Die von der Klägerin dagegen erhobene Revision ist berechtigt. Gegenstand des Rechtsstreites ist allein die Frage, ob die Beklagte den Rückforderungsanspruch der Klägerin mit der Einwendung, deren Beharren auf Einhaltung der Formvorschrift des § 76 Abs 2 GmbHG verstoße gegen die guten Sitten, mit Erfolg entkräften kann. Da im Vertrag vom 12.4.1988 das Verpflichtungs- und das Verfügungsgeschäft zusammenfallen, könnte an sich auch noch die Frage aufgeworfen werden, ob nicht wenigstens das Verpflichtungsgeschäft mangels Formbedürftigkeit wirksam zustande gekommen sei. Diese Frage stellt sich im vorliegenden Fall aber deshalb nicht, weil die Gesellschaft nur wenige Monate danach der Insolvenz - Ausgleich und Anschlußkonkurs - verfiel, sodaß die Verpflichtung zur Abtretung des Geschäftsanteiles von der Beklagten nicht mehr erfüllt werden könnte. Im übrigen wird diese Frage nun wohl auch von der Rechtsprechung (RdW 1989, 191; RdW 1988, 384; 2 Ob 597/88; vgl auch RdW 1986, 268) in Übereinstimmung mit der herrschenden Lehre (vgl nur Peter Bydlinski in NZ 1986, 241 ff mwN und Schauer RdW 1986, 358 f) entgegen JBl 1987, 580 und Reich-Rohrwig, GesmbH-Recht, 626, im Sinne der Formbedürftigkeit vom Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft gelöst.Die von der Klägerin dagegen erhobene Revision ist berechtigt. Gegenstand des Rechtsstreites ist allein die Frage, ob die Beklagte den Rückforderungsanspruch der Klägerin mit der Einwendung, deren Beharren auf Einhaltung der Formvorschrift des Paragraph 76, Absatz 2, GmbHG verstoße gegen die guten Sitten, mit Erfolg entkräften kann. Da im Vertrag vom 12.4.1988 das Verpflichtungs- und das Verfügungsgeschäft zusammenfallen, könnte an sich auch noch die Frage aufgeworfen werden, ob nicht wenigstens das Verpflichtungsgeschäft mangels Formbedürftigkeit wirksam zustande gekommen sei. Diese Frage stellt sich im vorliegenden Fall aber deshalb nicht, weil die Gesellschaft nur wenige Monate danach der Insolvenz - Ausgleich und Anschlußkonkurs - verfiel, sodaß die Verpflichtung zur Abtretung des Geschäftsanteiles von der Beklagten nicht mehr erfüllt werden könnte. Im übrigen wird diese Frage nun wohl auch von der Rechtsprechung (RdW 1989, 191; RdW 1988, 384; 2 Ob 597/88; vergleiche auch RdW 1986, 268) in Übereinstimmung mit der herrschenden Lehre vergleiche nur Peter Bydlinski in NZ 1986, 241 ff mwN und Schauer RdW 1986, 358 f) entgegen JBl 1987, 580 und Reich-Rohrwig, GesmbH-Recht, 626, im Sinne der Formbedürftigkeit vom Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft gelöst.
Die Vorinstanzen stützten sich ebenso wie die Beklagte auf die Entscheidung SZ 56/119: Darin wird unter Berufung auf Gschnitzer in Klang2, IV/1 255, ausgeführt, das Beharren auf der Einhaltung der Form des Notariatsaktes verstoße gegen die guten Sitten, sofern das formbedürftige Geschäft inzwischen tatsächlich erfüllt ist, wenn also jener Teil, der sich auf die Formverletzung berufe, die Vorteile des Geschäftes genossen habe und sich die Gegenleistung ersparen wolle. Auch der Normzweck des § 76 Abs 2 GmbHG - die Immobilisierung der Geschäftsanteile - werde nach tatsächlicher Ausführung des Verpflichtungsgeschäftes nicht mehr gefährdet. Das sei dann der Fall, wenn der Käufer den Preis bezahlt und die ihm eingeräumte Gesellschafterstellung rund ein Jahr lang auch ausgeübt habe.Die Vorinstanzen stützten sich ebenso wie die Beklagte auf die Entscheidung SZ 56/119: Darin wird unter Berufung auf Gschnitzer in Klang2, IV/1 255, ausgeführt, das Beharren auf der Einhaltung der Form des Notariatsaktes verstoße gegen die guten Sitten, sofern das formbedürftige Geschäft inzwischen tatsächlich erfüllt ist, wenn also jener Teil, der sich auf die Formverletzung berufe, die Vorteile des Geschäftes genossen habe und sich die Gegenleistung ersparen wolle. Auch der Normzweck des Paragraph 76, Absatz 2, GmbHG - die Immobilisierung der Geschäftsanteile - werde nach tatsächlicher Ausführung des Verpflichtungsgeschäftes nicht mehr gefährdet. Das sei dann der Fall, wenn der Käufer den Preis bezahlt und die ihm eingeräumte Gesellschafterstellung rund ein Jahr lang auch ausgeübt habe.
Diese Erwägungen lassen sich jedoch - was wohl auch das Gericht zweiter Instanz zu seinem Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision bewogen haben dürfte - nicht ohne weiteres auf den nun zu beurteilenden Sachverhalt übertragen. In diesem Zusammenhang ist auf die Meinungen Rummels (in Rummel2, ABGB, § 886 Rz 17), Gschnitzers Ansicht sei zu weitgehend, und Krejcis (ebendort § 879 Rz 141) hinzuweisen, die Berufung auf den Formmangel verstoße noch nicht gegen die guten Sitten, weil das allgemeine Interesse an der Einhaltung des Formzwanges der Vertragstreue vorgehe. Die Tragweite des Formgebotes muß in erster Linie am Normzweck gemessen werden, der sich - wie Peter Bydlinski (aaO 242) nachweist - keineswegs auf die Immobilisierung der Geschäftsanteile und damit darauf beschränkt, daß die Geschäftsanteile auf diese Weise nicht Gegenstand des Handels oder gar des Börsenverkehrs werden sollen. Nicht weniger bedeutsam ist der Schutz vor übereiltem Erwerb solcher Gesellschaftsanteile; der Erwerb ist nicht zuletzt deshalb an eine zeitraubende und kostenintensive Förmlichkeit gebunden, weil der Interessent vor dem Erwerb zu reiflicher Überlegung verhalten werden soll (so auch NZ 1986, 37 mwN). Darüberhinaus soll, da die Mitgliedschaft an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nicht verbrieft ist, für die Gesllschaftsorgane und die übrigen Gesellschafter möglichst evident sein, wer jeweils Gesellschafter ist; dies träfe aber gerade bei formfreien Verfügungen über die Geschäftsanteile - wie im vorliegenden Fall - nicht zu.Diese Erwägungen lassen sich jedoch - was wohl auch das Gericht zweiter Instanz zu seinem Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision bewogen haben dürfte - nicht ohne weiteres auf den nun zu beurteilenden Sachverhalt übertragen. In diesem Zusammenhang ist auf die Meinungen Rummels (in Rummel2, ABGB, Paragraph 886, Rz 17), Gschnitzers Ansicht sei zu weitgehend, und Krejcis (ebendort Paragraph 879, Rz 141) hinzuweisen, die Berufung auf den Formmangel verstoße noch nicht gegen die guten Sitten, weil das allgemeine Interesse an der Einhaltung des Formzwanges der Vertragstreue vorgehe. Die Tragweite des Formgebotes muß in erster Linie am Normzweck gemessen werden, der sich - wie Peter Bydlinski (aaO 242) nachweist - keineswegs auf die Immobilisierung der Geschäftsanteile und damit darauf beschränkt, daß die Geschäftsanteile auf diese Weise nicht Gegenstand des Handels oder gar des Börsenverkehrs werden sollen. Nicht weniger bedeutsam ist der Schutz vor übereiltem Erwerb solcher Gesellschaftsanteile; der Erwerb ist nicht zuletzt deshalb an eine zeitraubende und kostenintensive Förmlichkeit gebunden, weil der Interessent vor dem Erwerb zu reiflicher Überlegung verhalten werden soll (so auch NZ 1986, 37 mwN). Darüberhinaus soll, da die Mitgliedschaft an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nicht verbrieft ist, für die Gesllschaftsorgane und die übrigen Gesellschafter möglichst evident sein, wer jeweils Gesellschafter ist; dies träfe aber gerade bei formfreien Verfügungen über die Geschäftsanteile - wie im vorliegenden Fall - nicht zu.
Diese Normzwecke gebieten die strenge Überwachung der Formwahrung (NZ 1986, 37); vor allem darf sich die Einräumung der Gesellschafterstellung als tatsächliche Ausführung des Verpflichtungsgeschäftes nicht auf eine bloße Leerfloskel beschränken, soll das Formgebot des § 76 Abs 2 GmbHG seines Sinngehalts nicht gänzlich beraubt werden. Die tatsächliche Ausführung des Verpflichtungsgeschäftes, mit welchem der Gesellschafter die Abtretung seines Geschäftsanteiles an seinen Vertragspartner verspricht, setzt demnach nicht bloß die Einräumung der Mitgliedschaftsrechte, in welchen sich die Gesellschafterstellung manifestiert, sondern vor allem auch voraus, daß der Käufer diese Rechte bereits tatsächlich längere Zeit hindurch ausgeübt hat. Die Feststellung in der formwidrigen Vereinbarung, der Vertragspartner sei nun Gesellschafter, reicht - wie schon ausgeführt - als bloße Leerfloskel hiezu nicht aus.Diese Normzwecke gebieten die strenge Überwachung der Formwahrung (NZ 1986, 37); vor allem darf sich die Einräumung der Gesellschafterstellung als tatsächliche Ausführung des Verpflichtungsgeschäftes nicht auf eine bloße Leerfloskel beschränken, soll das Formgebot des Paragraph 76, Absatz 2, GmbHG seines Sinngehalts nicht gänzlich beraubt werden. Die tatsächliche Ausführung des Verpflichtungsgeschäftes, mit welchem der Gesellschafter die Abtretung seines Geschäftsanteiles an seinen Vertragspartner verspricht, setzt demnach nicht bloß die Einräumung der Mitgliedschaftsrechte, in welchen sich die Gesellschafterstellung manifestiert, sondern vor allem auch voraus, daß der Käufer diese Rechte bereits tatsächlich längere Zeit hindurch ausgeübt hat. Die Feststellung in der formwidrigen Vereinbarung, der Vertragspartner sei nun Gesellschafter, reicht - wie schon ausgeführt - als bloße Leerfloskel hiezu nicht aus.
Den Feststellungen des Erstgerichtes ist bloß zu entnehmen, daß die Klägerin von der Vereinbarung an "vermehrt" in die Entscheidungen der Geschäftsführerin "eingebunden" worden sei (was immer darunter zu verstehen sein mag). Die Vorinstanzen übersehen, daß die Klägerin auch nach dem 12.4.1988 nur Geschäftsführungshandlungen - und auch diesen letztlich nur in beratender Funktion - zugezogen wurde; diese Maßnahmen kommen aber nicht dem Gesellschafter als solchem zu, sondern sind den Geschäftsführern vorbehalten. Die Klägerin war schon vorher als Angestellte der Gesellschaft mit einem maßgeblichen Geschäftsbereich, dem Einkauf, betraut und hatte dabei "volles Pouvoir"; ihr war demnach in Wahrheit eine weitreichende Handlungsvollmacht (vgl § 54 Abs 1 HGB) eingeräumt, sodaß es verständlich erscheint, daß sie von der Geschäftsführerin auch sonst laufend zu Rate gezogen wurde. Zur Wahrnehmung der Agenden des Einkaufes für ein gastronomisches Unternehmen mußte die Klägerin gewiß auch als Angestellte über den laufenden Geschäftserfolg informiert sein und damit in gewissem Umfang Bucheinsicht nehmen können, um jeweils dem Geschäftsgang angepaßte Dispositionen zu treffen. Keineswegs steht dagegen fest, daß sie je in den "Genuß" (so aber Gschnitzer aaO) der mit dem Geschäftsanteil verbundenen Mitgliedschaftsrechte - also, abgesehen von den Vermögensrechten, in den Genuß der Rechte auf Übermittlung des Jahresabschlusses, auf Einladung zur Generalversammlung, auf Ausübung des Stimmrechtes, auf Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen und des Bezugsrechtes (vgl Kastner, Gesellschaftsrecht4, 318) - gelangt wäre; der kurze Zeitraum bis zur Ausgleichseröffnung (bzw zur Eröffnung des Anschlußkonkurses) sowie die Feststellungen des Erstgerichtes, es sei kein Anteilsbuch geführt worden und es habe nach dem 12.4.1988 keine Generalversammlung mehr stattgefunden, lassen eher auf das Gegenteil schließen. Es ist somit - anders als in dem der Entscheidung SZ 56/119 zugrunde liegenden Fall, der durch die Verknüpfung einer Reihe von Verträgen auch sonst anders gelagert ist - nicht festgestellt, daß der Klägerin die Mitgliedschaftsrechte von der Beklagten tatsächlich eingeräumt worden waren, vor allem aber, daß sie auf Grund des Verpflichtungsgeschäftes die Mitgliedschaftsrechte auch wirklich ausgeübt hat. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen kann demnach von einer tatsächlichen Erfüllung des in der Abtretungsvereinbarung liegenden Verpflichtungsgeschäftes nicht ausgegangen werden, sodaß das Beharren der Klägerin auf der Einhaltung der Formvorschrift, die im Vertrag übrigens ausdrücklich vorgesehen war, nicht als sittenwidrig erkannt werden kann.Den Feststellungen des Erstgerichtes ist bloß zu entnehmen, daß die Klägerin von der Vereinbarung an "vermehrt" in die Entscheidungen der Geschäftsführerin "eingebunden" worden sei (was immer darunter zu verstehen sein mag). Die Vorinstanzen übersehen, daß die Klägerin auch nach dem 12.4.1988 nur Geschäftsführungshandlungen - und auch diesen letztlich nur in beratender Funktion - zugezogen wurde; diese Maßnahmen kommen aber nicht dem Gesellschafter als solchem zu, sondern sind den Geschäftsführern vorbehalten. Die Klägerin war schon vorher als Angestellte der Gesellschaft mit einem maßgeblichen Geschäftsbereich, dem Einkauf, betraut und hatte dabei "volles Pouvoir"; ihr war demnach in Wahrheit eine weitreichende Handlungsvollmacht vergleiche Paragraph 54, Absatz eins, HGB) eingeräumt, sodaß es verständlich erscheint, daß sie von der Geschäftsführerin auch sonst laufend zu Rate gezogen wurde. Zur Wahrnehmung der Agenden des Einkaufes für ein gastronomisches Unternehmen mußte die Klägerin gewiß auch als Angestellte über den laufenden Geschäftserfolg informiert sein und damit in gewissem Umfang Bucheinsicht nehmen können, um jeweils dem Geschäftsgang angepaßte Dispositionen zu treffen. Keineswegs steht dagegen fest, daß sie je in den "Genuß" (so aber Gschnitzer aaO) der mit dem Geschäftsanteil verbundenen Mitgliedschaftsrechte - also, abgesehen von den Vermögensrechten, in den Genuß der Rechte auf Übermittlung des Jahresabschlusses, auf Einladung zur Generalversammlung, auf Ausübung des Stimmrechtes, auf Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen und des Bezugsrechtes vergleiche Kastner, Gesellschaftsrecht4, 318) - gelangt wäre; der kurze Zeitraum bis zur Ausgleichseröffnung (bzw zur Eröffnung des Anschlußkonkurses) sowie die Feststellungen des Erstgerichtes, es sei kein Anteilsbuch geführt worden und es habe nach dem 12.4.1988 keine Generalversammlung mehr stattgefunden, lassen eher auf das Gegenteil schließen. Es ist somit - anders als in dem der Entscheidung SZ 56/119 zugrunde liegenden Fall, der durch die Verknüpfung einer Reihe von Verträgen auch sonst anders gelagert ist - nicht festgestellt, daß der Klägerin die Mitgliedschaftsrechte von der Beklagten tatsächlich eingeräumt worden waren, vor allem aber, daß sie auf Grund des Verpflichtungsgeschäftes die Mitgliedschaftsrechte auch wirklich ausgeübt hat. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen kann demnach von einer tatsächlichen Erfüllung des in der Abtretungsvereinbarung liegenden Verpflichtungsgeschäftes nicht ausgegangen werden, sodaß das Beharren der Klägerin auf der Einhaltung der Formvorschrift, die im Vertrag übrigens ausdrücklich vorgesehen war, nicht als sittenwidrig erkannt werden kann.
Nur der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, daß auch die Übernahme der Bürgschaft für einen der Gesellschaft gewährten Kredit keine Schlüsse auf die tatsächliche Ausführung des Verpflichtungsgeschäftes zuläßt, zumal das Motiv für diesen Schritt der Klägerin gar nicht festgestellt ist.
Da demnach von der tatsächlichen Ausführung des in der Abtretungsvereinbarung liegenden Verpflichtungsgeschäftes - anders als in SZ 56/119 - nach den Feststellungen der Vorinstanzen nicht ausgegangen werden kann, war auch die Abtretungsvereinbarung nicht wirksam zustande gekommen, sodaß die Klägerin den von ihr entrichteten Abtretungspreis zu kondizieren berechtigt ist; in Abänderung der vorinstanzlichen Entscheidungen war dem Klagebegehren deshalb stattzugeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.