Der Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
1. Nach ständiger Rechtsprechung (2 Ob 593/90 = ecolex 1990, 756 [zustimmend Reich-Rohrwig]; 10 Ob 34/97s; 5 Ob 110/99h; RIS-Justiz RS0007884) und überwiegender Lehre (W. Arnold, Gebührenrechtliche Fragen zur Abtretung von Geschäftsanteilen einer Gesellschaft mbH nach dem AbgÄG 1989, NZ 1990, 105; Wolf, Unternehmensnachfolge aus gesellschaftsrechtlicher und steuerrechtlicher Sicht [2002] 25; Ch. Nowotny/Schwarzinger in Bertl/Mandl/Ruppe, Unternehmensnachfolge 122; Schauer, GesRZ Spezial 2006, 35 ff; Kalss in Kalss/Schauer, Unternehmensnachfolge, 76 f, 81; Umfahrer, GmbHG6 Rz 721) ist es bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung - anders als bei Personengesellschaften des Handelsrechts - nicht möglich zu vereinbaren, dass der Anteil eines Gesellschafters dem anderen ohne weiteres zuwächst. Wenngleich sich diese Entscheidungen auf den Fall des Todes eines Gesellschafters beziehen, ist doch ein Grund für eine abweichende Behandlung in anderen Fällen nicht ersichtlich. Auch der überwiegende Teil der zitierten Literatur schränkt die Unzulässigkeit der Vereinbarung eines ipso iure-Übergangs eines Gesellschaftsanteils nicht auf den Fall des Todes eines Gesellschafters ein.
2.1. Für die Differenzierung gegenüber den Personengesellschaften spricht zunächst, dass im GmbH-Gesetz ein Äquivalent zum früheren Art 7 Nr 15 4. EVHGB fehlt. Entgegen Koppensteiner/Rüffler, GmbHG3 § 76 Rz 14 kann die Zulässigkeit des ipso iure-Übergangs des Geschäftsanteils bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung nicht lediglich damit begründet werden, dass für eine abweichende Behandlung kein Grund ersichtlich sei. Der tiefere dogmatische Grund für die seinerzeitige Regelung des Art 7 Nr 15 4. EVHGB war die gesamthänderische Ausgestaltung der OHG. Die gesamthänderische Mitberechtigung bezüglich der Gegenstände des Gesellschaftsvermögens folgte aus der Gesellschafterposition. Endete diese, so fiel damit notwendigerweise auch die Berechtigung weg; als neue Zuordnungssubjekte kamen nur die verbleibenden Gesellschafter in Betracht (Koppensteiner in Straube, HGB3 Art 7 Nr 15, 16 Rz 4).2.1. Für die Differenzierung gegenüber den Personengesellschaften spricht zunächst, dass im GmbH-Gesetz ein Äquivalent zum früheren Artikel 7, Nr 15 4. EVHGB fehlt. Entgegen Koppensteiner/Rüffler, GmbHG3 Paragraph 76, Rz 14 kann die Zulässigkeit des ipso iure-Übergangs des Geschäftsanteils bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung nicht lediglich damit begründet werden, dass für eine abweichende Behandlung kein Grund ersichtlich sei. Der tiefere dogmatische Grund für die seinerzeitige Regelung des Artikel 7, Nr 15 4. EVHGB war die gesamthänderische Ausgestaltung der OHG. Die gesamthänderische Mitberechtigung bezüglich der Gegenstände des Gesellschaftsvermögens folgte aus der Gesellschafterposition. Endete diese, so fiel damit notwendigerweise auch die Berechtigung weg; als neue Zuordnungssubjekte kamen nur die verbleibenden Gesellschafter in Betracht (Koppensteiner in Straube, HGB3 Artikel 7, Nr 15, 16 Rz 4).
2.2. Dazu kommt, dass die Übertragung des Gesellschaftsanteils bei Personengesellschaften wesentlich einfacher ist (dazu Koppensteiner in Straube, HGB3 § 124 Rz 16 mwN) als bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Nach § 76 Abs 2 GmbHG bedarf die Übertragung von Geschäftsanteilen unter Lebenden eines Notariatsakts. Der rechtspolitische Grund dieses Formerfordernisses liegt einerseits in der Immobilisierung der Geschäftsanteile, allenfalls auch im Schutz vor Übereilung (SZ 62/28), aber auch in der Klarstellungsfunktion. Dadurch soll gewährleistet werden, dass die Identität der jeweiligen Gesellschafter sicher festgestellt werden kann (GesRZ 2007, 131 [Koppensteiner] = RWZ 2007, 68 [Wenger]; RdW 2005, 357; JBl 2004, 583; GesRZ 2003, 348; WBl 2003, 140; RdW 2001, 284; SZ 72/149; ecolex 1992, 634; NZ 1990, 279; JBl 1990, 715; Kostner/Umfahrer, GmbHG5 Rz 697; P. Bydlinski, Veräußerung und Erwerb von GmbH-Geschäftsanteilen, 34 ff; P. Bydlinski, NZ 1986, 242 f; Koppensteiner/Rüffler, GmbHG3 § 76 Rz 16).2.2. Dazu kommt, dass die Übertragung des Gesellschaftsanteils bei Personengesellschaften wesentlich einfacher ist (dazu Koppensteiner in Straube, HGB3 Paragraph 124, Rz 16 mwN) als bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Nach Paragraph 76, Absatz 2, GmbHG bedarf die Übertragung von Geschäftsanteilen unter Lebenden eines Notariatsakts. Der rechtspolitische Grund dieses Formerfordernisses liegt einerseits in der Immobilisierung der Geschäftsanteile, allenfalls auch im Schutz vor Übereilung (SZ 62/28), aber auch in der Klarstellungsfunktion. Dadurch soll gewährleistet werden, dass die Identität der jeweiligen Gesellschafter sicher festgestellt werden kann (GesRZ 2007, 131 [Koppensteiner] = RWZ 2007, 68 [Wenger]; RdW 2005, 357; JBl 2004, 583; GesRZ 2003, 348; WBl 2003, 140; RdW 2001, 284; SZ 72/149; ecolex 1992, 634; NZ 1990, 279; JBl 1990, 715; Kostner/Umfahrer, GmbHG5 Rz 697; P. Bydlinski, Veräußerung und Erwerb von GmbH-Geschäftsanteilen, 34 ff; P. Bydlinski, NZ 1986, 242 f; Koppensteiner/Rüffler, GmbHG3 Paragraph 76, Rz 16).
2.3. Ein derartiges Klarstellungsinteresse besteht aber auch dann, wenn die Satzung die Voraussetzungen des Übergangs des Gesellschaftsanteils regelt. Auch in derartigen Fällen können durchaus Zweifelsfragen auftauchen. So kann fraglich sein, ob überhaupt die Voraussetzungen für einen in der Satzung vorgesehenen ipso iure-Übergang des Geschäftsanteils erfüllt sind. Dies kann von strittigen Tatfragen abhängen, etwa dann, wenn der Übergang des Geschäftsanteils erst dann zum Tragen kommt, wenn alle oder einzelne Gesellschafter den Erwerb des Geschäftsanteils ablehnen, sodass unklar ist, wem in welchem Verhältnis Anteile anwachsen sollen, aber auch von Rechtsfragen, etwa im vorliegenden Fall von der Beantwortung der Frage, ob die nach der Satzung zum ipso iure-Übergang des Geschäftsanteils führende Voraussetzung, dass gegen einen Gesellschafter ein Exekutionsverfahren eingeleitet wurde, auch dann erfüllt ist, wenn die Exekution zwar bewilligt, in der Folge aber über Antrag des betreibenden Gläubigers wieder eingestellt wurde und damit die - Grund für den vorgesehenen Rechtsübergang bildende - Anordnung staatlicher Zwangsgewalt wieder zurückgenommen wurde (Jakusch in Angst, EO2 § 39 Rz 5).2.3. Ein derartiges Klarstellungsinteresse besteht aber auch dann, wenn die Satzung die Voraussetzungen des Übergangs des Gesellschaftsanteils regelt. Auch in derartigen Fällen können durchaus Zweifelsfragen auftauchen. So kann fraglich sein, ob überhaupt die Voraussetzungen für einen in der Satzung vorgesehenen ipso iure-Übergang des Geschäftsanteils erfüllt sind. Dies kann von strittigen Tatfragen abhängen, etwa dann, wenn der Übergang des Geschäftsanteils erst dann zum Tragen kommt, wenn alle oder einzelne Gesellschafter den Erwerb des Geschäftsanteils ablehnen, sodass unklar ist, wem in welchem Verhältnis Anteile anwachsen sollen, aber auch von Rechtsfragen, etwa im vorliegenden Fall von der Beantwortung der Frage, ob die nach der Satzung zum ipso iure-Übergang des Geschäftsanteils führende Voraussetzung, dass gegen einen Gesellschafter ein Exekutionsverfahren eingeleitet wurde, auch dann erfüllt ist, wenn die Exekution zwar bewilligt, in der Folge aber über Antrag des betreibenden Gläubigers wieder eingestellt wurde und damit die - Grund für den vorgesehenen Rechtsübergang bildende - Anordnung staatlicher Zwangsgewalt wieder zurückgenommen wurde (Jakusch in Angst, EO2 Paragraph 39, Rz 5).
3. Von der herrschenden Auffassung abzugehen, besteht daher kein Anlass. Weil sich die Entscheidung des Rekursgerichts bereits aus diesem Grund als zutreffend erweist, bedurfte es keines Eingehens auf die Frage, inwieweit § 76 Abs 4 GmbHG zwingend ist oder inwieweit auch hier im Gesellschaftsvertrag ein Aufgriffsrecht vorgesehen werden kann (dazu Koppensteiner/Rüffler GmbHG3 § 76 Rz 32). Die Ausschaltung bloß einzelner vom Rechtsmittelwerber als unzutreffend angesehener Abweisungsgründe vermag nämlich die Anrufung des Obersten Gerichtshofs nicht zu begründen (vgl für das Grundbuchsverfahren 5 Ob 91/93, 5 Ob 127/95). Der Vollständigkeit halber ist jedoch darauf hinzuweisen, dass nach einhelliger Auffassung eine derartige Regelung im Gesellschaftsvertrag wegen Gläubigerbenachteiligung sittenwidrig sein kann (Koppensteiner/Rüffler, GmbHG3 § 76 Rz 10; Hager-Rosenkranz, wbl 2006, 256), was insbesondere dann naheliegt, wenn der für den Fall des Konkurses oder der Zwangsvollstreckung vorgesehene Preis sich von demjenigen in vergleichbaren Fällen unterscheidet (Koppensteiner/Rüffler, GmbHG3 § 76 Rz 10; zum Konkurs vgl 6 Ob 142/05h).3. Von der herrschenden Auffassung abzugehen, besteht daher kein Anlass. Weil sich die Entscheidung des Rekursgerichts bereits aus diesem Grund als zutreffend erweist, bedurfte es keines Eingehens auf die Frage, inwieweit Paragraph 76, Absatz 4, GmbHG zwingend ist oder inwieweit auch hier im Gesellschaftsvertrag ein Aufgriffsrecht vorgesehen werden kann (dazu Koppensteiner/Rüffler GmbHG3 Paragraph 76, Rz 32). Die Ausschaltung bloß einzelner vom Rechtsmittelwerber als unzutreffend angesehener Abweisungsgründe vermag nämlich die Anrufung des Obersten Gerichtshofs nicht zu begründen vergleiche für das Grundbuchsverfahren 5 Ob 91/93, 5 Ob 127/95). Der Vollständigkeit halber ist jedoch darauf hinzuweisen, dass nach einhelliger Auffassung eine derartige Regelung im Gesellschaftsvertrag wegen Gläubigerbenachteiligung sittenwidrig sein kann (Koppensteiner/Rüffler, GmbHG3 Paragraph 76, Rz 10; Hager-Rosenkranz, wbl 2006, 256), was insbesondere dann naheliegt, wenn der für den Fall des Konkurses oder der Zwangsvollstreckung vorgesehene Preis sich von demjenigen in vergleichbaren Fällen unterscheidet (Koppensteiner/Rüffler, GmbHG3 Paragraph 76, Rz 10; zum Konkurs vergleiche 6 Ob 142/05h).
4. Zusammenfassend bringt der Revisionsrekurswerber somit keine Rechtsfragen der im § 62 Abs 1 AußStrG geforderten Bedeutung zur Darstellung, sodass der außerordentliche Revisionsrekurs spruchgemäß zurückzuweisen war.4. Zusammenfassend bringt der Revisionsrekurswerber somit keine Rechtsfragen der im Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG geforderten Bedeutung zur Darstellung, sodass der außerordentliche Revisionsrekurs spruchgemäß zurückzuweisen war.