Begründung:
Im Jahr 1932 gründeten Nubar und Jirair V***** die Antragsgegnerin als offene Handelsgesellschaft, die sukzessive mehrere Bestandobjekte im Haus, das nunmehr im Eigentum der Antragstellerin steht, mietete. Am 3. 5. 1991 wurde die OHG in eine KG umgewandelt. Persönlich haftender Gesellschafter war Arman V***** als reiner Arbeitsgesellschafter. Jirair und Nubar V***** waren Kommanditisten und zu je 50 % am Erfolg der Gesellschaft beteiligt. Am 10. 11. 1992 verstarb Jirair V*****, am 14. 8. 1993 Nubar V*****.
Die Einantwortung der Verlassenschaft nach Jirair V***** erfolgte am 16. 1. 1995, jene nach Nubar V***** am 10. 6. 1996. Der Gesellschaftsvertrag der Antragsgegnerin sah für den Fall des Todes eines Gesellschafters die Fortsetzung der Gesellschaft nur mit Erben oder Legataren vor, die eheliche Nachkommen oder Mitgesellschafter sind.
Zwischen den beiden Einantwortungen, nämlich am 15. 2. 1996, verfasste der Buchhalter der Antragsgegnerin ein Schreiben an die damalige Hauseigentümerin D***** AG, dass die Kommanditisten der Gesellschaft verstorben seien und deren Anteile von Arman V***** bzw Sonja T***** übernommen wurden, was der bereits erfolgten Einantwortung und der erst im Juni 1996 erfolgten Einantwortung entsprach. Arman V***** unterzeichnet das Schreiben und gab es ca ein bis zwei Monate später persönlich bei D***** AG am Hohen Markt in der dafür vorgesehenen Poststelle ab.
Mit Schreiben vom 19. 6. 1996 teilte die Hausverwaltung mit, dass von der Antragsgegnerin gemäß § 46a Abs 4 MRG erhöhter Hauptmietzins ab 1. 1. 1997 begehrt werde, und zwar im Hinblick auf Änderungen der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeit. Die Antragsgegnerin gab sich mit der Anhebung des Mietzinses nicht zufrieden und leitete daraufhin ein Verfahren bei der Schlichtungsstelle auf Überprüfung des Mietzinses ein. Im Zuge des Schlichtungsstellenverfahrens anerkannte die damalige Hauseigentümerin, dass die Voraussetzungen des § 46a Abs 4 MRG bei der Antragsgegnerin nicht vorlagen.Mit Schreiben vom 19. 6. 1996 teilte die Hausverwaltung mit, dass von der Antragsgegnerin gemäß Paragraph 46 a, Absatz 4, MRG erhöhter Hauptmietzins ab 1. 1. 1997 begehrt werde, und zwar im Hinblick auf Änderungen der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeit. Die Antragsgegnerin gab sich mit der Anhebung des Mietzinses nicht zufrieden und leitete daraufhin ein Verfahren bei der Schlichtungsstelle auf Überprüfung des Mietzinses ein. Im Zuge des Schlichtungsstellenverfahrens anerkannte die damalige Hauseigentümerin, dass die Voraussetzungen des Paragraph 46 a, Absatz 4, MRG bei der Antragsgegnerin nicht vorlagen.
Die Antragstellerin begehrt die Feststellung des angemessenen Hauptmietzinses zumindest seit Februar 1995 mit der Begründung, das die Antragsgegnerin Mieterin diverser Objekte in ihrem Haus sei, welche sukzessive ab dem Jahr 1935 (verbunden) angemietet worden seien. Der Antragstellerin sei weder der Tod der Kommanditisten angezeigt worden noch habe sich ein solcher aus dem Firmenbuch bei der Antragsgegnerin ergeben. Durch die Einantwortung nach den Verlassenschaften der beiden Kommanditisten - der persönlich haftende Gesellschafter der Antragsgegnerin sei reiner Arbeitsgesellschafter gewesen - sei eine Anhebung des Hauptmietzinses rückwirkend seit Februar 1995 zulässig.
Die Antragsgegnerin bestritt das Vorbringen mit der Begründung, dass der damaligen Vermieterin die Todesfälle angezeigt worden seien. Da das Anhebungsrecht nach § 12a MRG nur spätestens sechs Monate nach der Anzeige der Veränderung verlangt werden könne, sei das Anhebungsbegehren nunmehr verfristet.Die Antragsgegnerin bestritt das Vorbringen mit der Begründung, dass der damaligen Vermieterin die Todesfälle angezeigt worden seien. Da das Anhebungsrecht nach Paragraph 12 a, MRG nur spätestens sechs Monate nach der Anzeige der Veränderung verlangt werden könne, sei das Anhebungsbegehren nunmehr verfristet.
Das Erstgericht wies den Antrag ab. In rechtlicher Hinsicht gelangte es zu dem Ergebnis, dass die Anhebung nach § 12a Abs 2 MRG ausgeschlossen sei, wenn nicht innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt der Anzeige der Veränderung in der Gesellschaft die Anhebung geltend gemacht werde. Der damaligen Hauseigentümerin seien die Todesfälle mit Schreiben vom 15. 2. 1996 zur Kenntnis gebracht worden, sodass mit Zugang des Schreibens die sechsmonatige Präklusivfrist zu laufen begonnen habe.Das Erstgericht wies den Antrag ab. In rechtlicher Hinsicht gelangte es zu dem Ergebnis, dass die Anhebung nach Paragraph 12 a, Absatz 2, MRG ausgeschlossen sei, wenn nicht innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt der Anzeige der Veränderung in der Gesellschaft die Anhebung geltend gemacht werde. Der damaligen Hauseigentümerin seien die Todesfälle mit Schreiben vom 15. 2. 1996 zur Kenntnis gebracht worden, sodass mit Zugang des Schreibens die sechsmonatige Präklusivfrist zu laufen begonnen habe.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragstellerin nicht Folge. In rechtlicher Hinsicht vertrat es die Ansicht, dass bei Vererbung von Geschäftsanteilen das Anhebungsrecht des Vermieters gemäß § 12a Abs 3 MRG nicht vor rechtskräftiger Einantwortung der Verlassenschaft bestehe, doch führe dies nicht dazu, dass eine schon vor der Einantwortung erfolgte Anzeige der Veränderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten ungültig sei und nach der Einantwortung wiederholt werden müsste. Der Fristenlauf für die Geltendmachung des Erhöhungsbegehrens gemäß § 12a MRG laufe daher schon mit Zugang der Mitteilung vom 15. 2. 1996.Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragstellerin nicht Folge. In rechtlicher Hinsicht vertrat es die Ansicht, dass bei Vererbung von Geschäftsanteilen das Anhebungsrecht des Vermieters gemäß Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG nicht vor rechtskräftiger Einantwortung der Verlassenschaft bestehe, doch führe dies nicht dazu, dass eine schon vor der Einantwortung erfolgte Anzeige der Veränderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten ungültig sei und nach der Einantwortung wiederholt werden müsste. Der Fristenlauf für die Geltendmachung des Erhöhungsbegehrens gemäß Paragraph 12 a, MRG laufe daher schon mit Zugang der Mitteilung vom 15. 2. 1996.
Das Rekursgericht sprach aus, dass der Revisionsrekurs nicht zulässig sei, weil die Frage, ob die Anzeige der geänderten Machverhältnisse schon im Jahr 1996 erfolgt seien, nur den Einzelfall betreffe und durch die Mitteilung des Todes eines Kommanditisten schon vor dem formellen Abschluss des Verlassenschaftsverfahrens die Rechte des Vermieters nicht beeinträchtigt würden, somit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorläge.
Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs der Antragstellerin mit einem Abänderungsantrag, in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Antragsgegnerin beantragt in der ihr vom Obersten Gerichtshof freigestellten Revisionsrekursbeantwortung, den Revisionsrekurs (erkennbar) zurückzuweisen, in eventu ihm nicht Folge zu geben.