Eine außerhalb der Bandbreite der Judikatur des Obersten Gerichtshofes liegende Beurteilung, die einer Korrektur bedürfte, liegt jedoch - auch unter Berücksichtigung der zitierten Entscheidung - nicht vor:
Gemäß § 76 Abs 2 GmbHG bedarf die Übertragung von Geschäftsanteilen an einer GmbH unter Lebenden zu ihrer Rechtswirksamkeit eines Notariatsaktes. Der gleichen Form strenge unterliegen Vereinbarungen über die Verpflichtung eines Gesellschafters zur künftigen Abtretung eines Geschäftsanteiles. Diese Bestimmung bezieht sich auf alle obligatorischen Geschäfte, die auf eine künftige Abtretung von Geschäftsanteilen gerichtet sind, gleichviel, ob sich eine Person, die bereits Gesellschafter ist, oder ein Nichtgesellschafter für den Fall, dass er künftig Gesellschafter werde, zur Abtretung des zu erwerbenden Geschäftsanteils im Voraus verpflichtet. Die Missachtung dieses Formzwangs bei der Übertragung von Geschäftsanteilen oder bei der Übernahme der Verpflichtung zur künftigen Übertragung von Geschäftsanteilen an einer GmbH hat die Unwirksamkeit der Übertragung bzw der Verpflichtung zur Folge (SZ 68/193 mwN aus Lehre und Rsp). Die neuere Lehre und Rechtsprechung misst der Notariatsaktsform eine dreifache Funktion zu: Neben der Immobilisierung der Geschäftsanteile solle der Erwerber zu reiflicher Überlegung angehalten und schließlich gewährleistet werden, dass die Identität der jeweiligen Gesellschafter sicher festgestellt werden könne (Koppensteiner, GmbHG2 Rz 16 zu § 76 und Schaschl, SWK 1997, W 11 jeweils mwN; Wenger, GmbH: Bedeutung des Notariatsakts für Abtretung und Satzungsänderung RWZ 1999, 303 [304]; SZ 70/98; RIS-Justiz RS0060256 [T4]). Aus dem Zweck der Formvorschrift wird für deren sachliche Reichweite gefolgert, dass auch Vorverträge (NZ 1986, 37), Vorkaufsrechte, Optionsrechte und andere Aufgriffsrechte formpflichtig sind (Nachweise bei Dehn, Formnichtige Rechtsgeschäfte und ihre Erfüllung, 121); ebenso bedarf die Verpflichtung, einen Geschäftsanteil künftig zu übernehmen, für ihre Wirksamkeit der Einhaltung der Form (EvBl 1980/176 = HS 11.532; RIS-Justiz RS0059756, RS0059900, RS0060256).Gemäß Paragraph 76, Absatz 2, GmbHG bedarf die Übertragung von Geschäftsanteilen an einer GmbH unter Lebenden zu ihrer Rechtswirksamkeit eines Notariatsaktes. Der gleichen Form strenge unterliegen Vereinbarungen über die Verpflichtung eines Gesellschafters zur künftigen Abtretung eines Geschäftsanteiles. Diese Bestimmung bezieht sich auf alle obligatorischen Geschäfte, die auf eine künftige Abtretung von Geschäftsanteilen gerichtet sind, gleichviel, ob sich eine Person, die bereits Gesellschafter ist, oder ein Nichtgesellschafter für den Fall, dass er künftig Gesellschafter werde, zur Abtretung des zu erwerbenden Geschäftsanteils im Voraus verpflichtet. Die Missachtung dieses Formzwangs bei der Übertragung von Geschäftsanteilen oder bei der Übernahme der Verpflichtung zur künftigen Übertragung von Geschäftsanteilen an einer GmbH hat die Unwirksamkeit der Übertragung bzw der Verpflichtung zur Folge (SZ 68/193 mwN aus Lehre und Rsp). Die neuere Lehre und Rechtsprechung misst der Notariatsaktsform eine dreifache Funktion zu: Neben der Immobilisierung der Geschäftsanteile solle der Erwerber zu reiflicher Überlegung angehalten und schließlich gewährleistet werden, dass die Identität der jeweiligen Gesellschafter sicher festgestellt werden könne (Koppensteiner, GmbHG2 Rz 16 zu Paragraph 76 und Schaschl, SWK 1997, W 11 jeweils mwN; Wenger, GmbH: Bedeutung des Notariatsakts für Abtretung und Satzungsänderung RWZ 1999, 303 [304]; SZ 70/98; RIS-Justiz RS0060256 [T4]). Aus dem Zweck der Formvorschrift wird für deren sachliche Reichweite gefolgert, dass auch Vorverträge (NZ 1986, 37), Vorkaufsrechte, Optionsrechte und andere Aufgriffsrechte formpflichtig sind (Nachweise bei Dehn, Formnichtige Rechtsgeschäfte und ihre Erfüllung, 121); ebenso bedarf die Verpflichtung, einen Geschäftsanteil künftig zu übernehmen, für ihre Wirksamkeit der Einhaltung der Form (EvBl 1980/176 = HS 11.532; RIS-Justiz RS0059756, RS0059900, RS0060256).
Nach der herrschenden Lehre bezieht sich der Formzwang nur auf die essentialia negotii; nicht formbedürftig seien daher reine Nebenabreden (Koppensteiner aaO Rz 20; Schauer, Worauf bezieht sich das Formgebot bei der Abtretung von GmbH-Anteilen? RdW 1986, 358 f; Kastner/Doralt/Nowotny, Grundriss des österreichischen Gesellschaftsrechts5 423; Brugger, Zur Formpflicht bei der Fristverlängerung für ein Angebot auf GmbH-Anteilsabtretung, NZ 1993, 1 ff, Gellis/Feil, GmbHG4 Rz 8 Abs 4 zu § 76). Unzulässig sei es hingegen, wesentliche Bestandteile des Vertrags als Nebenabreden des eigentlichen Übertragungsvertrags formlos zu vereinbaren (Schaschl aaO). Dehn (aaO 293 f) vertritt im Zusammenhang mit der notariatsaktspflichtigen Veräußerung von Liegenschaften die Auffassung, dass formlos vereinbarte Weiterverkaufs- oder Rückübereignungspflichten des Erwerbers dann, wenn das Hauptgeschäft formpflichtig ist, im Hinblick auf die ratio des Formgebots mit dem Vollzug der Grundstücksübereignung nicht heilten; das Rechtsgeschäft sei dann nach den Regeln über die Teilnichtigkeit abzuwickeln. Bei vergleichbarer Rechtslage wird in Deutschland überwiegend der Standpunkt vertreten, dass die Formpflicht die Beurkundung des gesamten Rechtsgeschäfts mit allen seinen wesentlichen Abreden und nicht etwa nur die Verpflichtung zur Anteilsübertragung umfasse. Zu beurkunden seien daher auch diejenigen Teile eines Vertrags, in welchen Zusicherungen über die Eigenschaften des Geschäftsanteils gemacht und andere Nebenabreden vereinbart werden, worunter etwa auch die Modalitäten der Vertragserfüllung fallen (Rowedder/Schmidt-Leithoff, dGmbHG4 RZ 36 zu § 15 mwN;Nach der herrschenden Lehre bezieht sich der Formzwang nur auf die essentialia negotii; nicht formbedürftig seien daher reine Nebenabreden (Koppensteiner aaO Rz 20; Schauer, Worauf bezieht sich das Formgebot bei der Abtretung von GmbH-Anteilen? RdW 1986, 358 f; Kastner/Doralt/Nowotny, Grundriss des österreichischen Gesellschaftsrechts5 423; Brugger, Zur Formpflicht bei der Fristverlängerung für ein Angebot auf GmbH-Anteilsabtretung, NZ 1993, 1 ff, Gellis/Feil, GmbHG4 Rz 8 Absatz 4, zu Paragraph 76,). Unzulässig sei es hingegen, wesentliche Bestandteile des Vertrags als Nebenabreden des eigentlichen Übertragungsvertrags formlos zu vereinbaren (Schaschl aaO). Dehn (aaO 293 f) vertritt im Zusammenhang mit der notariatsaktspflichtigen Veräußerung von Liegenschaften die Auffassung, dass formlos vereinbarte Weiterverkaufs- oder Rückübereignungspflichten des Erwerbers dann, wenn das Hauptgeschäft formpflichtig ist, im Hinblick auf die ratio des Formgebots mit dem Vollzug der Grundstücksübereignung nicht heilten; das Rechtsgeschäft sei dann nach den Regeln über die Teilnichtigkeit abzuwickeln. Bei vergleichbarer Rechtslage wird in Deutschland überwiegend der Standpunkt vertreten, dass die Formpflicht die Beurkundung des gesamten Rechtsgeschäfts mit allen seinen wesentlichen Abreden und nicht etwa nur die Verpflichtung zur Anteilsübertragung umfasse. Zu beurkunden seien daher auch diejenigen Teile eines Vertrags, in welchen Zusicherungen über die Eigenschaften des Geschäftsanteils gemacht und andere Nebenabreden vereinbart werden, worunter etwa auch die Modalitäten der Vertragserfüllung fallen (Rowedder/Schmidt-Leithoff, dGmbHG4 RZ 36 zu Paragraph 15, mwN;
Lutter/Hommelhoff, dGmbHG15 Rz 18 zu §15; Zutt in Hachenburg, dGmbHG8 Rz 49 zu §15 mwN; Scholz, dGmbHG9 Rz 69 zu §15;
Meyer-Landrut/Miller/Niehus, dGmbHG Rz 28 zu §15). Nur wenn eine Abrede mit dem beurkundeten Geschäft in keinem rechtlichen Zusammenhang stehe, sondern ein selbständiges Nebengeschäft bilde (wie etwa eine Vollmacht oder die Genehmigung eines vom Nichtberechtigten geschlossenen Abtretungsvertrags), sei diese auch formlos gültig (Zutt aaO Rz 49). Als formbedürftig werden insbesondere auch Vereinbarungen über eine Rückabtretung oder Rückübertragung, auch im Fall der Rückgängigmachung des Abtretungsvertrags, angesehen, weil auch die Aufhebung einer schon in gehöriger Weise erfolgten Abtretung eine (Rück-)Abtretung sei (Baumbach/Hueck, dGmbHG17 Rz 24 zu §15; Zutt aaO Rz 41, 90). Auf dieser Grundlage hat der Oberste Gerichtshof in seiner
Entscheidung vom 19. 10. 1999, 4 Ob 255/99z = SZ 72/149 = EvBl
2000/59 = JBl 2000, 385 = ecolex 2000/94 = RdW 2000/130
ausgesprochen, die Verpflichtung, den verkauften Geschäftsanteil künftig wieder zurückzunehmen, könne nicht als bloße Nebenabrede zum Übertragungsvertrag beurteilt werden; "hat sie doch eine durch Optionserklärung auslösbare Übertragung eines Geschäftsanteils iSd § 76 Abs 2 GmbHG zum Gegenstand, die mit dem ursprünglichen Übertragungsvorgang nur insoweit in Zusammenhang steht, als sie diesen rückgängig macht. Entsprechend dem Schutzzweck der genannten Formvorschrift bedarf deshalb auch diese Vereinbarung für ihre Wirksamkeit der Einhaltung der Form; ... Die in einfacher Schriftform errichtete "Ergänzung" zum Abtretungsanbot vom selben Tag und das in ihr vereinbarte Rücktrittsrecht des Beklagten ist daher ungültig". Für den Standpunkt der Revisionswerber ist daraus aber nichts zu gewinnen. Die (für den Fall einer Verletzung des Punktes II Abs 6 und 7 des Generalvergleiches vorgesehene) Rückabtretungsverpflichtung war hier nämlich ohnehin im Notariatsakt (Punkt IV Abs 5 des Abtretungsvertrages) enthalten, sodass die in SZ 72/149 angestellten Überlegungen, auf die sich die Kläger weiterhin berufen, nicht geeignet sind, die Formungültigkeit des Generalvergleiches zu bewirken. Außerdem haben die Tatsacheninstanzen zu dieser Bestimmung des Abtretungsvertrages folgende - in der ao Revision außer Acht gelassene - Feststellungen getroffen:ausgesprochen, die Verpflichtung, den verkauften Geschäftsanteil künftig wieder zurückzunehmen, könne nicht als bloße Nebenabrede zum Übertragungsvertrag beurteilt werden; "hat sie doch eine durch Optionserklärung auslösbare Übertragung eines Geschäftsanteils iSd Paragraph 76, Absatz 2, GmbHG zum Gegenstand, die mit dem ursprünglichen Übertragungsvorgang nur insoweit in Zusammenhang steht, als sie diesen rückgängig macht. Entsprechend dem Schutzzweck der genannten Formvorschrift bedarf deshalb auch diese Vereinbarung für ihre Wirksamkeit der Einhaltung der Form; ... Die in einfacher Schriftform errichtete "Ergänzung" zum Abtretungsanbot vom selben Tag und das in ihr vereinbarte Rücktrittsrecht des Beklagten ist daher ungültig". Für den Standpunkt der Revisionswerber ist daraus aber nichts zu gewinnen. Die (für den Fall einer Verletzung des Punktes römisch zwei Absatz 6 und 7 des Generalvergleiches vorgesehene) Rückabtretungsverpflichtung war hier nämlich ohnehin im Notariatsakt (Punkt römisch vier Absatz 5, des Abtretungsvertrages) enthalten, sodass die in SZ 72/149 angestellten Überlegungen, auf die sich die Kläger weiterhin berufen, nicht geeignet sind, die Formungültigkeit des Generalvergleiches zu bewirken. Außerdem haben die Tatsacheninstanzen zu dieser Bestimmung des Abtretungsvertrages folgende - in der ao Revision außer Acht gelassene - Feststellungen getroffen:
"Eine Vereinbarung oder Regelung, was im Fall der Verletzung des Generalvergleiches geschehen sollte, wurde weder besprochen noch getroffen.
Der Punkt IV Abs 5 des Abtretungsvertrages war nicht Gegenstand einer Vereinbarung oder einer Rücksprache mit dem Erstkläger, sondern wollte der Erstbeklagte dadurch erreichen, dass im Fall der Verletzung des Generalvergleiches ihm eine Möglichkeit eingeräumt wird, die verkauften Geschäftsanteile wieder zu übernehmen. Keinesfalls wollten die Beklagten aber dazu verpflichtet werden. Es wurden auch keine Gespräche zwischen den Streitteilen darüber geführt, wie eine Rückabwicklung erfolgen sollte." (Seite 13 des Ersturteils bzw Seite 11 der Berufungsentscheidung [dort allerdings - im Rahmen einer offenbar unrichtigen Wiedergabe der erstgerichtlichen Feststellungen - irrtümlich als Punkt IV Abs 5 des "Generalvergleiches" bezeichnet]).Der Punkt römisch vier Absatz 5, des Abtretungsvertrages war nicht Gegenstand einer Vereinbarung oder einer Rücksprache mit dem Erstkläger, sondern wollte der Erstbeklagte dadurch erreichen, dass im Fall der Verletzung des Generalvergleiches ihm eine Möglichkeit eingeräumt wird, die verkauften Geschäftsanteile wieder zu übernehmen. Keinesfalls wollten die Beklagten aber dazu verpflichtet werden. Es wurden auch keine Gespräche zwischen den Streitteilen darüber geführt, wie eine Rückabwicklung erfolgen sollte." (Seite 13 des Ersturteils bzw Seite 11 der Berufungsentscheidung [dort allerdings - im Rahmen einer offenbar unrichtigen Wiedergabe der erstgerichtlichen Feststellungen - irrtümlich als Punkt römisch vier Absatz 5, des "Generalvergleiches" bezeichnet]).
Die über Wunsch des Erstbeklagten von seinem Anwalt in den Abtretungsvertrag aufgenommene sog "Schutzklausel" (Punkt IV Abs 5) sollte im vorliegenden Fall also nur die nach dem dispositiven Recht gegebene freie Übertragungsmöglichkeit der Geschäftsanteile (§ 76 Abs 1 GmbHG) in der angeführten Weise (Einräumen einer Rückabtretungsmöglichkeit) einschränken, ohne dass damit eine Rücknahmeverpflichtung der übertragenden Gesellschafter verbunden war. § 76 Abs 2 GmbHG fordert aber nur für die Übertragung von Geschäftsanteilen (also auch für die künftige Übertragung) die Notariatsaktform. Da eine solche künftige Übertragung hier gar nicht vereinbart wurde, kann von einer Nichtigkeit schon aus diesem Grund keine Rede sein (vgl 6 Ob 23/99x = RdW 1999, 655 = RZW 1999, 303 [Wenger]).Die über Wunsch des Erstbeklagten von seinem Anwalt in den Abtretungsvertrag aufgenommene sog "Schutzklausel" (Punkt römisch vier Absatz 5,) sollte im vorliegenden Fall also nur die nach dem dispositiven Recht gegebene freie Übertragungsmöglichkeit der Geschäftsanteile (Paragraph 76, Absatz eins, GmbHG) in der angeführten Weise (Einräumen einer Rückabtretungsmöglichkeit) einschränken, ohne dass damit eine Rücknahmeverpflichtung der übertragenden Gesellschafter verbunden war. Paragraph 76, Absatz 2, GmbHG fordert aber nur für die Übertragung von Geschäftsanteilen (also auch für die künftige Übertragung) die Notariatsaktform. Da eine solche künftige Übertragung hier gar nicht vereinbart wurde, kann von einer Nichtigkeit schon aus diesem Grund keine Rede sein vergleiche 6 Ob 23/99x = RdW 1999, 655 = RZW 1999, 303 [Wenger]).
Die aufgezeigten wesentlichen Funktionen der Notariatsaktform bei der Übertragung von Geschäftsanteilen (Immobilisierung der Geschäftsanteile, Gewährleistung einer entsprechenden Überlegung durch die Vertragspartner, Feststellung der Identität der Gesellschafter [SZ 72/149 mwN]) erfordern es daher nicht, die Formpflicht auf den vereinbarten Generalvergleich, auch wenn er im Zusammenhang mit einer Übertragung von Geschäftsanteilen (als deren "Geschäftsgrundlage") getroffen wurde, zu erstrecken; konnte der vorliegende Abtretungsvertrag doch - mangels diesbezüglicher, die Beklagten bindender Vereinbarungen - unabhängig von einem Verstoß gegen die Bestimmungen des Generalvergleiches Bestand haben (vgl auch 7 Ob 208/00i = RdW 2001/314 = ecolex 2001/185). Eine erhebliche Rechtsfrage ist in dieser Einzelfallbeurteilung allerdings nicht zu erblicken.Die aufgezeigten wesentlichen Funktionen der Notariatsaktform bei der Übertragung von Geschäftsanteilen (Immobilisierung der Geschäftsanteile, Gewährleistung einer entsprechenden Überlegung durch die Vertragspartner, Feststellung der Identität der Gesellschafter [SZ 72/149 mwN]) erfordern es daher nicht, die Formpflicht auf den vereinbarten Generalvergleich, auch wenn er im Zusammenhang mit einer Übertragung von Geschäftsanteilen (als deren "Geschäftsgrundlage") getroffen wurde, zu erstrecken; konnte der vorliegende Abtretungsvertrag doch - mangels diesbezüglicher, die Beklagten bindender Vereinbarungen - unabhängig von einem Verstoß gegen die Bestimmungen des Generalvergleiches Bestand haben vergleiche auch 7 Ob 208/00i = RdW 2001/314 = ecolex 2001/185). Eine erhebliche Rechtsfrage ist in dieser Einzelfallbeurteilung allerdings nicht zu erblicken.
Abgesehen davon, dass die Beklagten eine Rücknahmeverpflichtung gar nicht übernommen haben, ist den Revisionswerbern, die sich auf die deutsche Judikatur berufen, somit nur noch zu erwidern, dass auch der BGH in seiner Entscheidung vom 27. 6. 2001, VIII ZR 329/99 (GmbHRdSch 2001, 815) das formale Erfordernis des § 15 Abs 4 Satz 1 dGmbHG (nur) auf die notwendig mit der Abtretungspflicht zusammenhängenden Abreden erstreckt, womit er an seine Rechtsprechung aus dem Jahr 1969 und 1983 anknüpft; seine Rechtsprechung aus dem Jahr 1986, wonach alle mit der Vereinbarung über die Abtretungspflicht verbundenen Abreden formbedürftig seien, die Nichtigkeit aber nur Abreden erfasse, die von der Abtretungspflicht nicht untrennbar sind, setzt der BGH nicht fort (Pohlmann, GmbH-Anteilskauf: Formzwang für Nebenabreden und Vertragsübernahme, GmbHRdSch 2002, 41 [42 f]).Abgesehen davon, dass die Beklagten eine Rücknahmeverpflichtung gar nicht übernommen haben, ist den Revisionswerbern, die sich auf die deutsche Judikatur berufen, somit nur noch zu erwidern, dass auch der BGH in seiner Entscheidung vom 27. 6. 2001, römisch acht ZR 329/99 (GmbHRdSch 2001, 815) das formale Erfordernis des Paragraph 15, Absatz 4, Satz 1 dGmbHG (nur) auf die notwendig mit der Abtretungspflicht zusammenhängenden Abreden erstreckt, womit er an seine Rechtsprechung aus dem Jahr 1969 und 1983 anknüpft; seine Rechtsprechung aus dem Jahr 1986, wonach alle mit der Vereinbarung über die Abtretungspflicht verbundenen Abreden formbedürftig seien, die Nichtigkeit aber nur Abreden erfasse, die von der Abtretungspflicht nicht untrennbar sind, setzt der BGH nicht fort (Pohlmann, GmbH-Anteilskauf: Formzwang für Nebenabreden und Vertragsübernahme, GmbHRdSch 2002, 41 [42 f]).
Die weiteren Revisionsausführungen zur Frage der Sittenwidrigkeit der Geltendmachung einer - hier nicht vorliegenden - Nichtigkeit gehen daher ebenso ins Leere wie jene zum Thema "Fiktion eines Bedingungseintrittes". Auch insoweit entfernt sich die Revision nämlich von der Tatsachengrundlage der angefochtenen Entscheidung und legt den urteilsfremden Sachverhalt einer über die (zukünftige) Rückabtretung getroffenen Vereinbarung zugrunde.