Der Revisionsrekurs der Antragstellerin ist zulässig. Er ist aber nicht berechtigt.
1. Zum Antrag auf Sonderprüfung:
Nach dem Wortlaut des § 15 Abs 2 PSG können (unter anderem) die mit dem Begünstigten in gerader Linie Verwandten nicht Mitglieder des Stiftungsvorstands seien. Im Schrifttum besteht insoweit Übereinstimmung, dass diese Bestimmung zwingendes Recht darstellt (Arnold, PSG § 15 Rz 19 mwN). Ob schon die Bestellung absolut nichtig ist (Arnold aaO Rz 53; Torggler in Gassner/Göth/Gröhs/Lang, Privatstiftungen 65) oder von der Nichtigkeit der Annahmeerklärung mit der Folge auszugehen ist, dass die durch die Annahme entstandene Nichtigkeit des Rechtsverhältnisses mit Feststellungsklage releviert werden kann (Micheler in Doralt/Nowotny/Kalss PSG §§ 15, 16 Rz 11 mwN), ist hier nicht entscheidend. Die Unwirksamkeit der Bestellung der Antragstellerin (und ihres Bruders) zum Vorstandsmitglied wurde von der Stifterin, die sich gemäß Punkt VII. der Stiftungsurkunde die Bestellung und die Abberufung von Vorstandsmitgliedern vorbehielt, erkannt und durch Austausch der betroffenen Vorstandsmitglieder beseitigt. Die Antragstellerin ist daher nicht Mitglied des Stiftungsvorstands. Auch während ihrer Eintragung als solches im Firmenbuch war die Ausübung dieser Funktion unzulässig (Micheler aaO mwN).Nach dem Wortlaut des Paragraph 15, Absatz 2, PSG können (unter anderem) die mit dem Begünstigten in gerader Linie Verwandten nicht Mitglieder des Stiftungsvorstands seien. Im Schrifttum besteht insoweit Übereinstimmung, dass diese Bestimmung zwingendes Recht darstellt (Arnold, PSG Paragraph 15, Rz 19 mwN). Ob schon die Bestellung absolut nichtig ist (Arnold aaO Rz 53; Torggler in Gassner/Göth/Gröhs/Lang, Privatstiftungen 65) oder von der Nichtigkeit der Annahmeerklärung mit der Folge auszugehen ist, dass die durch die Annahme entstandene Nichtigkeit des Rechtsverhältnisses mit Feststellungsklage releviert werden kann (Micheler in Doralt/Nowotny/Kalss PSG Paragraphen 15, 16, Rz 11 mwN), ist hier nicht entscheidend. Die Unwirksamkeit der Bestellung der Antragstellerin (und ihres Bruders) zum Vorstandsmitglied wurde von der Stifterin, die sich gemäß Punkt römisch sieben. der Stiftungsurkunde die Bestellung und die Abberufung von Vorstandsmitgliedern vorbehielt, erkannt und durch Austausch der betroffenen Vorstandsmitglieder beseitigt. Die Antragstellerin ist daher nicht Mitglied des Stiftungsvorstands. Auch während ihrer Eintragung als solches im Firmenbuch war die Ausübung dieser Funktion unzulässig (Micheler aaO mwN).
In dem von der Antragstellerin vorgelegten Rechtsgutachten wird zwar die Ansicht vertreten, dass sich auf Grund der Konzeption der Sonderprüfung als gerade im Stiftungsrecht besonders wichtigen Kontrollinstrument zwischen der Selbstkontrolle durch den Stiftungsvorstand und der Auflösung der Stiftung als ultima ratio ergebe, dass auch ein ehemaliges Vorstandsmitglied eine Sonderprüfung beantragen könne, wenn Unredlichkeiten oder grobe Verletzungen von Gesetz oder Stiftungserklärung glaubhaft gemacht würden und der Antragsteller keine über den Zweck der Sonderprüfung hinausgehenden Eigeninteressen verfolge. Es spricht aber, wie auch der Privatgutachter einräumt, schon der Wortlaut des § 31 Abs 1 PSG ("jedes Stiftungsorgan und jedes seiner Mitglieder kann zur Wahrung des Stiftungszwecks bei Gericht die Anordnung einer Sonderprüfung beantragen") dafür, dass nur "Mitgliedern", daher nicht auch "ehemaligen Mitgliedern" eines Stiftungsorgans das Antragsrecht zukommt. Die Sonderprüfung stellt zwar ein weiteres Kontrollinstrumentarium dar, das die strukturellen Kontrolldefizite der Privatstiftung, die sich aus dem Fehlen von Eigentümern und Gesellschaftern ergeben, ausgleichen soll (1132 BlgNR 18. GP 32). Die Konzeption des PSG geht aber von einer Selbstkontrolle der Privatstiftung aus und sieht bloß subsidiär die gerichtliche Aufsicht - etwa in Form der Abberufungsmöglichkeit von Organmitgliedern (§ 27 Abs 2 PSG) oder der amtswegigen Löschung der Stiftung (§ 35 Abs 3 zweiter Satz PSG) vor. Dies wird gerade auch dadurch deutlich, dass der Gesetzgeber die Sonderprüfung als antragsbedürftigen Akt gestaltet hat. So soll es insbesondere auch einem (allenfalls überstimmten) Mitglied des Stiftungsvorstands ermöglicht werden, eine Sonderprüfung zu beantragen (1132 BlgNR 18. GP 32). Ein abberufenes Vorstandsmitglied ist aber nicht mehr Entscheidungsträger und nicht mehr kontrollbefugt. Es kann weder Geschäftsführungshandlungen im Innenverhältnis noch Vertretungshandlungen nach außen setzen. Wäre auch allen ehemaligen Organmitgliedern die Antragslegitimation zuzuerkennen, widerspräche dies im Gegensatz zu den Ausführungen des Privatgutachters den Intentionen des Gesetzgebers auf weitgehende Einschränkung der Kontrolle der Privatstiftung "von außen". Kommt einer Person oder einer Einrichtung keine Organqualität zu, ist diese auch nicht antragslegitimiert (Arnold aaO § 31 Rz 4). Nichts anderes kann für ehemalige Organmitglieder gelten, die gleich wie von vornherein Außenstehende zu behandeln sind. Umso weniger wäre es im Sinn des Gesetzes, einer Person, die gar nicht wirksam zum Organmitglied bestellt werden konnte, im Nachhinein - gegen den Widerstand der nunmehr wirksam bestellten Vorstandsmitglieder - ein Antragsrecht auf Sonderprüfung zuzuerkennen. Soweit die Antragstellerin ihre Antragslegitimation damit zu begründen vesucht, dass nach außen gesetzte Handlungen ausgeschlossener, aber im Firmenbuch eingetragener Vorstandsmitglieder im Sinn des § 15 Abs 1 HGB bzw nach der allgemeinen Rechtsscheinhaftung bindend seien, wenn der Dritte die Unvereinbarkeit nicht gekannt habe, übergeht sie die Tatsache, dass sie einerseits nicht mehr als Vorstandsmitglied im Firmenbuch eingetragen ist und dass die Frage, ob die Stiftung einer solchen Prüfung zu unterziehen ist, nicht die Frage der rechtswirksamen Vertretung der Stiftung gegenüber uninformierten Dritten berührt.In dem von der Antragstellerin vorgelegten Rechtsgutachten wird zwar die Ansicht vertreten, dass sich auf Grund der Konzeption der Sonderprüfung als gerade im Stiftungsrecht besonders wichtigen Kontrollinstrument zwischen der Selbstkontrolle durch den Stiftungsvorstand und der Auflösung der Stiftung als ultima ratio ergebe, dass auch ein ehemaliges Vorstandsmitglied eine Sonderprüfung beantragen könne, wenn Unredlichkeiten oder grobe Verletzungen von Gesetz oder Stiftungserklärung glaubhaft gemacht würden und der Antragsteller keine über den Zweck der Sonderprüfung hinausgehenden Eigeninteressen verfolge. Es spricht aber, wie auch der Privatgutachter einräumt, schon der Wortlaut des Paragraph 31, Absatz eins, PSG ("jedes Stiftungsorgan und jedes seiner Mitglieder kann zur Wahrung des Stiftungszwecks bei Gericht die Anordnung einer Sonderprüfung beantragen") dafür, dass nur "Mitgliedern", daher nicht auch "ehemaligen Mitgliedern" eines Stiftungsorgans das Antragsrecht zukommt. Die Sonderprüfung stellt zwar ein weiteres Kontrollinstrumentarium dar, das die strukturellen Kontrolldefizite der Privatstiftung, die sich aus dem Fehlen von Eigentümern und Gesellschaftern ergeben, ausgleichen soll (1132 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode 32). Die Konzeption des PSG geht aber von einer Selbstkontrolle der Privatstiftung aus und sieht bloß subsidiär die gerichtliche Aufsicht - etwa in Form der Abberufungsmöglichkeit von Organmitgliedern (Paragraph 27, Absatz 2, PSG) oder der amtswegigen Löschung der Stiftung (Paragraph 35, Absatz 3, zweiter Satz PSG) vor. Dies wird gerade auch dadurch deutlich, dass der Gesetzgeber die Sonderprüfung als antragsbedürftigen Akt gestaltet hat. So soll es insbesondere auch einem (allenfalls überstimmten) Mitglied des Stiftungsvorstands ermöglicht werden, eine Sonderprüfung zu beantragen (1132 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode 32). Ein abberufenes Vorstandsmitglied ist aber nicht mehr Entscheidungsträger und nicht mehr kontrollbefugt. Es kann weder Geschäftsführungshandlungen im Innenverhältnis noch Vertretungshandlungen nach außen setzen. Wäre auch allen ehemaligen Organmitgliedern die Antragslegitimation zuzuerkennen, widerspräche dies im Gegensatz zu den Ausführungen des Privatgutachters den Intentionen des Gesetzgebers auf weitgehende Einschränkung der Kontrolle der Privatstiftung "von außen". Kommt einer Person oder einer Einrichtung keine Organqualität zu, ist diese auch nicht antragslegitimiert (Arnold aaO Paragraph 31, Rz 4). Nichts anderes kann für ehemalige Organmitglieder gelten, die gleich wie von vornherein Außenstehende zu behandeln sind. Umso weniger wäre es im Sinn des Gesetzes, einer Person, die gar nicht wirksam zum Organmitglied bestellt werden konnte, im Nachhinein - gegen den Widerstand der nunmehr wirksam bestellten Vorstandsmitglieder - ein Antragsrecht auf Sonderprüfung zuzuerkennen. Soweit die Antragstellerin ihre Antragslegitimation damit zu begründen vesucht, dass nach außen gesetzte Handlungen ausgeschlossener, aber im Firmenbuch eingetragener Vorstandsmitglieder im Sinn des Paragraph 15, Absatz eins, HGB bzw nach der allgemeinen Rechtsscheinhaftung bindend seien, wenn der Dritte die Unvereinbarkeit nicht gekannt habe, übergeht sie die Tatsache, dass sie einerseits nicht mehr als Vorstandsmitglied im Firmenbuch eingetragen ist und dass die Frage, ob die Stiftung einer solchen Prüfung zu unterziehen ist, nicht die Frage der rechtswirksamen Vertretung der Stiftung gegenüber uninformierten Dritten berührt.
Durch die Ablehnung der Sonderprüfung wird die Privatrechtssphäre der Antragstellerin nicht betroffen. Eine Sonderprüfung würde selbst ein wirksam bestelltes, inzwischen abberufenes Vorstandsmitglied nicht von einer allfälligen Haftung für die Privatstiftung schädigende Handlungen während seiner Zugehörigkeit zum Vorstand befreien.
2. Zum Antrag auf Auflösung der Gesellschaft und der damit zusammenhängenden Anträge:
Die Prüfung von Pflichtverletzungen der Stiftungsorgane oder deren Fähigkeit zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben trifft zunächst nur den Rechtsträger, also die Stiftung selbst (6 Ob 305/01y).
Die Antragstellerin behauptete Verstöße der Privatstiftung gegen § 1 Abs 2 PSG, die gemäß § 35 Abs 3 zweiter Satz PSG mit der Sanktion der amtswegigen Auflösung der Privatstiftung bedroht sind. Nach § 1 Abs 2 PSG ist es der Privatstiftung verboten, 1. eine gewerbsmäßige Tätigkeit, die über eine bloße Nebentätigkeit hinausgeht, auszuüben; 2. die Geschäftsführung einer Handelsgesellschaft zu übernehmen und 3. persönlich haftender Gesellschafter einer Personengesellschaft des Handelsrechts oder einer eingetragenen Erwerbsgesellschaft zu sein. Ein Antragsrecht, die Privatstiftung aus diesen Gründen aufzulösen, ist im Gesetz nicht vorgesehen. Der Umstand, dass es niemandem unbenommen ist, ein amtswegiges Verfahren des Außerstreitgerichts zu einem bestimmten amtswegigen Vorgehen anzuregen, verschafft derjenigen Person, die solches anregt, aber keine Partei- oder Beteiligtenstellung und auch keine Rekurslegitimation. Gegen die Verweigerung eines amtswegigen Vorgehens besteht kein Rekursrecht (6 Ob 267/99d). Sind dritte Personen lediglich berechtigt, Anregungen an das Gericht zu richten, die diese im Rahmen eines amtswegigen Verfahrens sachgerecht zu berücksichtigen hatte, erlangen sie dadurch noch nicht Parteistellung (9 Ob 224/98a). Auch die Zustellung eines Beschlusses verleiht einem Rekurswerber noch nicht Parteistellung oder sonst ein Recht auf Verfahrensbeteiligung und insbesondere auch keine Rekurslegitimation (5 Ob 2352/96k). Den Rechtsmittelanträgen der Antragstellerin, dass dem Erstgericht aufzutragen sei, von Amts wegen das Vorliegen eines Auflösungsgrunds zu prüfen, allenfalls der Privatstiftung Unterlassungsanordnungen zu erteilen und mangels deren Erfüllung oder Möglichkeit der Wiederherstellung des gesetzlichen Zustands die Privatstiftung aufzulösen, kann schon deshalb nicht entsprochen werden, weil solche Aufträge zu einem amtswegigen Vorgehen der in Art 87 B-VG verankerten richterlichen Unabhängigkeit widersprechen würden.Die Antragstellerin behauptete Verstöße der Privatstiftung gegen Paragraph eins, Absatz 2, PSG, die gemäß Paragraph 35, Absatz 3, zweiter Satz PSG mit der Sanktion der amtswegigen Auflösung der Privatstiftung bedroht sind. Nach Paragraph eins, Absatz 2, PSG ist es der Privatstiftung verboten, 1. eine gewerbsmäßige Tätigkeit, die über eine bloße Nebentätigkeit hinausgeht, auszuüben; 2. die Geschäftsführung einer Handelsgesellschaft zu übernehmen und 3. persönlich haftender Gesellschafter einer Personengesellschaft des Handelsrechts oder einer eingetragenen Erwerbsgesellschaft zu sein. Ein Antragsrecht, die Privatstiftung aus diesen Gründen aufzulösen, ist im Gesetz nicht vorgesehen. Der Umstand, dass es niemandem unbenommen ist, ein amtswegiges Verfahren des Außerstreitgerichts zu einem bestimmten amtswegigen Vorgehen anzuregen, verschafft derjenigen Person, die solches anregt, aber keine Partei- oder Beteiligtenstellung und auch keine Rekurslegitimation. Gegen die Verweigerung eines amtswegigen Vorgehens besteht kein Rekursrecht (6 Ob 267/99d). Sind dritte Personen lediglich berechtigt, Anregungen an das Gericht zu richten, die diese im Rahmen eines amtswegigen Verfahrens sachgerecht zu berücksichtigen hatte, erlangen sie dadurch noch nicht Parteistellung (9 Ob 224/98a). Auch die Zustellung eines Beschlusses verleiht einem Rekurswerber noch nicht Parteistellung oder sonst ein Recht auf Verfahrensbeteiligung und insbesondere auch keine Rekurslegitimation (5 Ob 2352/96k). Den Rechtsmittelanträgen der Antragstellerin, dass dem Erstgericht aufzutragen sei, von Amts wegen das Vorliegen eines Auflösungsgrunds zu prüfen, allenfalls der Privatstiftung Unterlassungsanordnungen zu erteilen und mangels deren Erfüllung oder Möglichkeit der Wiederherstellung des gesetzlichen Zustands die Privatstiftung aufzulösen, kann schon deshalb nicht entsprochen werden, weil solche Aufträge zu einem amtswegigen Vorgehen der in Artikel 87, B-VG verankerten richterlichen Unabhängigkeit widersprechen würden.
Mangels Partei- oder Beteiligtenstellung war der Antragstellerin auch kein Gehör im Verfahren zur Prüfung ihrer Vorwürfe zu gewähren, sodass sie sich durch die Verweigerung der Einsicht in die Stellungnahme der Privatstiftung zu den von der Antragstellerin behaupteten Auflösungsgründen und Umständen, weshalb eine Sonderprüfung durchzuführen sei, nicht beschwert erachten kann.
3. Zum Auskunftsanspruch:
Gemäß § 30 PSG kann ein Begünstigter von der Privatstiftung die Erteilung von Auskünften über die Erfüllung des Stiftungszwecks sowie über die Einsichtnahme in den Jahresabschluss, den Lagebericht, den Prüfungsbericht, die Bücher, in die Stiftungsurkunde und in die Stiftungszusatzurkunde verlangen (Abs 1). Kommt die Privatstiftung diesem Verlangen in angemessener Frist nicht nach, so kann das Gericht auf Antrag des Begünstigten die Einsicht, gegebenenfalls durch einen Buchsachverständigen, anordnen. Für das Verfahren gelten die §§ 385 bis 389 ZPO sinngemäß (Abs 2).Gemäß Paragraph 30, PSG kann ein Begünstigter von der Privatstiftung die Erteilung von Auskünften über die Erfüllung des Stiftungszwecks sowie über die Einsichtnahme in den Jahresabschluss, den Lagebericht, den Prüfungsbericht, die Bücher, in die Stiftungsurkunde und in die Stiftungszusatzurkunde verlangen (Absatz eins,). Kommt die Privatstiftung diesem Verlangen in angemessener Frist nicht nach, so kann das Gericht auf Antrag des Begünstigten die Einsicht, gegebenenfalls durch einen Buchsachverständigen, anordnen. Für das Verfahren gelten die Paragraphen 385 bis 389 ZPO sinngemäß (Absatz 2,).
Gemäß § 5 PSG ist Begünstigter der in der Stiftungserklärung als solcher Bezeichnete. Ist der Begünstigte in der Stiftungserklärung nicht bezeichnet, so ist Begünstigter, wer von der vom Stifter dazu berufenen Stelle (§ 9 Abs 1 Z 3), sonst vom Stiftungsvorstand als solcher festgestellt worden ist.Gemäß Paragraph 5, PSG ist Begünstigter der in der Stiftungserklärung als solcher Bezeichnete. Ist der Begünstigte in der Stiftungserklärung nicht bezeichnet, so ist Begünstigter, wer von der vom Stifter dazu berufenen Stelle (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), sonst vom Stiftungsvorstand als solcher festgestellt worden ist.
Die Antragstellerin hat behauptet, Alleinbegünstigte "war und ist" ihre Mutter. In der zugleich mit ihren Antrag vorgelegten Stiftungszusatzurkunde vom 12. 4. 1994 wird - dem Punkt IV. der Stiftungsurkunde entsprechend, wonach die Bestimmung der Begünstigten und des Umfangs der Begünstigung in der Stiftungszusatzurkunde erfolgt - die Stifterin auf Lebenszeit zur Alleinbegünstigten bestimmt und weiters angeordnet, dass nach ihrem Ableben ihre drei namentlich genannten Kinder je zu einem Drittel Begünstigte sind. In der Folge werden hiezu weitere, detaillierte Regelung getroffen (Punkt II. der Stiftungszusatzurkunde). Die Stifterin, die sich jegliche Änderung ihrer Stiftungserklärung vorbehalten hat, hat seither sowohl die Stiftungsurkunde als auch die Stiftungszusatzurkunde wiederholt geändert. Die Änderungen wurden im Firmenbuch eingetragen. Die Stiftungszusatzurkunde samt ihren Änderungen wurde dem Firmenbuchgericht nicht vorgelegt (§ 10 Abs 2 PSG). Dieses kann daher anhand der Firmenbucheintragungen und der Urkunden nicht nachprüfen, ob die Antragstellerin (noch) Begünstigte oder subsidiär Begünstigte ist.Die Antragstellerin hat behauptet, Alleinbegünstigte "war und ist" ihre Mutter. In der zugleich mit ihren Antrag vorgelegten Stiftungszusatzurkunde vom 12. 4. 1994 wird - dem Punkt römisch vier. der Stiftungsurkunde entsprechend, wonach die Bestimmung der Begünstigten und des Umfangs der Begünstigung in der Stiftungszusatzurkunde erfolgt - die Stifterin auf Lebenszeit zur Alleinbegünstigten bestimmt und weiters angeordnet, dass nach ihrem Ableben ihre drei namentlich genannten Kinder je zu einem Drittel Begünstigte sind. In der Folge werden hiezu weitere, detaillierte Regelung getroffen (Punkt römisch zwei. der Stiftungszusatzurkunde). Die Stifterin, die sich jegliche Änderung ihrer Stiftungserklärung vorbehalten hat, hat seither sowohl die Stiftungsurkunde als auch die Stiftungszusatzurkunde wiederholt geändert. Die Änderungen wurden im Firmenbuch eingetragen. Die Stiftungszusatzurkunde samt ihren Änderungen wurde dem Firmenbuchgericht nicht vorgelegt (Paragraph 10, Absatz 2, PSG). Dieses kann daher anhand der Firmenbucheintragungen und der Urkunden nicht nachprüfen, ob die Antragstellerin (noch) Begünstigte oder subsidiär Begünstigte ist.
Die Antragstellerin hat nicht behauptet, nach wie vor in der Zusatzurkunde als Begünstigte genannt zu sein. Sie hat der Behauptung der Privatstiftung, dass dies nicht der Fall sei und dass die Antragstellerin in Entsprechung ihres Auskunftsanspruchs gemäß § 30 PSG hievon auch informiert worden sei, nicht widersprochen. Sie hat nur vorgebracht, dass ihre Mutter Alleinbegünstigte sei.Die Antragstellerin hat nicht behauptet, nach wie vor in der Zusatzurkunde als Begünstigte genannt zu sein. Sie hat der Behauptung der Privatstiftung, dass dies nicht der Fall sei und dass die Antragstellerin in Entsprechung ihres Auskunftsanspruchs gemäß Paragraph 30, PSG hievon auch informiert worden sei, nicht widersprochen. Sie hat nur vorgebracht, dass ihre Mutter Alleinbegünstigte sei.
Das Auskunfts- und Einsichtsrecht nach § 30 PSG setzt voraus, dass die Begünstigtenstellung bereits begonnen und noch nicht geendet hat (Arnold aaO § 5 Rz 26 f, 38 f mwN). Die Begünstigtenstellung endet jedenfalls durch die entsprechende Änderung der Stiftungserklärung (Arnold aaO § 5 Rz 27). Damit eine bereits einmal als Begünstigte in der Stiftungszusatzurkunde genannte Person, die nicht weiß, ob ihre Begünstigtenstellung noch aufrecht ist, nicht um ihr Auskunfts- und Einsichtsrecht nach § 30 PSG gebracht wird, muss ihr zwar ein Auskunftsanspruch gegen die Privatstiftung zu dieser Frage und allenfalls auch ein Einsichtsrecht in die aktuelle Stiftungsurkunde gewährt werden. Insoweit ist den Ausführungen des Privatgutachters beizupflichten, dass die namentliche Nennung als Begünstigte in der Stiftungszusatzurkunde eine solche Nachwirkungen zeitigen kann. Die Einsicht in die aktuelle Stiftungszusatzurkunde hat die Antragstellerin aber nicht begehrt. Ihr Antrag auf Urkundenvorlage und Erteilung von Informationen bezieht sich ausdrücklich auf jene Urkunden und Informationen, die im Zusammenhang mit ihrem Vorbringen zur Rechtfertigung ihres Antrags auf Sonderprüfung und auf Auflösung der Gesellschaft stehen. Sie behauptet auch nicht, dass ihr im Gegensatz zum Vorbringen der Privatstiftung keine Auskunft darüber erteilt worden sei, ob sie in der Stiftungszusatzurkunde noch als - als durch das Ableben ihrer Mutter bedingt - Begünstigte genannt werde. Die Privatstiftung brachte vor, sie habe ihrer Auskunftspflicht ohnehin durch die Mitteilung an die Antragstellerin entsprochen, dass sie in der Zusatzurkunde nicht mehr als Begünstigte bezeichnet sei. Die Vorlage der Stiftungszusatzurkunde in der derzeit aktuellen Fassung hat die Antragstellerin nicht beantragt. Diese Urkunde steht dem Firmenbuchgericht auch nicht zur Verfügung.Das Auskunfts- und Einsichtsrecht nach Paragraph 30, PSG setzt voraus, dass die Begünstigtenstellung bereits begonnen und noch nicht geendet hat (Arnold aaO Paragraph 5, Rz 26 f, 38 f mwN). Die Begünstigtenstellung endet jedenfalls durch die entsprechende Änderung der Stiftungserklärung (Arnold aaO Paragraph 5, Rz 27). Damit eine bereits einmal als Begünstigte in der Stiftungszusatzurkunde genannte Person, die nicht weiß, ob ihre Begünstigtenstellung noch aufrecht ist, nicht um ihr Auskunfts- und Einsichtsrecht nach Paragraph 30, PSG gebracht wird, muss ihr zwar ein Auskunftsanspruch gegen die Privatstiftung zu dieser Frage und allenfalls auch ein Einsichtsrecht in die aktuelle Stiftungsurkunde gewährt werden. Insoweit ist den Ausführungen des Privatgutachters beizupflichten, dass die namentliche Nennung als Begünstigte in der Stiftungszusatzurkunde eine solche Nachwirkungen zeitigen kann. Die Einsicht in die aktuelle Stiftungszusatzurkunde hat die Antragstellerin aber nicht begehrt. Ihr Antrag auf Urkundenvorlage und Erteilung von Informationen bezieht sich ausdrücklich auf jene Urkunden und Informationen, die im Zusammenhang mit ihrem Vorbringen zur Rechtfertigung ihres Antrags auf Sonderprüfung und auf Auflösung der Gesellschaft stehen. Sie behauptet auch nicht, dass ihr im Gegensatz zum Vorbringen der Privatstiftung keine Auskunft darüber erteilt worden sei, ob sie in der Stiftungszusatzurkunde noch als - als durch das Ableben ihrer Mutter bedingt - Begünstigte genannt werde. Die Privatstiftung brachte vor, sie habe ihrer Auskunftspflicht ohnehin durch die Mitteilung an die Antragstellerin entsprochen, dass sie in der Zusatzurkunde nicht mehr als Begünstigte bezeichnet sei. Die Vorlage der Stiftungszusatzurkunde in der derzeit aktuellen Fassung hat die Antragstellerin nicht beantragt. Diese Urkunde steht dem Firmenbuchgericht auch nicht zur Verfügung.
Selbst wenn die der Antragstellerin erteilte Auskunft unrichtig wäre, wäre für die Antragstellerin nichts gewonnen. Denn Personen, deren Begünstigtenstellung aufschiebend bedingt oder (für die Zukunft) befristet ist, sind noch keine Begünstigten (noch keine "aktuell" Begünstigten) im Sinn der §§ 35 PSG. Die potentiell Begünstigten haben lediglich ein Anwartschaftsrecht auf Erlangung der Begünstigtenstellung (Arnold aaO § 5 Rz 26; ecolex 2000, 877 [878]; Briem in Gassner/Göth/Gröhs/Lang, Privatstiftungen, 82 je mwN).Selbst wenn die der Antragstellerin erteilte Auskunft unrichtig wäre, wäre für die Antragstellerin nichts gewonnen. Denn Personen, deren Begünstigtenstellung aufschiebend bedingt oder (für die Zukunft) befristet ist, sind noch keine Begünstigten (noch keine "aktuell" Begünstigten) im Sinn der Paragraphen 35, PSG. Die potentiell Begünstigten haben lediglich ein Anwartschaftsrecht auf Erlangung der Begünstigtenstellung (Arnold aaO Paragraph 5, Rz 26; ecolex 2000, 877 [878]; Briem in Gassner/Göth/Gröhs/Lang, Privatstiftungen, 82 je mwN).
Zusammenfassend hat das Rekursgericht die Rekurslegitimation der Antragstellerin insgesamt zu Recht verneint. Der angefochtene Beschluss ist daher zu bestätigen.
Im außerstreitigen Firmenbuchverfahren steht kein Kostenersatz zu. Ein Fall des § 31 Abs 3 PSG liegt nicht vor. Schon deshalb hat daher die Privatstiftung die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen.Im außerstreitigen Firmenbuchverfahren steht kein Kostenersatz zu. Ein Fall des Paragraph 31, Absatz 3, PSG liegt nicht vor. Schon deshalb hat daher die Privatstiftung die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen.