Die Revision ist im Sinne ihres Aufhebungsantrages berechtigt. Der Revisionswerber macht geltend, die Treuhandvereinbarung vom 10. Jänner 1984 sei mangels einer bestimmten hiefür vorgeschriebenen Form rechtswirksam. Dies gelte auch für die in dieser Vereinbarung festgelegte Verpflichtung des Treuhänders zur Abtretung des von ihm gehaltenen Anteils an der GmbH.
Diesem Vorbringen kommt im Ergebnis Berechtigung zu. Der Oberste Gerichtshof führte in der Entscheidung 8 Ob 565/87, veröffentlicht in RdW 1988, 384 und in GesRZ 1988, 229, der ein vergleichbarer Sachverhalt zugrundelag, folgendes aus: "An der grundsätzlichen Übertragbarkeit des Geschäftsanteils an einer GmbH ist nicht zu zweifeln. Zu prüfen ist jedoch, ob dieses Begehren nicht am Formgebot des § 76 Abs 2 GmbHG scheitere. Nach dem ersten Satz dieser Bestimmung bedarf die Übertragung von Geschäftsanteilen mittels Rechtgeschäfts unter Lebenden des Notariatsakts; der zweite Satz dieser Norm fordert die gleiche Form für Vereinbarungen über die Verpflichtung eines Gesellschafters zur künftigen Abtretung eines Geschäftsanteils. Nach überwiegender Judikatur (SZ 7/132; JBl 1925, 174; SZ 8/67; SZ 8/204; NZ 1986, 37; NZ 1988, 20) und Lehre (vgl. Nur Kastner a.a.O. 315; St.Frotz, Die Übertragung von GmbH-Geschäftsanteilen, SWK 1986/25, 11 (13); P. Bydlinski, Zur Formpflicht bei der Übertragung von GmbH-Anteilen, NZ 1986, 241 (244); Schauer, Worauf bezieht sich das Formgebot bei der Abtretung von GmbH-Anteilen? RdW 1986, 358; aA Reich-Rohrwig, Das österreichische GmbH-Recht 626) bezieht sich dieses Formgebot nicht nur im zweiten, sondern auch im ersten Satz des § 76 Abs 2 GmbHG sowohl auf das Verfügungs- als auch auf das Verpflichtungsgeschäft. Diesem Standpunkt schließt sich der erkennende Senat - gegen die Entscheidung NZ 1986, 212 - an; die Richtigkeit dieses Standpunktes folgt überdies eindeutig aus den Gesetzesmaterialien: Nach Meinung der Gesetzesverfasser ergab sich bereits aus dem ersten Satz des § 76 Abs 2 GmbHG die Geltung des Formgebotes auch für Verpflichtungen zur künftigen Abtretung von Geschäftsanteilen. Der zweite Satz sollte dies nur mehr - zur Vermeidung künftiger Streitigkeiten - klarstellen (vgl. Lessiak, Formgebundenheit der Übertragung von GmbH-Anteilen im Treuhandverhältnis?, in GesRZ 1988, 229). Die Frage, ob das Formgebot des § 76 Abs 2 GmbHG für die Verpflichtung des Treuhänders gilt, den als Treugut gehaltenen Geschäftsanteil nach Beendigung des Treuhandverhältnisses auf den Treugeber zu übertragen, wird in Judikatur und Lehre uneinheitlich beantwortet. In SZ 8/204 wurde dem Umstand, daß der Herausgabeanspruch auf ein Treuhandverhältnis gestützt wurde, keine Bedeutung beigemessen. In NZ 1988, 20 (= 8 Ob 663/86) hielt zwar der auf Herausgabe der Geschäftsanteile in Anspruch genommene Beklagte diese Anteile nicht als Treuhänder; es wurde dennoch in dieser Entscheidung ausgesprochen, daß auch Vereinbarungen über eine künftige Abtretung von Geschäftsanteilen einer GmbH im Rahmen einer Treuhandvereinbarung der Formvorschrift des § 76 Abs 2 GmbHG unterliegen. In zwei weiteren Entscheidungen (JBl 1925, 174 und HS IV/19) wurde die Möglichkeit, daß ein auf den Treuhandvertrag allein gestützter Herausgabeanspruch nicht dem Formgebot unterliegt, offen gelassen. In der Lehre vertreten Graschopf (Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung 100 f) und Kostner (Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung3 140 f) die Meinung, daß auch die Verpflichtung des Treuhänders, künftig den Geschäftsanteil an den Treugeber abzutreten, in Form eines Notariatsaktes begründet werden müsse.Diesem Vorbringen kommt im Ergebnis Berechtigung zu. Der Oberste Gerichtshof führte in der Entscheidung 8 Ob 565/87, veröffentlicht in RdW 1988, 384 und in GesRZ 1988, 229, der ein vergleichbarer Sachverhalt zugrundelag, folgendes aus: "An der grundsätzlichen Übertragbarkeit des Geschäftsanteils an einer GmbH ist nicht zu zweifeln. Zu prüfen ist jedoch, ob dieses Begehren nicht am Formgebot des Paragraph 76, Absatz 2, GmbHG scheitere. Nach dem ersten Satz dieser Bestimmung bedarf die Übertragung von Geschäftsanteilen mittels Rechtgeschäfts unter Lebenden des Notariatsakts; der zweite Satz dieser Norm fordert die gleiche Form für Vereinbarungen über die Verpflichtung eines Gesellschafters zur künftigen Abtretung eines Geschäftsanteils. Nach überwiegender Judikatur (SZ 7/132; JBl 1925, 174; SZ 8/67; SZ 8/204; NZ 1986, 37; NZ 1988, 20) und Lehre vergleiche Nur Kastner a.a.O. 315; St.Frotz, Die Übertragung von GmbH-Geschäftsanteilen, SWK 1986/25, 11 (13); P. Bydlinski, Zur Formpflicht bei der Übertragung von GmbH-Anteilen, NZ 1986, 241 (244); Schauer, Worauf bezieht sich das Formgebot bei der Abtretung von GmbH-Anteilen? RdW 1986, 358; aA Reich-Rohrwig, Das österreichische GmbH-Recht 626) bezieht sich dieses Formgebot nicht nur im zweiten, sondern auch im ersten Satz des Paragraph 76, Absatz 2, GmbHG sowohl auf das Verfügungs- als auch auf das Verpflichtungsgeschäft. Diesem Standpunkt schließt sich der erkennende Senat - gegen die Entscheidung NZ 1986, 212 - an; die Richtigkeit dieses Standpunktes folgt überdies eindeutig aus den Gesetzesmaterialien: Nach Meinung der Gesetzesverfasser ergab sich bereits aus dem ersten Satz des Paragraph 76, Absatz 2, GmbHG die Geltung des Formgebotes auch für Verpflichtungen zur künftigen Abtretung von Geschäftsanteilen. Der zweite Satz sollte dies nur mehr - zur Vermeidung künftiger Streitigkeiten - klarstellen vergleiche Lessiak, Formgebundenheit der Übertragung von GmbH-Anteilen im Treuhandverhältnis?, in GesRZ 1988, 229). Die Frage, ob das Formgebot des Paragraph 76, Absatz 2, GmbHG für die Verpflichtung des Treuhänders gilt, den als Treugut gehaltenen Geschäftsanteil nach Beendigung des Treuhandverhältnisses auf den Treugeber zu übertragen, wird in Judikatur und Lehre uneinheitlich beantwortet. In SZ 8/204 wurde dem Umstand, daß der Herausgabeanspruch auf ein Treuhandverhältnis gestützt wurde, keine Bedeutung beigemessen. In NZ 1988, 20 (= 8 Ob 663/86) hielt zwar der auf Herausgabe der Geschäftsanteile in Anspruch genommene Beklagte diese Anteile nicht als Treuhänder; es wurde dennoch in dieser Entscheidung ausgesprochen, daß auch Vereinbarungen über eine künftige Abtretung von Geschäftsanteilen einer GmbH im Rahmen einer Treuhandvereinbarung der Formvorschrift des Paragraph 76, Absatz 2, GmbHG unterliegen. In zwei weiteren Entscheidungen (JBl 1925, 174 und HS IV/19) wurde die Möglichkeit, daß ein auf den Treuhandvertrag allein gestützter Herausgabeanspruch nicht dem Formgebot unterliegt, offen gelassen. In der Lehre vertreten Graschopf (Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung 100 f) und Kostner (Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung3 140 f) die Meinung, daß auch die Verpflichtung des Treuhänders, künftig den Geschäftsanteil an den Treugeber abzutreten, in Form eines Notariatsaktes begründet werden müsse.
Hingegen vertreten Reich-Rohrwig (a.a.O., Gellis (Kommentar zum
GmbH-Gesetz2 403) und Kastner (Die Treuhand im österreichischen
Recht, JBl 1985, 109, (110 f) die Ansicht, daß sich die
Verpflichtung des Treuhänders zur Rückübertragung des
Geschäftsanteiles an den Treugeber aus dem Gesetz ergebe. Diese
Verpflichtung müsse daher nicht in Notariatsaktsform begründet
werden. Ähnlich ist der Standpunkt der deutschen Judikatur (RGZ 82,
350; RGZ 124, 371; BGHZ 19, 69) und Lehre (Schilling-Zutt, in:
Hachenburg7 § 15 Rn 40, 42 f, Anh. § 15 Rn 52 f; Winter, in: Scholz,
Kommentar zum GmbH-Gesetz7 § 15 Rn 57, 66; Hueck, in:
Baumbach/Hueck, GmbHG14 § 15 Rn 33; Seydel, in: Goutier/Seydel,
GmbH-Gesetz § 15 Rn 7 uva), wonach dann, wenn die
Abtretungsverpflichtung nur "mittelbare" oder "gesetzliche Folge"
einer Vereinbarung sei, die Formpflicht des § 15 Abs 4 dGmbHG nicht
eingreife. Mit dem Problemkreis der Anwendung des § 76 Abs 2 GmbHG
auf die Übertragung von Geschäftsanteilen an einer GmbH im
Treuhandverhältnis setzte sich jüngst Lessiak (Formgebundenheit der
Übertragung von GmbH-Anteilen im Treuhandverhältnis? a.a.O.)
auseinander. Er kam zum Ergebnis, daß die Feststellung, die
Rückübertragungsverpflichtung des Treuhänders ergebe sich aus dem Gesetz, für sich allein nichts über die Anwendbarkeit der Formvorschrift aussage. Sei doch die "aus dem Gesetz" folgende Herausgabepflicht des Treuhänders nur die Folge eines Rechtsgeschäftes: des Treuhandvertrages. Sei aber eine formbedürftige Verpflichtung (die Übertragungsverpflichtung) nur Rechtsfolge eines Vertrages, so führe dies zur Formpflicht für den Vertrag selbst, soweit er diese Pflicht auslöst. Dies gelte grundsätzlich auch für den Treuhandvertrag. Die Auslegung des Formgebotes könne allerdings dazu führen, daß es nach seinem Zweck auf Treuhandverträge keine Anwendung findet. Der einzige in den Gesetzesmaterialien genannte Zweck des § 76 Abs 2 GmbHG sei es, den börsenartigen Handel mit Geschäftsanteilen, die Agiotage, ja überhaupt die Spekulation mit Geschäftsanteilen zu verhindern. Dies entspreche der nahezu einhelligen Judikatur und Literatur zum Formzweck der gegenständlichen Norm. Weitere Formzwecke des § 76 Abs 2 GmbHG seien für die Frage der Geltung des Formgebotes in Treuhandfällen nur kaum von Bedeutung. Lessiak führte weiter aus, daß es der genannte Formzweck geradezu gebiete, die Verpflichtung des Treuhänders, das Treugut (den Geschäftsanteil) nach Beendigung des Treuhandverhältnisses an den Treugeber herauszugeben, nicht mangels Notariatsaktes für unwirksam zu erklären. Während das Formgebot des § 76 Abs 2 GmbHG die Formbindung der Veränderung der wirtschaftlichen Zuordnung des Geschäftsanteils bezwecke, sei es gerade für die Treuhand typisch, daß das Treugut dem Treuhänder nur rechtlich, dem Treugeber jedoch wirtschaftlich zugeordnet werde. Verneinte man die Verpflichtung des Treuhänders, das Treugut zurückzuübertragen, so könnte gerade dadurch jene Veränderung der wirtschaftlichen Zuordnung des Geschäftsanteils eintreten, welche § 76 Abs 2 GmbHG nur unter Beachtung des Formgebotes zulassen wolle. Das Formgebot des § 76 Abs 2 GmbHG finde daher auf den Treuhandvertrag und die dem Treuhänder daraus typischerweise erwachsenden Verpflichtungen - so etwa für die im Regelfall auch ohne besondere Abrede im Treuhandvertrag aus § 1009 folgende Rückübertragungsverpflichtung des Treugebers - keine Anwendung. Der erkennende Senat schließt sich der in der Entscheidung 8 Ob 565/87 zum Ausdruck gebrachten Auffassung an, daß das Formgebot des § 76 Abs 2 GmbHG auf die sich aus dem Treuhandvertrag ergebende Rückübertragungsverpflichtung des Treuhänders keine Anwendung findet. Aufgrund dieser Rechtsansicht kommt aber der von den Vorinstanzen herangezogene Abweisungsgrund nicht zu Tragen. Da das Berufungsgericht aufgrund einer vom Revisionsgericht nicht geteilten Auffassung das Klagebegehren schon mangels Erfüllung des Formgebotes des § 76 Abs 2 GmbHG nicht für berechtigt erachtete und sich daher mit den weiteren Einwendungen des Beklagten gegen das Klagebegehren nicht befaßt hat, war eine Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen unumgänglich. Im fortgesetzten Verfahren wird das Erstgericht daher auf die vom Beklagten gegen das Klagebegehren erhobenen weiteren Einwendungen einzugeben zu haben.Rückübertragungsverpflichtung des Treuhänders ergebe sich aus dem Gesetz, für sich allein nichts über die Anwendbarkeit der Formvorschrift aussage. Sei doch die "aus dem Gesetz" folgende Herausgabepflicht des Treuhänders nur die Folge eines Rechtsgeschäftes: des Treuhandvertrages. Sei aber eine formbedürftige Verpflichtung (die Übertragungsverpflichtung) nur Rechtsfolge eines Vertrages, so führe dies zur Formpflicht für den Vertrag selbst, soweit er diese Pflicht auslöst. Dies gelte grundsätzlich auch für den Treuhandvertrag. Die Auslegung des Formgebotes könne allerdings dazu führen, daß es nach seinem Zweck auf Treuhandverträge keine Anwendung findet. Der einzige in den Gesetzesmaterialien genannte Zweck des Paragraph 76, Absatz 2, GmbHG sei es, den börsenartigen Handel mit Geschäftsanteilen, die Agiotage, ja überhaupt die Spekulation mit Geschäftsanteilen zu verhindern. Dies entspreche der nahezu einhelligen Judikatur und Literatur zum Formzweck der gegenständlichen Norm. Weitere Formzwecke des Paragraph 76, Absatz 2, GmbHG seien für die Frage der Geltung des Formgebotes in Treuhandfällen nur kaum von Bedeutung. Lessiak führte weiter aus, daß es der genannte Formzweck geradezu gebiete, die Verpflichtung des Treuhänders, das Treugut (den Geschäftsanteil) nach Beendigung des Treuhandverhältnisses an den Treugeber herauszugeben, nicht mangels Notariatsaktes für unwirksam zu erklären. Während das Formgebot des Paragraph 76, Absatz 2, GmbHG die Formbindung der Veränderung der wirtschaftlichen Zuordnung des Geschäftsanteils bezwecke, sei es gerade für die Treuhand typisch, daß das Treugut dem Treuhänder nur rechtlich, dem Treugeber jedoch wirtschaftlich zugeordnet werde. Verneinte man die Verpflichtung des Treuhänders, das Treugut zurückzuübertragen, so könnte gerade dadurch jene Veränderung der wirtschaftlichen Zuordnung des Geschäftsanteils eintreten, welche Paragraph 76, Absatz 2, GmbHG nur unter Beachtung des Formgebotes zulassen wolle. Das Formgebot des Paragraph 76, Absatz 2, GmbHG finde daher auf den Treuhandvertrag und die dem Treuhänder daraus typischerweise erwachsenden Verpflichtungen - so etwa für die im Regelfall auch ohne besondere Abrede im Treuhandvertrag aus Paragraph 1009, folgende Rückübertragungsverpflichtung des Treugebers - keine Anwendung. Der erkennende Senat schließt sich der in der Entscheidung 8 Ob 565/87 zum Ausdruck gebrachten Auffassung an, daß das Formgebot des Paragraph 76, Absatz 2, GmbHG auf die sich aus dem Treuhandvertrag ergebende Rückübertragungsverpflichtung des Treuhänders keine Anwendung findet. Aufgrund dieser Rechtsansicht kommt aber der von den Vorinstanzen herangezogene Abweisungsgrund nicht zu Tragen. Da das Berufungsgericht aufgrund einer vom Revisionsgericht nicht geteilten Auffassung das Klagebegehren schon mangels Erfüllung des Formgebotes des Paragraph 76, Absatz 2, GmbHG nicht für berechtigt erachtete und sich daher mit den weiteren Einwendungen des Beklagten gegen das Klagebegehren nicht befaßt hat, war eine Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen unumgänglich. Im fortgesetzten Verfahren wird das Erstgericht daher auf die vom Beklagten gegen das Klagebegehren erhobenen weiteren Einwendungen einzugeben zu haben.
Der Revision war somit Folge zu geben und die Urteile der Vorinstanzen waren aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, ZPO.