Rechtssatz RS0007789
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0007789
Geschäftszahl
1Ob680/55; 7Ob396/56; 6Ob27/75; 1Ob280/97a; 8Ob298/00g; 6Ob171/02v
Entscheidungsdatum
20.03.2003
Rechtssatz
Nach § 98 AußStrG kann der Gerichtskommissär bei der Errichtung des Inventars auch die Mitwirkung dritter Personen (Vorlage von Büchern usw durch diese) in Anspruch nehmen, soweit nicht dadurch in deren Rechte eingegriffen wird (Auftrag zur Vorlage der Geschäftsbücher einer OHG).Nach Paragraph 98, AußStrG kann der Gerichtskommissär bei der Errichtung des Inventars auch die Mitwirkung dritter Personen (Vorlage von Büchern usw durch diese) in Anspruch nehmen, soweit nicht dadurch in deren Rechte eingegriffen wird (Auftrag zur Vorlage der Geschäftsbücher einer OHG).
Entscheidungstexte
- 1 Ob 680/55
Entscheidungstext OGH 09.11.1955 1 Ob 680/55
Veröff: JBl 1956,263 = NZ 1956,108
- 7 Ob 396/56
Entscheidungstext OGH 05.09.1956 7 Ob 396/56
- 6 Ob 27/75
Entscheidungstext OGH 13.03.1975 6 Ob 27/75
Beisatz: Und soferne es sich nur um einfache Erkundigungen handelt, welche kein formelles Beweisverfahren erfordern. (T1) Veröff: NZ 1977,89
- 1 Ob 280/97a
Entscheidungstext OGH 25.11.1997 1 Ob 280/97a
Teilweise abweichend; Beisatz: Zur Ermittlung des Abfindungsguthabens kommt eine Schätzung des Gesellschaftsanteils des Erblassers im Zuge des Verlassenschaftsverfahrens nicht in Frage. Lediglich der von den überlebenden Gesellschaftern zugestandene Auseinandersetzungsbetrag ist in das Inventar aufzunehmen; ein bestrittener Mehrbetrag ist im Inventar anzumerken. (T2)
- 8 Ob 298/00g
Entscheidungstext OGH 13.09.2001 8 Ob 298/00g
Beisatz: Bei Inventarisierung des Geschäftsanteils des Erblassers haben die Gesellschaft beziehungsweise die Gesellschafter gegenüber dem Gerichtskommissär Informationspflichten und Duldungspflichten. Zur Vorlage der für die Inventarisierung erforderlichen Unterlagen stehen Zwangsmittel nach § 19 AußStrG zur Verfügung. (T3); Veröff: SZ 74/156
- 6 Ob 171/02v
Entscheidungstext OGH 20.03.2003 6 Ob 171/02v
Vgl; Beis wie T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0007789
Dokumentnummer
JJR_19551109_OGH0002_0010OB00680_5500000_001