Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluß nahm das Erstgericht die Bevollmächtigung eines Rechtsvertreters der Revisionsrekurswerber ebenso zur Kenntnis (Punkt 1) wie die Erklärung der Söhne der Verstorbenen, die Erbschaft gemäß § 805 ABGB auszuschlagen (Punkt 2), nahm die bedingt abgegebenen Erbserklärungen dreier erblasserischer Enkel zu Gericht an und sah das Erbrecht aufgrund der Aktenlage als ausgewiesen an (Punkt 3), trug dem Gerichtskommissär auf, die Schätzung und Inventierung des Nachlasses, insbesondere auch die Schätzung des Kommanditanteils der Erblasserin an einer „im Firmenbuch eingetragenen Apotheke“ vorzunehmen (Punkt 4) und übermittelte den Akt dem Gerichtskommissär zur weiteren Amtshandlung (Punkt 5). Das Erstgericht begründete seine Entscheidung zu Punkt 4 damit, daß im Gesellschaftsvertrag der Kommanditgesellschaft eine "Eintrittsklausel" zugunsten der Legatarin angeordnet sei; dies bedeute, daß die Abfindung, aber nicht der Gesellschaftsanteil in den Nachlaß falle. Entsprechend den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags sei der Abfindungsbetrag durch ein Gutachten festzustellen. Der Wert des Abfindungsbetrags sei mittels Schätzung zu ermitteln.Mit dem angefochtenen Beschluß nahm das Erstgericht die Bevollmächtigung eines Rechtsvertreters der Revisionsrekurswerber ebenso zur Kenntnis (Punkt 1) wie die Erklärung der Söhne der Verstorbenen, die Erbschaft gemäß Paragraph 805, ABGB auszuschlagen (Punkt 2), nahm die bedingt abgegebenen Erbserklärungen dreier erblasserischer Enkel zu Gericht an und sah das Erbrecht aufgrund der Aktenlage als ausgewiesen an (Punkt 3), trug dem Gerichtskommissär auf, die Schätzung und Inventierung des Nachlasses, insbesondere auch die Schätzung des Kommanditanteils der Erblasserin an einer „im Firmenbuch eingetragenen Apotheke“ vorzunehmen (Punkt 4) und übermittelte den Akt dem Gerichtskommissär zur weiteren Amtshandlung (Punkt 5). Das Erstgericht begründete seine Entscheidung zu Punkt 4 damit, daß im Gesellschaftsvertrag der Kommanditgesellschaft eine "Eintrittsklausel" zugunsten der Legatarin angeordnet sei; dies bedeute, daß die Abfindung, aber nicht der Gesellschaftsanteil in den Nachlaß falle. Entsprechend den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags sei der Abfindungsbetrag durch ein Gutachten festzustellen. Der Wert des Abfindungsbetrags sei mittels Schätzung zu ermitteln.
Das Rekursgericht gab dem von den Revisionsrekurswerbern erhobenen Rekurs, der sich lediglich gegen die im Punkt 4 des erstinstanzlichen Beschlusses angeordnete Schätzung des Kommanditanteils der Erblasserin an der Apotheke richtet, nicht Folge und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt S 50.000,-- übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Im Gesellschaftsvertrag werde ein Anspruch der Verlassenschaft auf ein Auseinandersetzungsguthaben nicht ausgeschlossen, in seinem Punkt XIII sei lediglich verfügt, daß der Gesellschaftsanteil der Verstorbenen einer bestimmten Gesellschafterin, nämlich der Legatarin, zuwachsen solle. Punkt XIV des Gesellschaftsvertrags betreffe die für die Festsetzung des Auseinandersetzungsanspruchs eines Gesellschafters getroffenen Richtlinien. Durch die Übertragung des Gesellschaftsanteils an die Legatarin sei bewirkt worden, daß der Anteil der Erblasserin am Vermögen der Kommanditgesellschaft nicht in den Nachlaß falle. Ein völliger Ausschluß der Abfindung bei todesbedingtem Ausscheiden eines Gesellschafters könne dem Gesellschaftsvertrag aber nicht entnommen werden. Demnach sei zwar im Nachlaßverfahren nicht der Gesellschaftsanteil Gegenstand der Inventarisierung, wohl aber der Abfindungsanspruch. Das Inventar müsse gemäß § 97 AußStrG ein genaues und vollständiges Verzeichnis allen Vermögens, in dessen Besitz sich die Erblasserin zur Zeit ihres Todes befunden habe, enthalten. Nach § 98 AußStrG habe sich das Verlassenschaftsgericht vollständige Aufklärung über den Zustand des Vermögens zu verschaffen. Der Zweck der Inventarisierung sei darin gelegen, ein möglichst übersichtliches Bild über die Vermögenslage der Erblasserin zu gewinnen. Demgemäß erweise sich die Schätzung des Kommanditanteils der Verstorbenen unter Bedachtnahme auf § 106 Abs 2 AußStrG als frei von Rechtsirrtum, wobei die für die Wertermittlung des Abfindungsbetrags im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Richtlinien zu berücksichtigen seien.Das Rekursgericht gab dem von den Revisionsrekurswerbern erhobenen Rekurs, der sich lediglich gegen die im Punkt 4 des erstinstanzlichen Beschlusses angeordnete Schätzung des Kommanditanteils der Erblasserin an der Apotheke richtet, nicht Folge und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt S 50.000,-- übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Im Gesellschaftsvertrag werde ein Anspruch der Verlassenschaft auf ein Auseinandersetzungsguthaben nicht ausgeschlossen, in seinem Punkt römisch dreizehn sei lediglich verfügt, daß der Gesellschaftsanteil der Verstorbenen einer bestimmten Gesellschafterin, nämlich der Legatarin, zuwachsen solle. Punkt römisch vierzehn des Gesellschaftsvertrags betreffe die für die Festsetzung des Auseinandersetzungsanspruchs eines Gesellschafters getroffenen Richtlinien. Durch die Übertragung des Gesellschaftsanteils an die Legatarin sei bewirkt worden, daß der Anteil der Erblasserin am Vermögen der Kommanditgesellschaft nicht in den Nachlaß falle. Ein völliger Ausschluß der Abfindung bei todesbedingtem Ausscheiden eines Gesellschafters könne dem Gesellschaftsvertrag aber nicht entnommen werden. Demnach sei zwar im Nachlaßverfahren nicht der Gesellschaftsanteil Gegenstand der Inventarisierung, wohl aber der Abfindungsanspruch. Das Inventar müsse gemäß Paragraph 97, AußStrG ein genaues und vollständiges Verzeichnis allen Vermögens, in dessen Besitz sich die Erblasserin zur Zeit ihres Todes befunden habe, enthalten. Nach Paragraph 98, AußStrG habe sich das Verlassenschaftsgericht vollständige Aufklärung über den Zustand des Vermögens zu verschaffen. Der Zweck der Inventarisierung sei darin gelegen, ein möglichst übersichtliches Bild über die Vermögenslage der Erblasserin zu gewinnen. Demgemäß erweise sich die Schätzung des Kommanditanteils der Verstorbenen unter Bedachtnahme auf Paragraph 106, Absatz 2, AußStrG als frei von Rechtsirrtum, wobei die für die Wertermittlung des Abfindungsbetrags im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Richtlinien zu berücksichtigen seien.
Der Revisionsrekurs der erbserklärten Erben und der Legatarin, der darauf abzielt, daß die Anordnung der Schätzung des Kommanditanteils der Erblasserin an der Apotheke entfalle, ist zulässig und berechtigt.