Rechtssatz RS0060234
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0060234
Entscheidungsdatum
03.07.2025
Rechtssatz
Zweck des Formgebotes ist nicht bloß die Immobilisierung der Geschäftsanteile, sondern auch die Nötigung des Interessenten zur reiflichen Überlegung und die möglichst weitgehende Evidenzhaltung der Gesellschafter. Die Einräumung der Gesellschafterstellung als tatsächliche Ausführung des Verpflichtungsgeschäftes darf sich nicht auf eine bloße Leerfloskel beschränken, soll das Formgebot seines Sinngehaltes nicht gänzlich beraubt werden. Die tatsächliche Ausführung des Verpflichtungsgeschäftes setzt vor allem voraus, dass der Käufer die Mitgliedschaftsrechte bereits tatsächlich längere Zeit ausgeübt hat.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 519/90
Entscheidungstext OGH 21.02.1990 1 Ob 519/90
Veröff: JBl 1990,715 = RdW 1990,287 = ecolex 1990,486
- 6 Ob 542/90
Entscheidungstext OGH 26.04.1990 6 Ob 542/90
nur: Zweck des Formgebotes ist nicht bloß die Immobilisierung der Geschäftsanteile, sondern auch die Nötigung des Interessenten zur reiflichen Überlegung und die möglichst weitgehende Evidenzhaltung der Gesellschafter. (T1) Veröff: ecolex 1990,551
- 9 Ob 165/02h
Entscheidungstext OGH 04.09.2002 9 Ob 165/02h
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Der Formpflicht im Bereich des § 76 GmbHG kommt auch eine Klarstellungsfunktion zu. (T2)
- 6 Ob 112/06y
Entscheidungstext OGH 28.03.2007 6 Ob 112/06y
Vgl auch; Beisatz: Hier: Den Zweck der Erschwerung der freien Handelbarkeit von Geschäftsanteilen erfüllt eine konkursgerichtliche Genehmigung einer nicht dem § 117 Abs 1 Z 1 KO unterliegenden Veräußerung nicht, weil der Masseverwalter die Genehmigung nicht einholen muss und ihre Erteilung für die Wirksamkeit des Geschäfts im Außenverhältnis nicht notwendig ist. (T3)
- 6 Ob 150/08i
Entscheidungstext OGH 07.08.2008 6 Ob 150/08i
Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Ein Klarstellungsinteresse besteht aber auch dann, wenn die Satzung die Voraussetzungen des Übergangs des Gesellschaftsanteils regelt. Auch in derartigen Fällen können durchaus Zweifelsfragen auftauchen. So kann fraglich sein, ob überhaupt die Voraussetzungen für einen in der Satzung vorgesehenen ipso iure-Übergang des Geschäftsanteils erfüllt sind. (T4)
- 6 Ob 1/10f
Entscheidungstext OGH 18.02.2010 6 Ob 1/10f
Vgl auch; Bem: Hier: Die Frage, ob der Formmangel des Verfügungsgeschäfts heilbar ist, wird ausdrücklich offen gelassen. (T5)
- 6 Ob 63/10y
Entscheidungstext OGH 17.12.2010 6 Ob 63/10y
Vgl
- 6 Ob 180/17i
Entscheidungstext OGH 25.10.2017 6 Ob 180/17i
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Der Klarstellungsfunktion kommt auch deshalb Bedeutung zu, weil die Eintragung der Gesellschafter im Firmenbuch einer rechtssicheren Grundlage bedarf. (T6)
- 6 Ob 63/20p
Entscheidungstext OGH 22.10.2020 6 Ob 63/20p
Vgl; Beis wie T2
- 6 Ob 198/20s
Entscheidungstext OGH 25.11.2020 6 Ob 198/20s
Vgl; Beis wie T2; Beis wie T6
- 6 Ob 94/25d
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 03.07.2025 6 Ob 94/25d
Beisatz nur wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0060234
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2025
Dokumentnummer
JJR_19900221_OGH0002_0010OB00519_9000000_001