GmbH auch die Rückforderung der weiteren Zahlungen rechtfertigte. Diese Frage ist nach dem oben Gesagten auch auf den Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises für die Geschäftsanteile der KG zu erstrecken.
Wie schon dargelegt wurde, hat die Verletzung der Formvorschrift für einen Vertrag nicht zwingend die Unwirksamkeit weiterer gleichzeitig geschlossener Verträge zur Folge. Selbst wenn alle Verträge eine "Einheit" gebildet hätten, käme als Rechtsgrund der Rückforderung der auf die formgültigen Verträge geleisteten Zahlungen nur der Nachweis in Betracht, daß nach dem übereinstimmenden (wirklichen oder hypothetischen) Parteiwillen kein Vertrag ohne den anderen bestehen sollte. In diesem Sinn liegt aber nach der zutreffenden Ansicht des Berufungsgerichtes weder eine Außerstreitstellung der beklagten Partei noch eine Feststellung des Erstrichters vor. Die Revisionsgegnerin hat wohl auch auf eine "Einheit" der Verträge hingewiesen, aber iS eines Zusammenhanges zwischen den Kaufverträgen und dem Darlehensvertrag, sodaß die Fälligkeit des Anspruches auf Übertragung der Geschäftsanteile erst nach der Rückzahlung des Darlehens eintreten sollte. Dieses Vorbringen deckt sich also nicht mit der Behauptung des Revisionswerbers, daß die Kaufverträge untereinander eine Einheit bildeten. Allerdings ist die Möglichkeit, daß diese Kaufverträge nur als Einheit oder gar nicht aufrechtbleiben sollten, ungeprüft geblieben. Aber selbst wenn im Vorbringen des Klägers auch eine solche Behauptung erblickt würde, käme ihr aus rechtlichen Gründen keine entscheidende Bedeutung zu. In diesem Fall müßte nämlich berücksichtigt werden, daß schon das Beharren auf der Einhaltung der Form des Notariatsaktes für die Übertragung der Geschäftsanteile an der GmbH gegen die guten Sitten verstieß, wenn das formbedürftige Geschäft inzwischen tatsächlich erfüllt war, wenn also der sich auf die Formverletzung Berufende die Vorteile des Geschäftes genossen hat und sich nur die Gegenleistung ersparen will (Gschnitzer in Klang[2], IV/1 255). Auch der Normzweck der Formvorschrift des § 76 Abs. 2 GmbHG, nämlich die Immobilisierung der Geschäftsanteile, die nicht zu einem Gegenstand des Handels, insbesondere des Börsenverkehrs, werden sollen (SZ 26/143), wird nach der tatsächlichen Durchführung des Verpflichtungsgeschäftes nicht mehr gefährdet (HS 7504; ebenso BGHZ 35, 272, 277 ff.; vgl. auch JBl. 1962, 503 und SZ 49/23). Dieser Fall liegt hier infolge der Zahlung des Kaufpreises einerseits und der Einräumung der Gesellschafterstellung an den Kläger andererseits und deren Ausübung durch rund ein Jahr bis zum Konkurs der GmbH vor. Die beklagte Partei hat eine entsprechende Einwendung auch nicht weniger deutlich erhoben als der Kläger eine Berufung auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage. Es genügte, daß die beklagte Partei Umstände geltend machte, die die Sittenwidrigkeit ihres Begehrens begrunden konnten (RZ 1965, 46; GesRZ 1978, 131), wie hier durch das Vorbringen, der Kläger könne die Forderung auch deshalb nicht geltend machen, weil er alle Rechte iS der abgeschlossenen Vereinbarungen im Innenverhältnis bereits voll konsumiert habe. Der Berücksichtigung dieser Rechtslage steht auch nicht entgegen, daß dem Klagebegehren im Umfang des Kaufpreises für die Anteile an der GmbH inzwischen rechtskräftig stattgegeben wurde. Die Bindungswirkung jener Entscheidung geht nämlich über das erledigte Zahlungsbegehren nicht hinaus.Wie schon dargelegt wurde, hat die Verletzung der Formvorschrift für einen Vertrag nicht zwingend die Unwirksamkeit weiterer gleichzeitig geschlossener Verträge zur Folge. Selbst wenn alle Verträge eine "Einheit" gebildet hätten, käme als Rechtsgrund der Rückforderung der auf die formgültigen Verträge geleisteten Zahlungen nur der Nachweis in Betracht, daß nach dem übereinstimmenden (wirklichen oder hypothetischen) Parteiwillen kein Vertrag ohne den anderen bestehen sollte. In diesem Sinn liegt aber nach der zutreffenden Ansicht des Berufungsgerichtes weder eine Außerstreitstellung der beklagten Partei noch eine Feststellung des Erstrichters vor. Die Revisionsgegnerin hat wohl auch auf eine "Einheit" der Verträge hingewiesen, aber iS eines Zusammenhanges zwischen den Kaufverträgen und dem Darlehensvertrag, sodaß die Fälligkeit des Anspruches auf Übertragung der Geschäftsanteile erst nach der Rückzahlung des Darlehens eintreten sollte. Dieses Vorbringen deckt sich also nicht mit der Behauptung des Revisionswerbers, daß die Kaufverträge untereinander eine Einheit bildeten. Allerdings ist die Möglichkeit, daß diese Kaufverträge nur als Einheit oder gar nicht aufrechtbleiben sollten, ungeprüft geblieben. Aber selbst wenn im Vorbringen des Klägers auch eine solche Behauptung erblickt würde, käme ihr aus rechtlichen Gründen keine entscheidende Bedeutung zu. In diesem Fall müßte nämlich berücksichtigt werden, daß schon das Beharren auf der Einhaltung der Form des Notariatsaktes für die Übertragung der Geschäftsanteile an der GmbH gegen die guten Sitten verstieß, wenn das formbedürftige Geschäft inzwischen tatsächlich erfüllt war, wenn also der sich auf die Formverletzung Berufende die Vorteile des Geschäftes genossen hat und sich nur die Gegenleistung ersparen will (Gschnitzer in Klang[2], IV/1 255). Auch der Normzweck der Formvorschrift des Paragraph 76, Absatz 2, GmbHG, nämlich die Immobilisierung der Geschäftsanteile, die nicht zu einem Gegenstand des Handels, insbesondere des Börsenverkehrs, werden sollen (SZ 26/143), wird nach der tatsächlichen Durchführung des Verpflichtungsgeschäftes nicht mehr gefährdet (HS 7504; ebenso BGHZ 35, 272, 277 ff.; vergleiche auch JBl. 1962, 503 und SZ 49/23). Dieser Fall liegt hier infolge der Zahlung des Kaufpreises einerseits und der Einräumung der Gesellschafterstellung an den Kläger andererseits und deren Ausübung durch rund ein Jahr bis zum Konkurs der GmbH vor. Die beklagte Partei hat eine entsprechende Einwendung auch nicht weniger deutlich erhoben als der Kläger eine Berufung auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage. Es genügte, daß die beklagte Partei Umstände geltend machte, die die Sittenwidrigkeit ihres Begehrens begrunden konnten (RZ 1965, 46; GesRZ 1978, 131), wie hier durch das Vorbringen, der Kläger könne die Forderung auch deshalb nicht geltend machen, weil er alle Rechte iS der abgeschlossenen Vereinbarungen im Innenverhältnis bereits voll konsumiert habe. Der Berücksichtigung dieser Rechtslage steht auch nicht entgegen, daß dem Klagebegehren im Umfang des Kaufpreises für die Anteile an der GmbH inzwischen rechtskräftig stattgegeben wurde. Die Bindungswirkung jener Entscheidung geht nämlich über das erledigte Zahlungsbegehren nicht hinaus.
Bei der dargestellten Rechtslage erübrigt sich ein Eingehen auf weitere Rechtsfragen, wie auf die Aktivlegitimation des Klägers im Umfang der durch seine Bürgen bewirkten Zahlungen und auf die Bedeutung des Umstandes, daß die meisten strittigen Zahlungen auf Grund Anerkenntnisses oder Vergleiches erfolgten.