Rechtssatz RS0007884
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0007884
Entscheidungsdatum
12.04.2016
Rechtssatz
Im Hinblick auf die Vorschrift des § 76 Abs 1 GmbHG kann - auch wenn die Möglichkeit statutarischer Einflussnahme besteht - eine für den Fall des Todes eines Gesellschafters abgeschlossene Vereinbarung jedenfalls nicht die Wirkung haben, dass der Geschäftsanteil mit dem Tod ohne weiteres den überlebenden Gesellschaftern zufällt. Er gehört daher zum Nachlass und ist in das Inventar aufzunehmen.Im Hinblick auf die Vorschrift des Paragraph 76, Absatz eins, GmbHG kann - auch wenn die Möglichkeit statutarischer Einflussnahme besteht - eine für den Fall des Todes eines Gesellschafters abgeschlossene Vereinbarung jedenfalls nicht die Wirkung haben, dass der Geschäftsanteil mit dem Tod ohne weiteres den überlebenden Gesellschaftern zufällt. Er gehört daher zum Nachlass und ist in das Inventar aufzunehmen.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 593/90
Entscheidungstext OGH 05.09.1990 2 Ob 593/90
Ecolex 1990,756 (Reich-Rohrig)
- 10 Ob 34/97s
Entscheidungstext OGH 11.02.1997 10 Ob 34/97s
Beisatz: Anderes gilt bei Personengesellschaften. (T1)
- 5 Ob 110/99h
Entscheidungstext OGH 15.02.2000 5 Ob 110/99h
Auch; Beisatz: Der Tod des Gesellschafters bewirkt auch bei Möglichkeit statutarischer Einflussnahme bei einer für den Fall des Todes getroffenen Vereinbarung nicht, dass der Geschäftsanteil mit dem Tod des Gesellschafters den überlebenden Gesellschaftern zufällt, sondern er gehört zum Nachlass. (T2)
- 6 Ob 150/08i
Entscheidungstext OGH 07.08.2008 6 Ob 150/08i
Vgl; Beisatz: Bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist es - anders als bei Personengesellschaften des Handelsrechts - nicht möglich zu vereinbaren, dass der Anteil eines Gesellschafters dem anderen ohne weiteres zuwächst. (T3)
Beisatz: Die Unzulässigkeit der Vereinbarung eines ipso iure-Übergangs eines Gesellschaftsanteils ist nicht auf den Fall des Todes eines Gesellschafters eingeschränkt. (T4)
- 6 Ob 63/10y
Entscheidungstext OGH 17.12.2010 6 Ob 63/10y
Vgl auch; Beis ähnlich wie T3
- 2 Ob 55/15z
Entscheidungstext OGH 12.04.2016 2 Ob 55/15z
Auch; Veröff: SZ 2016/44
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0007884
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2018
Dokumentnummer
JJR_19900905_OGH0002_0020OB00593_9000000_001