Rechtssatz RS0112675
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112675
Entscheidungsdatum
05.04.2005
Norm
MRG idF 3.WÄG §12a Abs3
Rechtssatz
Der Gesellschafterwechsel im Erbweg kann die gleiche Änderung in den Einflussmöglichkeiten bewirken wie eine entsprechende Anteilsveräußerung. Auch der Fall des Rechtsübergangs von Gesellschaftsanteilen im Erbweg ist von § 12a Abs 3 MRG umfasst, wenn dadurch das Tatbestandsmerkmal der entscheidenden Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten erfüllt ist (hier: Tod der Mehrheitsgesellschafterin der Komplementärgesellschaft der Antragsgegnerin). Der maßgebliche Zeitpunkt für die entscheidende Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten ist die Rechtskraft der Einantwortung.Der Gesellschafterwechsel im Erbweg kann die gleiche Änderung in den Einflussmöglichkeiten bewirken wie eine entsprechende Anteilsveräußerung. Auch der Fall des Rechtsübergangs von Gesellschaftsanteilen im Erbweg ist von Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG umfasst, wenn dadurch das Tatbestandsmerkmal der entscheidenden Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten erfüllt ist (hier: Tod der Mehrheitsgesellschafterin der Komplementärgesellschaft der Antragsgegnerin). Der maßgebliche Zeitpunkt für die entscheidende Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten ist die Rechtskraft der Einantwortung.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 25/99h
Entscheidungstext OGH 09.11.1999 5 Ob 25/99h
- 5 Ob 23/99i
Entscheidungstext OGH 11.01.2000 5 Ob 23/99i
Vgl auch; nur: Auch der Fall des Rechtsübergangs von Gesellschaftsanteilen im Erbweg ist von § 12a Abs 3 MRG umfasst, wenn dadurch das Tatbestandsmerkmal der entscheidenden Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten erfüllt ist. (T1) Beisatz: § 12a Abs 3 MRG erfasst auch die gesellschaftsrechtliche Gesamtrechtsnachfolge, wenn damit ein sogenannter Machtwechsel verbunden ist. (T2) Beisatz: Auch im Fall einer sogenannten "entflechtenden Spaltung", wird die gleiche Änderung in den Einflussmöglichkeiten bewirkt, wie bei einer entsprechenden Anteilsveräußerung oder der Vererbung von Gesellschaftsanteilen. Das rechtliche und wirtschaftliche Ergebnis des Vorgangs einer entflechtenden Spaltung kommt dem einer Veräußerung von Gesellschaftsanteilen derart nahe, dass jede andere mietrechtliche Betrachtungsweise zu groben Wertungswidersprüchen führen würde. (T3)
- 5 Ob 110/99h
Entscheidungstext OGH 15.02.2000 5 Ob 110/99h
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Die Überlassung der Besorgung und Verwaltung des Nachlasses führt schon deshalb nicht zu einem Machtwechsel in der Gesellschaft, da die in diesem Zusammenhang relevante Gelegenheit zur Einflussnahme jedenfalls eine gesellschaftsrechtlich begründete sein muss. (T4) Beisatz: Die Überlassung der Besorgung und Verwaltung der Liegenschaft die der verwaltende Erbe unter Aufsicht des Verlassenschaftsgerichtes ausübt, bewirkt keine Änderung der rechtlichen Verhältnisse im Sinn des § 12a Abs 3 MRG. (T5)
- 5 Ob 10/01h
Entscheidungstext OGH 30.01.2001 5 Ob 10/01h
Vgl auch; nur: Der maßgebliche Zeitpunkt für die entscheidende Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten ist die Rechtskraft der Einantwortung. (T6) Beisatz: Der rein hypothetische Fall, dass bei Tod des einzigen Gesellschafters einer GmbH dessen Verlassenschaft gemäß § 72 AußStrG armutshalber abgetan werden könnte, rechtfertigt keine Ausnahme von dem in 5 Ob 25/99h und 5 Ob 110/99h judizierten Grundsatz. (T7)
- 5 Ob 64/04d
Entscheidungstext OGH 23.03.2004 5 Ob 64/04d
nur T1
- 5 Ob 234/04d
Entscheidungstext OGH 05.04.2005 5 Ob 234/04d
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112675
Dokumentnummer
JJR_19991109_OGH0002_0050OB00025_99H0000_001