Rechtssatz RS0060099
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0060099
Entscheidungsdatum
18.02.2010
Rechtssatz
Das Beharren auf der Einhaltung der Form des Notariatsaktes für die Übertragung der Geschäftsanteile der GmbH verstößt gegen die guten Sitten, wenn das formbedürftige Geschäft inzwischen tatsächlich erfüllt war, wenn also der sich auf die Formverletzung Berufene die Vorteile des Geschäfts genossen hat und sich nur die Gegenleistung ersparen will. Auch der Normzweck der Formvorschrift des § 76 Abs 2 GmbHG, nämlich die Immobilisierung der Geschäftsanteile, die nicht zu einem Gegenstand des Handels, insbesondere des Börsenverkehrs werden sollen, wird nach der tatsächlichen Durchführung des Verpflichtungsgeschäftes nicht mehr gefährdet.Das Beharren auf der Einhaltung der Form des Notariatsaktes für die Übertragung der Geschäftsanteile der GmbH verstößt gegen die guten Sitten, wenn das formbedürftige Geschäft inzwischen tatsächlich erfüllt war, wenn also der sich auf die Formverletzung Berufene die Vorteile des Geschäfts genossen hat und sich nur die Gegenleistung ersparen will. Auch der Normzweck der Formvorschrift des Paragraph 76, Absatz 2, GmbHG, nämlich die Immobilisierung der Geschäftsanteile, die nicht zu einem Gegenstand des Handels, insbesondere des Börsenverkehrs werden sollen, wird nach der tatsächlichen Durchführung des Verpflichtungsgeschäftes nicht mehr gefährdet.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 598/82
Entscheidungstext OGH 07.07.1983 7 Ob 598/82
Veröff: SZ 56/119
- 1 Ob 519/90
Entscheidungstext OGH 21.02.1990 1 Ob 519/90
Vgl; Veröff: JBl 1990,715 = RdW 1990,287 = WBl 1990,219 = ecolex 1990,486
- 6 Ob 1/10f
Entscheidungstext OGH 18.02.2010 6 Ob 1/10f
Vgl auch; Bem: Hier: Die Frage, ob der Formmangel des Verfügungsgeschäfts heilbar ist, wird ausdrücklich offen gelassen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0060099
Zuletzt aktualisiert am
01.04.2010
Dokumentnummer
JJR_19830707_OGH0002_0070OB00598_8200000_001