Die Revision des Klägers ist aus den vom Berufungsgericht genannten Gründen zulässig; das Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt.
Der Kläger vertritt den Standpunkt, aus dem Schutzzweck des § 76 Abs 2 GmbHG, insbesondere unter Berücksichtigung des zweimaligen Gesellschafterwechsels im Fall der Ausübung des Rücktrittsrechts durch den Beklagten, ergäbe sich die Formgebundenheit der in Frage stehenden Vereinbarung, die in wirtschaftlicher Betrachtungsweise einem Aufgriffsrecht bzw einer Abtretungsverpflichtung nahekomme. Sei aber der Vertragsrücktritt unzulässig, könne die Abweisung des Klagebegehrens auch nicht auf diesen Umstand gestützt werden. Dazu ist zu erwägen:Der Kläger vertritt den Standpunkt, aus dem Schutzzweck des Paragraph 76, Absatz 2, GmbHG, insbesondere unter Berücksichtigung des zweimaligen Gesellschafterwechsels im Fall der Ausübung des Rücktrittsrechts durch den Beklagten, ergäbe sich die Formgebundenheit der in Frage stehenden Vereinbarung, die in wirtschaftlicher Betrachtungsweise einem Aufgriffsrecht bzw einer Abtretungsverpflichtung nahekomme. Sei aber der Vertragsrücktritt unzulässig, könne die Abweisung des Klagebegehrens auch nicht auf diesen Umstand gestützt werden. Dazu ist zu erwägen:
Gemäß § 76 Abs 2 GmbHG bedarf die Übertragung von Geschäftsanteilen an einer GmbH unter Lebenden eines Notariatsaktes. Der gleichen Form bedürfen Vereinbarungen über die Verpflichtung eines Gesellschafters zur künftigen Abtretung eines Geschäftsanteiles. Diese Bestimmung bezieht sich auf alle obligatorischen Geschäfte, die auf eine künftige Abtretung von Geschäftsanteilen gerichtet sind, gleichviel, ob sich eine Person, die bereits Gesellschafter ist, oder ein Nichtgesellschafter für den Fall, daß er künftig Gesellschafter werde, zur Abtretung des zu erwerbenden Geschäftsanteils im voraus verpflichtet. Die Mißachtung dieses Formzwangs bei der Übertragung von Geschäftsanteilen oder bei der Übernahme der Verpflichtung zur künftigen Übertragung von Geschäftsanteilen an einer GmbH hat die Unwirksamkeit der Übertragung bzw der Verpflichtung zur Folge (SZ 68/193 mwN aus Lehre und Rsp). Aus einem formfrei geschlossenen Vertrag kann nicht auf Erfüllung, und zwar weder auf Errichtung eines Notariatsaktes über die Abtretung (ecolex 1990, 551; SZ 68/78), noch auf Zahlung des vereinbarten Abtretungspreises (4 Ob 99/99h = ÖJZ-LSK 1999/195) geklagt werden.Gemäß Paragraph 76, Absatz 2, GmbHG bedarf die Übertragung von Geschäftsanteilen an einer GmbH unter Lebenden eines Notariatsaktes. Der gleichen Form bedürfen Vereinbarungen über die Verpflichtung eines Gesellschafters zur künftigen Abtretung eines Geschäftsanteiles. Diese Bestimmung bezieht sich auf alle obligatorischen Geschäfte, die auf eine künftige Abtretung von Geschäftsanteilen gerichtet sind, gleichviel, ob sich eine Person, die bereits Gesellschafter ist, oder ein Nichtgesellschafter für den Fall, daß er künftig Gesellschafter werde, zur Abtretung des zu erwerbenden Geschäftsanteils im voraus verpflichtet. Die Mißachtung dieses Formzwangs bei der Übertragung von Geschäftsanteilen oder bei der Übernahme der Verpflichtung zur künftigen Übertragung von Geschäftsanteilen an einer GmbH hat die Unwirksamkeit der Übertragung bzw der Verpflichtung zur Folge (SZ 68/193 mwN aus Lehre und Rsp). Aus einem formfrei geschlossenen Vertrag kann nicht auf Erfüllung, und zwar weder auf Errichtung eines Notariatsaktes über die Abtretung (ecolex 1990, 551; SZ 68/78), noch auf Zahlung des vereinbarten Abtretungspreises (4 Ob 99/99h = ÖJZ-LSK 1999/195) geklagt werden.
Die neuere Lehre und Rechtsprechung mißt der Notariatsaktsform eine dreifache Funktion zu: Neben der Immobilisierung der Geschäftsanteile solle der Erwerber zu reiflicher Überlegung angehalten und schließlich gewährleistet werden, daß die Identität der jeweiligen Gesellschafter sicher festgestellt werden könne (Koppensteiner, GmbHG3 Rz 16 zu § 76 und Schaschl, SWK 1997, W 11 jeweils mwN; SZ 70/98). Aus dem Zweck der Formvorschrift wird für deren sachliche Reichweite gefolgert, daß auch Vorverträge (NZ 1986, 37), Vorkaufsrechte, Optionsrechte und andere Aufgriffsrechte formpflichtig sind (Nachweise bei Dehn, Formnichtige Rechtsgeschäfte und ihre Erfüllung, 121); ebenso bedarf die Verpflichtung, einen Geschäftsanteil künftig zu übernehmen, für ihre Wirksamkeit der Einhaltung der Form (EvBl 1980/176 = GesRZ 1980, 147). Anderes gilt nach der neueren Rsp für die Verpflichtung zur Rückübertragung von treuhändisch gehaltenen GmbH-Anteilen (SZ 61/153 = RdW 1988, 384; 6 Ob 100/97t).Die neuere Lehre und Rechtsprechung mißt der Notariatsaktsform eine dreifache Funktion zu: Neben der Immobilisierung der Geschäftsanteile solle der Erwerber zu reiflicher Überlegung angehalten und schließlich gewährleistet werden, daß die Identität der jeweiligen Gesellschafter sicher festgestellt werden könne (Koppensteiner, GmbHG3 Rz 16 zu Paragraph 76 und Schaschl, SWK 1997, W 11 jeweils mwN; SZ 70/98). Aus dem Zweck der Formvorschrift wird für deren sachliche Reichweite gefolgert, daß auch Vorverträge (NZ 1986, 37), Vorkaufsrechte, Optionsrechte und andere Aufgriffsrechte formpflichtig sind (Nachweise bei Dehn, Formnichtige Rechtsgeschäfte und ihre Erfüllung, 121); ebenso bedarf die Verpflichtung, einen Geschäftsanteil künftig zu übernehmen, für ihre Wirksamkeit der Einhaltung der Form (EvBl 1980/176 = GesRZ 1980, 147). Anderes gilt nach der neueren Rsp für die Verpflichtung zur Rückübertragung von treuhändisch gehaltenen GmbH-Anteilen (SZ 61/153 = RdW 1988, 384; 6 Ob 100/97t).
Gelehrt wird, daß sich der Formzwang nur auf die essentialia negotii beziehe; nicht formbedürftig seien daher reine Nebenabreden (Koppensteiner aaO Rz 20; Schauer, Worauf bezieht sich das Formgebot bei der Abtretung von GmbH-Anteilen? RdW 1986, 358 f; Kastner/Doralt/Nowotny, Grundriß des österreichischen Gesellschaftsrechts5 423; Brugger, Zur Formpflicht bei der Fristverlängerung für ein Angebot auf GmbH-Anteilsabtretung, NZ 1993, 1 ff, Gellis/Feil, GmbHG3 Rz 7 zu § 76). Unzulässig sei es hingegen, wesentliche Bestandteile des Vertrags als Nebenabreden des eigentlichen Übertragungsvertrags formlos zu vereinbaren (Schaschl aaO). Dehn (aaO 293 f) vertritt im Zusammenhang mit der notariatsaktspflichtigen Veräußerung von Liegenschaften die Auffassung, daß formlos vereinbarte Weiterverkaufs- oder Rückübereignungspflichten des Erwerbers dann, wenn das Hauptgeschäft formpflichtig ist, im Hinblick auf die ratio des Formgebots mit dem Vollzug der Grundstücksübereignung nicht heilten; das Rechtsgeschäft sei dann nach den Regeln über die Teilnichtigkeit abzuwickeln.Gelehrt wird, daß sich der Formzwang nur auf die essentialia negotii beziehe; nicht formbedürftig seien daher reine Nebenabreden (Koppensteiner aaO Rz 20; Schauer, Worauf bezieht sich das Formgebot bei der Abtretung von GmbH-Anteilen? RdW 1986, 358 f; Kastner/Doralt/Nowotny, Grundriß des österreichischen Gesellschaftsrechts5 423; Brugger, Zur Formpflicht bei der Fristverlängerung für ein Angebot auf GmbH-Anteilsabtretung, NZ 1993, 1 ff, Gellis/Feil, GmbHG3 Rz 7 zu Paragraph 76,). Unzulässig sei es hingegen, wesentliche Bestandteile des Vertrags als Nebenabreden des eigentlichen Übertragungsvertrags formlos zu vereinbaren (Schaschl aaO). Dehn (aaO 293 f) vertritt im Zusammenhang mit der notariatsaktspflichtigen Veräußerung von Liegenschaften die Auffassung, daß formlos vereinbarte Weiterverkaufs- oder Rückübereignungspflichten des Erwerbers dann, wenn das Hauptgeschäft formpflichtig ist, im Hinblick auf die ratio des Formgebots mit dem Vollzug der Grundstücksübereignung nicht heilten; das Rechtsgeschäft sei dann nach den Regeln über die Teilnichtigkeit abzuwickeln.
Bei vergleichbarer Rechtslage wird in Deutschland überwiegend der Standpunkt vertreten, daß die Formpflicht die Beurkundung des gesamten Rechtsgeschäfts mit allen seinen wesentlichen Abreden und nicht etwa nur die Verpflichtung zur Anteilsübertragung umfasse. Zu beurkunden seien daher auch diejenigen Teile eines Vertrags, in welchen Zusicherungen über die Eigenschaften des Geschäftsanteils gemacht und andere Nebenabreden vereinbart werden, worunter etwa auch die Modalitäten der Vertragserfüllung fallen (Lutter/Hommelhoff, dGmbHG14 Rz 17 zu § 15; Zutt in Hachenburg, dGmbHG8 Rz 49 zu § 15 mwN; Scholz, dGmbHG8 Rz 69 zu § 15; Meyer-Landrut/Miller/Niehus, dGmbHG Rz 28 zu § 15). Nur wenn eine Abrede mit dem beurkundeten Geschäft in keinem rechtlichen Zusammenhang stehe, sondern ein selbständiges Nebengeschäft bilde (wie etwa eine Vollmacht oder die Genehmigung eines vom Nichtberechtigten geschlossenen Abtretungsvertrags), sei diese formlos gültig (Zutt aaO Rz 49). Als formbedürftig werden insbesondere auch Vereinbarungen über eine Rückabtretung oder Rückübertragung, auch im Fall der Rückgängigmachung des Abtretungsvertrags, angesehen, weil auch die Aufhebung einer schon in gehöriger Weise erfolgten Abtretung eine (Rück-)Abtretung sei (Baumbach/Hueck, dGmbHG16 Rz 24 zu § 15; Zutt aaO Rz 41, 90).Bei vergleichbarer Rechtslage wird in Deutschland überwiegend der Standpunkt vertreten, daß die Formpflicht die Beurkundung des gesamten Rechtsgeschäfts mit allen seinen wesentlichen Abreden und nicht etwa nur die Verpflichtung zur Anteilsübertragung umfasse. Zu beurkunden seien daher auch diejenigen Teile eines Vertrags, in welchen Zusicherungen über die Eigenschaften des Geschäftsanteils gemacht und andere Nebenabreden vereinbart werden, worunter etwa auch die Modalitäten der Vertragserfüllung fallen (Lutter/Hommelhoff, dGmbHG14 Rz 17 zu Paragraph 15,; Zutt in Hachenburg, dGmbHG8 Rz 49 zu Paragraph 15, mwN; Scholz, dGmbHG8 Rz 69 zu Paragraph 15,; Meyer-Landrut/Miller/Niehus, dGmbHG Rz 28 zu Paragraph 15,). Nur wenn eine Abrede mit dem beurkundeten Geschäft in keinem rechtlichen Zusammenhang stehe, sondern ein selbständiges Nebengeschäft bilde (wie etwa eine Vollmacht oder die Genehmigung eines vom Nichtberechtigten geschlossenen Abtretungsvertrags), sei diese formlos gültig (Zutt aaO Rz 49). Als formbedürftig werden insbesondere auch Vereinbarungen über eine Rückabtretung oder Rückübertragung, auch im Fall der Rückgängigmachung des Abtretungsvertrags, angesehen, weil auch die Aufhebung einer schon in gehöriger Weise erfolgten Abtretung eine (Rück-)Abtretung sei (Baumbach/Hueck, dGmbHG16 Rz 24 zu Paragraph 15,; Zutt aaO Rz 41, 90).
Der vorliegende Sachverhalt ist dadurch gekennzeichnet, daß es nach dem Inhalt der Vereinbarungen vom 5. 10. 1994 und vom 13. 12. 1996 die Absicht der Vertragsparteien war, dem Beklagten als Treuhänder von atypisch stillen Gesellschaftern Sicherheiten für deren Kapitaleinlagen unter anderem in Form der Abtretung von Geschäftsanteilen zu versprechen. Dem Wesen einer Sicherheitsleistung entspricht, daß sie befristet, also nur für jenen Zeitraum wirksam sein soll, in dem der Sicherungszweck zu erfüllen ist. Die Befristung kann unter anderem auch dadurch rechtlich sichergestellt werden, daß sich der Sicherheitsgeber verpflichtet, den der Sicherheitsleistung dienenden Vermögensübergang nach Erfüllung des Sicherungszwecks wieder rückabzuwickeln, hat doch auch der Sicherungsnehmer ein Interesse daran, das ihm allenfalls beschwerliche Sicherungsobjekt nach Erreichen des Sicherungszwecks wieder zurückgeben zu können. Eine solche Verpflichtung sind die abtretenden Gesellschafter in der (in einfacher Schriftform errichteten) Vereinbarung vom 13. 12. 1996 auch eingegangen, wenn sie darin dem Beklagten das unbefristete Recht eingeräumt haben, durch einseitige Erklärung jederzeit die erfolgte Übernahme des Geschäftsanteils an der Gemeinschuldnerin wieder rückgängig zu machen. Inhalt dieser Vereinbarung ist demnach eine die Veräußerer treffende, nur von der Erklärung des Beklagten abhängige zukünftige Rücknahmeverpflichtung der vom Beklagten erworbenen Geschäftsanteile.
Diese Verpflichtung, den verkauften Geschäftsanteil künftig wieder zurückzunehmen, kann - entgegen der Meinung des Berufungsgerichts - nicht als bloße Nebenabrede zum Übertragungsvertrag beurteilt werden, hat sie doch eine durch Optionserklärung auslösbare Übertragung eines Geschäftsanteils iSd § 76 Abs 2 GmbHG zum Gegenstand, die mit dem ursprünglichen Übertragungsvorgang nur insoweit in Zusammenhang steht, als sie diesen rückgängig macht. Entsprechend dem Schutzzweck der genannten Formvorschrift bedarf deshalb auch diese Vereinbarung für ihre Wirksamkeit der Einhaltung der Form; auf die in der litarischen Diskussion vertretenen unterschiedlichen Standpunkte zur Reichweite der Formpflicht bei schlichten Nebenabreden muß damit nicht näher eingegangen werden. Die in einfacher Schriftform errichtete "Ergänzung" zum Abtretungsanbot vom selben Tag und das in ihr vereinbarte Rücktrittsrecht des Beklagten ist daher ungültig.Diese Verpflichtung, den verkauften Geschäftsanteil künftig wieder zurückzunehmen, kann - entgegen der Meinung des Berufungsgerichts - nicht als bloße Nebenabrede zum Übertragungsvertrag beurteilt werden, hat sie doch eine durch Optionserklärung auslösbare Übertragung eines Geschäftsanteils iSd Paragraph 76, Absatz 2, GmbHG zum Gegenstand, die mit dem ursprünglichen Übertragungsvorgang nur insoweit in Zusammenhang steht, als sie diesen rückgängig macht. Entsprechend dem Schutzzweck der genannten Formvorschrift bedarf deshalb auch diese Vereinbarung für ihre Wirksamkeit der Einhaltung der Form; auf die in der litarischen Diskussion vertretenen unterschiedlichen Standpunkte zur Reichweite der Formpflicht bei schlichten Nebenabreden muß damit nicht näher eingegangen werden. Die in einfacher Schriftform errichtete "Ergänzung" zum Abtretungsanbot vom selben Tag und das in ihr vereinbarte Rücktrittsrecht des Beklagten ist daher ungültig.
Für den Kläger ist damit aber noch nichts gewonnen. Ist nämlich der formungültige Teil des Abtretungsvertrags nichtig, stellt sich die Frage nach dem Schicksal des (formgerechten) Restgeschäfts. Zu prüfen ist dabei, ob der Restvertrag als selbständiges Rechtsgeschäft denkbar ist, wenn ja, ob die Vertragsparteien auch das Abtretungsgeschäft für sich allein, also ohne das Rückabtretungsrecht des Beklagten, geschlossen hätten (Rummel in Rummel, ABGB**2 Rz 4 zu § 878; Apathy in Schwimann, ABGB**2 Rz 7 zu § 878; Koziol/Welser I10 154; SZ 56/119). Letzteres ist im Hinblick auf den einvernehmlich zugrundegelegten und deutlich als gewollt erkennbaren Sicherungszweck zu verneinen: Dieser Sicherungszweck, der schon aus der Vereinbarung vom 5. 10. 1994 hervorleuchtet, begründet zwischen der (formlosen) Vereinbarung vom 13. 12. 1996 und der danach formgültig erfolgten Abtretung des Geschäftsanteils einen unlösbaren wirtschaftlichen und auch rechtlichen Zusammenhang, der es gebietet, den formlosen Vertrag nicht etwa nur als unwesentliche Nebenabrede, sondern vielmehr als Teil eines nur einheitlich gewollten Rechtsgeschäfts zu beurteilen. Die Nichtigkeit des formlosen Vertragsteils führt demnach hier zur Gesamtnichtigkeit des Rechtsgeschäfts. Der insgesamt unwirksame Abtretungsvertrag ist daher rückabzuwickeln; ein Anspruch des Klägers auf Zahlung des Abtretungspreises besteht - wie die Vorinstanzen im Ergebnis richtig erkannt haben - nicht.Für den Kläger ist damit aber noch nichts gewonnen. Ist nämlich der formungültige Teil des Abtretungsvertrags nichtig, stellt sich die Frage nach dem Schicksal des (formgerechten) Restgeschäfts. Zu prüfen ist dabei, ob der Restvertrag als selbständiges Rechtsgeschäft denkbar ist, wenn ja, ob die Vertragsparteien auch das Abtretungsgeschäft für sich allein, also ohne das Rückabtretungsrecht des Beklagten, geschlossen hätten (Rummel in Rummel, ABGB**2 Rz 4 zu Paragraph 878,; Apathy in Schwimann, ABGB**2 Rz 7 zu Paragraph 878,; Koziol/Welser I10 154; SZ 56/119). Letzteres ist im Hinblick auf den einvernehmlich zugrundegelegten und deutlich als gewollt erkennbaren Sicherungszweck zu verneinen: Dieser Sicherungszweck, der schon aus der Vereinbarung vom 5. 10. 1994 hervorleuchtet, begründet zwischen der (formlosen) Vereinbarung vom 13. 12. 1996 und der danach formgültig erfolgten Abtretung des Geschäftsanteils einen unlösbaren wirtschaftlichen und auch rechtlichen Zusammenhang, der es gebietet, den formlosen Vertrag nicht etwa nur als unwesentliche Nebenabrede, sondern vielmehr als Teil eines nur einheitlich gewollten Rechtsgeschäfts zu beurteilen. Die Nichtigkeit des formlosen Vertragsteils führt demnach hier zur Gesamtnichtigkeit des Rechtsgeschäfts. Der insgesamt unwirksame Abtretungsvertrag ist daher rückabzuwickeln; ein Anspruch des Klägers auf Zahlung des Abtretungspreises besteht - wie die Vorinstanzen im Ergebnis richtig erkannt haben - nicht.
Zum selben Ergebnis gelangte man auch, wenn man - Lehre und Rechtsprechung folgend - die Sicherungsübereignung als Form der eigennützigen Treuhand beurteilte (Klicka in Schwimann, ABGB**2 § 358 Rz 21; Spielbüchler in Rummel, ABGB**2 §§ 357 ff Rz 3 jeweils mwN). Der Beklagte wäre dann nicht nur Treunehmer der von ihm vertretenen stillen Gesellschafter, sondern auch Treunehmer der Gemeinschuldnerin in Ansehung der ihm übertragenen Geschäftsanteile an der S*****. Den auf einer Untersuchung von Lessiak (Formgebundenheit der Übertragung von GmbH-Anteilen im Treuhandverhältnis? GesRZ 1988, 217 ff) beruhenden Grundsätzen der Entscheidung SZ 61/153 folgend (ebenso HS 20.280; 6 Ob 100/97t) wäre diesfalls auch die (in der Zusatzvereinbarung vom 13. 12. 1996 vereinbarte) Rücknahmeverpflichtung der Gemeinschuldnerin als Treugeber nicht dem Formgebot des § 76 GmbHG zu unterstellen. Dies hätte die Gültigkeit der formlosen Zusatzvereinbarung und die Gültigkeit der vom Beklagten im Prozeß abgegebenen Rücktrittserklärung zur Folge.Zum selben Ergebnis gelangte man auch, wenn man - Lehre und Rechtsprechung folgend - die Sicherungsübereignung als Form der eigennützigen Treuhand beurteilte (Klicka in Schwimann, ABGB**2 Paragraph 358, Rz 21; Spielbüchler in Rummel, ABGB**2 Paragraphen 357, ff Rz 3 jeweils mwN). Der Beklagte wäre dann nicht nur Treunehmer der von ihm vertretenen stillen Gesellschafter, sondern auch Treunehmer der Gemeinschuldnerin in Ansehung der ihm übertragenen Geschäftsanteile an der S*****. Den auf einer Untersuchung von Lessiak (Formgebundenheit der Übertragung von GmbH-Anteilen im Treuhandverhältnis? GesRZ 1988, 217 ff) beruhenden Grundsätzen der Entscheidung SZ 61/153 folgend (ebenso HS 20.280; 6 Ob 100/97t) wäre diesfalls auch die (in der Zusatzvereinbarung vom 13. 12. 1996 vereinbarte) Rücknahmeverpflichtung der Gemeinschuldnerin als Treugeber nicht dem Formgebot des Paragraph 76, GmbHG zu unterstellen. Dies hätte die Gültigkeit der formlosen Zusatzvereinbarung und die Gültigkeit der vom Beklagten im Prozeß abgegebenen Rücktrittserklärung zur Folge.
Der Revision konnte aus diesen Erwägungen kein Erfolg beschieden sein, ohne daß es noch weiter auf die ebenfalls im Rechtsmittel angeschnittene Frage nach Inhalt und Gültigkeit der mündlichen Zusatzvereinbarung ankäme.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, Absatz eins, 50, Absatz eins, ZPO.