Der Revisionsrekurs ist aus den vom Rekursgericht bezeichneten Gründen zulässig, aber nicht berechtigt.
Erst jüngst hat der erkennende Senat in der noch nicht veröffentlichten Entscheidung vom 9. 11. 1999, 5 Ob 25/99h, ausgesprochen, dass mangels ausdrücklicher Beschränkung auf Veräußerungsvorgänge (§ 12a Abs 1 MRG) § 12a Abs 3 MRG auch die gesellschaftsrechtliche Gesamtrechtsnachfolge erfasst, wenn damit eine entscheidende Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten in der juristischen Person oder Personengesellschaft des Handelsrechtes einhergeht. Eine Einschränkung auf Anteilsveräußerungen in Einzelrechtsnachfolge wurde durch den vom Gesetzgeber mit dem in § 12a Abs 3 MRG angeführten Beispielsfall nicht vorgenommen. Deshalb kann auch eine Gesamtrechtsnachfolge, und damit auch der Gesellschafterwechsel im Erbweg, grundsätzlich die gleiche Änderung in den Einflussmöglichkeiten bewirken, wie eine entsprechende Anteilsveräußerung (vgl Ostheim in WoBl 1993, 200 [210]; Reich-Rohrwig, Mietzinserhöhung 37; ders in ecolex 1993, 812; ecolex 1994, 169 ff; Schauer in GesRZ 1994, 31 f; aA Grünwald in JBl 1995, 273, der die Fälle der Gesamtrechtsnachfolge unter § 12 Abs 1 MRG subsumiert).Erst jüngst hat der erkennende Senat in der noch nicht veröffentlichten Entscheidung vom 9. 11. 1999, 5 Ob 25/99h, ausgesprochen, dass mangels ausdrücklicher Beschränkung auf Veräußerungsvorgänge (Paragraph 12 a, Absatz eins, MRG) Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG auch die gesellschaftsrechtliche Gesamtrechtsnachfolge erfasst, wenn damit eine entscheidende Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten in der juristischen Person oder Personengesellschaft des Handelsrechtes einhergeht. Eine Einschränkung auf Anteilsveräußerungen in Einzelrechtsnachfolge wurde durch den vom Gesetzgeber mit dem in Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG angeführten Beispielsfall nicht vorgenommen. Deshalb kann auch eine Gesamtrechtsnachfolge, und damit auch der Gesellschafterwechsel im Erbweg, grundsätzlich die gleiche Änderung in den Einflussmöglichkeiten bewirken, wie eine entsprechende Anteilsveräußerung vergleiche Ostheim in WoBl 1993, 200 [210]; Reich-Rohrwig, Mietzinserhöhung 37; ders in ecolex 1993, 812; ecolex 1994, 169 ff; Schauer in GesRZ 1994, 31 f; aA Grünwald in JBl 1995, 273, der die Fälle der Gesamtrechtsnachfolge unter Paragraph 12, Absatz eins, MRG subsumiert).
Gegen die Anwendung des § 12a Abs 3 MRG auch für den Fall der Gesamtrechtsnachfolge im Erbweg könnte noch eingewendet werden, dass mit der Schaffung des § 12a Abs 3 MRG durch das 3. WÄG nur davor erfolgreiche Vertragsgestaltungsmöglichkeiten von Mietern zur Vermeidung der Mietzinsanhebung bei Veräußerung ihres Unternehmens im Gesellschaftsbereich begegnet und typische Umgehungsfälle in einem Tatbestand erfasst werden sollten (vgl Würth in Miet- und WohnR20 Rz 16 zu § 12a MRG), welche Voraussetzungen bei Gesamtrechtsnachfolge durch Vererbung nicht angenommen werden können. Dazu kommt noch, dass § 46a Abs 2 MRG im Dauerrecht keine Anhebungsmöglichkeit bei Vererbung von Mietrechten vorsieht. Es ist daher zu erwägen, ob sich nicht bei Heranziehung des § 12a Abs 3 MRG im Fall der Vererbung von Gesellschaftsanteilen insofern ein Wertungswiderspruch ergibt, als der Gesetzgeber im Dauerrecht an den Tod des Geschäftsraummieters nicht die Rechtsfolge der Mietzinserhöhung knüpfen wollte.Gegen die Anwendung des Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG auch für den Fall der Gesamtrechtsnachfolge im Erbweg könnte noch eingewendet werden, dass mit der Schaffung des Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG durch das 3. WÄG nur davor erfolgreiche Vertragsgestaltungsmöglichkeiten von Mietern zur Vermeidung der Mietzinsanhebung bei Veräußerung ihres Unternehmens im Gesellschaftsbereich begegnet und typische Umgehungsfälle in einem Tatbestand erfasst werden sollten vergleiche Würth in Miet- und WohnR20 Rz 16 zu Paragraph 12 a, MRG), welche Voraussetzungen bei Gesamtrechtsnachfolge durch Vererbung nicht angenommen werden können. Dazu kommt noch, dass Paragraph 46 a, Absatz 2, MRG im Dauerrecht keine Anhebungsmöglichkeit bei Vererbung von Mietrechten vorsieht. Es ist daher zu erwägen, ob sich nicht bei Heranziehung des Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG im Fall der Vererbung von Gesellschaftsanteilen insofern ein Wertungswiderspruch ergibt, als der Gesetzgeber im Dauerrecht an den Tod des Geschäftsraummieters nicht die Rechtsfolge der Mietzinserhöhung knüpfen wollte.
Im Licht des § 46a Abs 2 MRG ist das aber jedenfalls für Altverträge, also für Verträge, die vor Inkrafttreten des 3. WÄG geschlossen wurden, zu verneinen.Im Licht des Paragraph 46 a, Absatz 2, MRG ist das aber jedenfalls für Altverträge, also für Verträge, die vor Inkrafttreten des 3. WÄG geschlossen wurden, zu verneinen.
Der erkennende Senat hält daher in Übereinstimmung mit dem Großteil der Lehrmeinungen dafür, dass auch der Fall des Rechtsübergangs von Gesellschaftsanteilen im Erbweg von § 12a Abs 3 MRG umfasst ist, wenn dadurch das Tatbestandsmerkmal der entscheidenden Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten erfüllt ist.Der erkennende Senat hält daher in Übereinstimmung mit dem Großteil der Lehrmeinungen dafür, dass auch der Fall des Rechtsübergangs von Gesellschaftsanteilen im Erbweg von Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG umfasst ist, wenn dadurch das Tatbestandsmerkmal der entscheidenden Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten erfüllt ist.
In derselben Entscheidung wurde auch ausgesprochen, dass der maßgebliche Zeitpunkt für die entscheidende Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten nach der dabei auch nicht analog anzuwendenden Regelung des § 46a Abs 2 MRG nicht bereits durch den Tod eines Mehrheits- oder wie hier Alleingesellschafters endgültig und abschließend verwirklicht wird (zu § 46a Abs 2 MRG vgl WoBl 1997/48, 153). Maßgeblich kommt es auf die Rechtskraft der Einantwortung an. Die herrschende Meinung hält unter Berufung auf § 797 ABGB die rechtskräftige Einantwortung dafür für maßgebend, wann die Rechtsnachfolge des Erben nach dem Erblasser eintritt. Erst mit der Einantwortung erlangt der Erbe die volle Herrschaft über den Nachlass, Besitz, Eigentum, Forderungen und sonstige Rechte gehen auf ihn über (vgl Welser in Rummel Rz 5 zu §§ 797, 798 ABGB; Gschnitzer/Faistenberger, Österreichisches Erbrecht**2 4; Eccher in Schwimann**2 Rz 8 zu § 819 ABGB; SZ 60/162 ua).In derselben Entscheidung wurde auch ausgesprochen, dass der maßgebliche Zeitpunkt für die entscheidende Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten nach der dabei auch nicht analog anzuwendenden Regelung des Paragraph 46 a, Absatz 2, MRG nicht bereits durch den Tod eines Mehrheits- oder wie hier Alleingesellschafters endgültig und abschließend verwirklicht wird (zu Paragraph 46 a, Absatz 2, MRG vergleiche WoBl 1997/48, 153). Maßgeblich kommt es auf die Rechtskraft der Einantwortung an. Die herrschende Meinung hält unter Berufung auf Paragraph 797, ABGB die rechtskräftige Einantwortung dafür für maßgebend, wann die Rechtsnachfolge des Erben nach dem Erblasser eintritt. Erst mit der Einantwortung erlangt der Erbe die volle Herrschaft über den Nachlass, Besitz, Eigentum, Forderungen und sonstige Rechte gehen auf ihn über vergleiche Welser in Rummel Rz 5 zu Paragraphen 797, 798, ABGB; Gschnitzer/Faistenberger, Österreichisches Erbrecht**2 4; Eccher in Schwimann**2 Rz 8 zu Paragraph 819, ABGB; SZ 60/162 ua).
Nichts anderes gilt für den Erwerb von Geschäftsanteilen im Erbweg (§ 76 Abs 1 GmbHG). Durch den Tod des Gesellschafters gelangt zunächst die Verlassenschaft in die Gesellschafterposition. Sie übt die mit dem Geschäftsanteil verbundenen Mitgliedschaftsrechte aus (SZ 59/172). Nach der Regelung des § 26 FBG ist die Verlassenschaft im Firmenbuch als Gesellschafter einzutragen. Vertreten wird sie durch einen Kurator oder einen Erben, dem die einstweilige Verwaltung des Nachlasses eingeräumt wurde. Nach der Einantwortung ist der Erbe einzutragen (vgl Reich-Rohrwig GmbHR**2, 2/275). Der Tod des Gesellschafters bewirkt auch bei Möglichkeit statutarischer Einflussnahme bei einer für den Fall des Todes getroffenen Vereinbarung nicht, dass der Geschäftsanteil mit dem Tod des Gesellschafters den überlebenden Gesellschaftern zufällt, sondern er gehört zum Nachlass (ecolex 1990, 756 mit Anmerkung Reich-Rohrwig). Erst mit der Einantwortung rückt der Erbe in die Gesellschaft nach (Schauer, Rechtsprobleme der erbrechtlichen Nachfolge bei Personenhandelsgesellschaften, 262).Nichts anderes gilt für den Erwerb von Geschäftsanteilen im Erbweg (Paragraph 76, Absatz eins, GmbHG). Durch den Tod des Gesellschafters gelangt zunächst die Verlassenschaft in die Gesellschafterposition. Sie übt die mit dem Geschäftsanteil verbundenen Mitgliedschaftsrechte aus (SZ 59/172). Nach der Regelung des Paragraph 26, FBG ist die Verlassenschaft im Firmenbuch als Gesellschafter einzutragen. Vertreten wird sie durch einen Kurator oder einen Erben, dem die einstweilige Verwaltung des Nachlasses eingeräumt wurde. Nach der Einantwortung ist der Erbe einzutragen vergleiche Reich-Rohrwig GmbHR**2, 2/275). Der Tod des Gesellschafters bewirkt auch bei Möglichkeit statutarischer Einflussnahme bei einer für den Fall des Todes getroffenen Vereinbarung nicht, dass der Geschäftsanteil mit dem Tod des Gesellschafters den überlebenden Gesellschaftern zufällt, sondern er gehört zum Nachlass (ecolex 1990, 756 mit Anmerkung Reich-Rohrwig). Erst mit der Einantwortung rückt der Erbe in die Gesellschaft nach (Schauer, Rechtsprobleme der erbrechtlichen Nachfolge bei Personenhandelsgesellschaften, 262).
Die Überlassung der Besorgung und Verwaltung der Liegenschaft die der verwaltende Erbe unter Aufsicht des Verlassenschaftsgerichtes ausübt (so ist etwa die Aufgabe von Mietrechten genehmigungspflichtig: JBl 1968, 522; ebenso der Abschluss nicht üblicher Mietverträge: NZ 1997, 331, ebenso die Abstimmung im Sinn des GmbHG: ecolex 1994, 684; allgemein SZ 65/108), bewirkt keine Änderung der rechtlichen Verhältnisse im Sinn des § 12a Abs 3 MRG.Die Überlassung der Besorgung und Verwaltung der Liegenschaft die der verwaltende Erbe unter Aufsicht des Verlassenschaftsgerichtes ausübt (so ist etwa die Aufgabe von Mietrechten genehmigungspflichtig: JBl 1968, 522; ebenso der Abschluss nicht üblicher Mietverträge: NZ 1997, 331, ebenso die Abstimmung im Sinn des GmbHG: ecolex 1994, 684; allgemein SZ 65/108), bewirkt keine Änderung der rechtlichen Verhältnisse im Sinn des Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG.
Dass durch den Tod des Geschäftsführers dessen Funktion erlischt und ein neuer, selbst der künftige Erbe zum Notgeschäftsführer bestellt wird, bewirkt schon nach der ausdrücklichen Zielsetzung des Gesetzgebers (des § 12a Abs 3 MRG) keine entscheidende Änderung der Einflussmöglichkeiten innerhalb der Gesellschaft (AB 1268 BlgNR 18. GP 11). Die Bestellung der Alleinerbin der Alleingesellschafterin zum Notgeschäftsführer nach § 15a GmbHG gebietet daher keine andere Betrachtungsweise.Dass durch den Tod des Geschäftsführers dessen Funktion erlischt und ein neuer, selbst der künftige Erbe zum Notgeschäftsführer bestellt wird, bewirkt schon nach der ausdrücklichen Zielsetzung des Gesetzgebers (des Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG) keine entscheidende Änderung der Einflussmöglichkeiten innerhalb der Gesellschaft Ausschussbericht 1268 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode 11). Die Bestellung der Alleinerbin der Alleingesellschafterin zum Notgeschäftsführer nach Paragraph 15 a, GmbHG gebietet daher keine andere Betrachtungsweise.
Zutreffend haben bereits die Vorinstanzen erkannt, dass die Überlassung der Besorgung und Verwaltung des Nachlasses schon deshalb nicht zu einem Machtwechsel in der Gesellschaft führt, da die in diesem Zusammenhang relevante Gelegenheit zur Einflussnahme jedenfalls eine gesellschaftsrechtlich begründete sein muss (vgl Schauer GesRZ 1994, 16 f).Zutreffend haben bereits die Vorinstanzen erkannt, dass die Überlassung der Besorgung und Verwaltung des Nachlasses schon deshalb nicht zu einem Machtwechsel in der Gesellschaft führt, da die in diesem Zusammenhang relevante Gelegenheit zur Einflussnahme jedenfalls eine gesellschaftsrechtlich begründete sein muss vergleiche Schauer GesRZ 1994, 16 f).
Das von P. Doralt (in WoBl 1998, 201) gebrauchte Argument, es komme entscheidend darauf an, ob das Mietrecht zugunsten anderer Personen verwendet werde, weshalb auch eine mittelbare Gewinnerzielung für ein Anhebungsrecht maßgeblich sei, eignet sich nicht zur Reduzierung der in § 12a Abs 3 MRG geforderten Voraussetzungen für einen Machtwechsel innerhalb der Gesellschaft. Im Übrigen wurde es auch in anderem Zusammenhang gebraucht (Verhältnis § 12a Abs 1 und Abs 3 MRG).Das von P. Doralt (in WoBl 1998, 201) gebrauchte Argument, es komme entscheidend darauf an, ob das Mietrecht zugunsten anderer Personen verwendet werde, weshalb auch eine mittelbare Gewinnerzielung für ein Anhebungsrecht maßgeblich sei, eignet sich nicht zur Reduzierung der in Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG geforderten Voraussetzungen für einen Machtwechsel innerhalb der Gesellschaft. Im Übrigen wurde es auch in anderem Zusammenhang gebraucht (Verhältnis Paragraph 12 a, Absatz eins und Absatz 3, MRG).
Im Fall der Vererbung von Geschäftsanteilen besteht somit ein Anhebungsrecht des Vermieters gemäß § 12a Abs 3 MRG nicht vor rechtskräftiger Einantwortung der Verlassenschaft an den Erben, weshalb derzeit eine Auseinandersetzung mit der Frage unterbleiben kann, in welcher Höhe ein Anhebungsbegehren gerechtfertigt wäre.Im Fall der Vererbung von Geschäftsanteilen besteht somit ein Anhebungsrecht des Vermieters gemäß Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG nicht vor rechtskräftiger Einantwortung der Verlassenschaft an den Erben, weshalb derzeit eine Auseinandersetzung mit der Frage unterbleiben kann, in welcher Höhe ein Anhebungsbegehren gerechtfertigt wäre.
Der Revisionsrekurs der Antragsgegnerin ist daher nicht berechtigt.