Die Revision ist zulässig, sie ist auch berechtigt.
Zur Klarstellung ist darauf zu verweisen, dass im Falle des Fehlens eines bestimmten Revisionsantrages - dies wird vom Kläger gerügt - ein Verbesserungsverfahren einzuleiten ist (Kodek in Rechberger2 § 504 ZPO, Rz 2). Im vorliegenden Fall wurde vor Einleitung eines Verbesserungsverfahrens der Revisionsantrag von den Beklagten in ihrem Schriftsatz ON 33 nachgeholt, sodass die Revision als verbessert anzusehen ist und ihr ein Formfehler nicht mehr anhaftet. Eine gesonderten Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag kann daher unterbleiben.Zur Klarstellung ist darauf zu verweisen, dass im Falle des Fehlens eines bestimmten Revisionsantrages - dies wird vom Kläger gerügt - ein Verbesserungsverfahren einzuleiten ist (Kodek in Rechberger2 Paragraph 504, ZPO, Rz 2). Im vorliegenden Fall wurde vor Einleitung eines Verbesserungsverfahrens der Revisionsantrag von den Beklagten in ihrem Schriftsatz ON 33 nachgeholt, sodass die Revision als verbessert anzusehen ist und ihr ein Formfehler nicht mehr anhaftet. Eine gesonderten Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag kann daher unterbleiben.
Die Übertragung eines Geschäftsanteils an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mittels Rechtsgeschäftes unter Lebenden bedarf eines Notariatsaktes (§ 76 Abs 2 GmbHG). Nach ständiger Rechtsprechung bezweckt die Formvorschrift vor allem die Immobilisierung der Geschäftsanteile, also die Unterbindung der Umlauffähigkeit der Geschäftsanteile im Handelsverkehr, insbesondere im Börsenverkehr, weiters aber auch den Schutz der Parteien beim Erwerb einer Beteiligung vor Übereilung sowie die Sicherstellung, dass die Identität der jeweiligen Gesellschafter festgestellt werden kann (5 Ob 41/01t, 7 Ob 182/01t, 8 Ob 259/02z je mwN, RIS-Justiz RS0060244). Das Formgebot gilt sowohl für das Verpflichtungs- als auch für das Verfügungsgeschäft. Der gleichen Formstrenge unterliegen Vereinbarungen über die Verpflichtung eines Gesellschafters zur künftigen Abtretung eines Geschäftsanteils (RIS-Justiz RS0059756). Die Missachtung dieses Formzwanges bei der Übertragung von Geschäftsanteilen oder bei der Übernahme der Verpflichtung zur künftigen Übertragung von Geschäftsanteilen an einer GmbH hat grundsätzlich die Unwirksamkeit der Übertragung bzw der Verpflichtung zur Folge (7 Ob 182/01t, 8 Ob 259/02z je mwN).Die Übertragung eines Geschäftsanteils an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mittels Rechtsgeschäftes unter Lebenden bedarf eines Notariatsaktes (Paragraph 76, Absatz 2, GmbHG). Nach ständiger Rechtsprechung bezweckt die Formvorschrift vor allem die Immobilisierung der Geschäftsanteile, also die Unterbindung der Umlauffähigkeit der Geschäftsanteile im Handelsverkehr, insbesondere im Börsenverkehr, weiters aber auch den Schutz der Parteien beim Erwerb einer Beteiligung vor Übereilung sowie die Sicherstellung, dass die Identität der jeweiligen Gesellschafter festgestellt werden kann (5 Ob 41/01t, 7 Ob 182/01t, 8 Ob 259/02z je mwN, RIS-Justiz RS0060244). Das Formgebot gilt sowohl für das Verpflichtungs- als auch für das Verfügungsgeschäft. Der gleichen Formstrenge unterliegen Vereinbarungen über die Verpflichtung eines Gesellschafters zur künftigen Abtretung eines Geschäftsanteils (RIS-Justiz RS0059756). Die Missachtung dieses Formzwanges bei der Übertragung von Geschäftsanteilen oder bei der Übernahme der Verpflichtung zur künftigen Übertragung von Geschäftsanteilen an einer GmbH hat grundsätzlich die Unwirksamkeit der Übertragung bzw der Verpflichtung zur Folge (7 Ob 182/01t, 8 Ob 259/02z je mwN).
Anders wird dies nach der neueren Rechtsprechung nur für die Verpflichtung zur Rückübertragung von treuhändisch gehaltenen GmbH-Anteilen beurteilt (8 Ob 259/02z mwN, RIS-Justiz RS0010442). Wesentlicher Grund für die Einschränkung des Formgebotes ist dabei, dass im Rahmen der Treuhand das Treugut ja ohnehin bereits wirtschaftlich dem Treugeber zugeordnet ist, und bei einer Verneinung der Verpflichtung zur Rückerstattung gerade jene wirtschaftliche Veränderung der Zuordnung eintrete, der § 76 Abs 2 GmbHG entgegenwirken solle (SZ 65/153, 8 Ob 259/02z, Lessiak, Formgebundenheit der Übertragung von GmbH-Anteilen im Treuhandverhältnis? in GesRZ 1988, 217 ff). Wurde also der Geschäftsanteil bereits im Rahmen einer Treuhandvereinbarung vom Treuhänder auf Rechnung des Treugebers erworben und gehalten (sogenannte Erwerbstreuhand), so besteht eine Herausgabeverpflichtung auch dann, wenn der Treuhandvertrag nicht in Notariatsaktsform errichtet wurde (SZ 56/153, 8 Ob 259/02z, RIS-Justiz RS0060207, RS0010442).Anders wird dies nach der neueren Rechtsprechung nur für die Verpflichtung zur Rückübertragung von treuhändisch gehaltenen GmbH-Anteilen beurteilt (8 Ob 259/02z mwN, RIS-Justiz RS0010442). Wesentlicher Grund für die Einschränkung des Formgebotes ist dabei, dass im Rahmen der Treuhand das Treugut ja ohnehin bereits wirtschaftlich dem Treugeber zugeordnet ist, und bei einer Verneinung der Verpflichtung zur Rückerstattung gerade jene wirtschaftliche Veränderung der Zuordnung eintrete, der Paragraph 76, Absatz 2, GmbHG entgegenwirken solle (SZ 65/153, 8 Ob 259/02z, Lessiak, Formgebundenheit der Übertragung von GmbH-Anteilen im Treuhandverhältnis? in GesRZ 1988, 217 ff). Wurde also der Geschäftsanteil bereits im Rahmen einer Treuhandvereinbarung vom Treuhänder auf Rechnung des Treugebers erworben und gehalten (sogenannte Erwerbstreuhand), so besteht eine Herausgabeverpflichtung auch dann, wenn der Treuhandvertrag nicht in Notariatsaktsform errichtet wurde (SZ 56/153, 8 Ob 259/02z, RIS-Justiz RS0060207, RS0010442).
Anders gelagert ist aber der hier vorliegende Fall einer Vereinbarungstreuhand, bei der ein Gesellschafter mit einem Dritten übereinkommt, dass er seine Beteiligung künftig als Treuhänder für den Dritten halten werde. In einem derartigen Fall kommt es zu einer wirtschaftlichen Übertragung des Treugutes, weil ja der bisherige Gesellschafter die von ihm gehaltenen Geschäftsanteile nicht mehr wie bisher auf eigene Rechnung, sondern in Hinkunft auf Rechnung des Treugebers halten soll. Dieser Vorgang der Vereinbarungstreuhand unterliegt dem Formgebot des § 76 Abs 2 GmbHG (8 Ob 259/02z; Auer, Zum Formgebot bei treuhändiger Übertragung eines GmbH Anteiles in JBl 2002, 441 ff). Ansonsten wäre die durch das Formgebot angestrebte Immobilisierung der Geschäftsanteile und der Sicherstellung, dass die Identität der jeweiligen Gesellschafter festgestellt werden kann, unterlaufen.Anders gelagert ist aber der hier vorliegende Fall einer Vereinbarungstreuhand, bei der ein Gesellschafter mit einem Dritten übereinkommt, dass er seine Beteiligung künftig als Treuhänder für den Dritten halten werde. In einem derartigen Fall kommt es zu einer wirtschaftlichen Übertragung des Treugutes, weil ja der bisherige Gesellschafter die von ihm gehaltenen Geschäftsanteile nicht mehr wie bisher auf eigene Rechnung, sondern in Hinkunft auf Rechnung des Treugebers halten soll. Dieser Vorgang der Vereinbarungstreuhand unterliegt dem Formgebot des Paragraph 76, Absatz 2, GmbHG (8 Ob 259/02z; Auer, Zum Formgebot bei treuhändiger Übertragung eines GmbH Anteiles in JBl 2002, 441 ff). Ansonsten wäre die durch das Formgebot angestrebte Immobilisierung der Geschäftsanteile und der Sicherstellung, dass die Identität der jeweiligen Gesellschafter festgestellt werden kann, unterlaufen.
Dies hat das Erstgericht zutreffend erkannt, weshalb seine Entscheidung wiederherzustellen war.
Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO, im Revisionsverfahren auf §§ 50, 40 ZPO. Die siegreichen Beklagten haben für die Revision keine Kosten verzeichnet, weshalb ein Kostenzuspruch unterbleiben musste.Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren gründet sich auf Paragraphen 50, 41, ZPO, im Revisionsverfahren auf Paragraphen 50, 40, ZPO. Die siegreichen Beklagten haben für die Revision keine Kosten verzeichnet, weshalb ein Kostenzuspruch unterbleiben musste.