Rechtssatz RS0109409
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109409
Entscheidungsdatum
25.09.2002
Rechtssatz
Bei Verträgen, die hinsichtlich einzelner Vertragspunkte eines Notariatsakts bedürfen, einer solchen Formvorschrift jedoch nicht Rechnung tragen, gilt § 878 Satz 2 ABGB, wonach bei gleichzeitiger Vereinbarung von Möglichem und Unmöglichem, aber auch Formrichtigem und Formmangelhaftem, der Vertrag im ersten Teil gültig bleibt, wenn nicht aus ihm hervorgeht, daß kein Punkt von dem anderen abgesondert werden könne.Bei Verträgen, die hinsichtlich einzelner Vertragspunkte eines Notariatsakts bedürfen, einer solchen Formvorschrift jedoch nicht Rechnung tragen, gilt Paragraph 878, Satz 2 ABGB, wonach bei gleichzeitiger Vereinbarung von Möglichem und Unmöglichem, aber auch Formrichtigem und Formmangelhaftem, der Vertrag im ersten Teil gültig bleibt, wenn nicht aus ihm hervorgeht, daß kein Punkt von dem anderen abgesondert werden könne.
Entscheidungstexte
- 9 Ob 42/98m
Entscheidungstext OGH 11.02.1998 9 Ob 42/98m
- 7 Ob 208/00i
Entscheidungstext OGH 22.11.2000 7 Ob 208/00i
Auch
- 7 Ob 182/01t
Entscheidungstext OGH 25.09.2002 7 Ob 182/01t
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109409
Dokumentnummer
JJR_19980211_OGH0002_0090OB00042_98M0000_001