Rechtssatz RS0119643
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119643
Entscheidungsdatum
25.09.2023
Rechtssatz
Personen, deren Begünstigtenstellung aufschiebend bedingt oder (für die Zukunft) befristet ist, sind noch nicht Begünstigte im Sinn des § 5 PSG und haben keinen Auskunftsanspruch.Personen, deren Begünstigtenstellung aufschiebend bedingt oder (für die Zukunft) befristet ist, sind noch nicht Begünstigte im Sinn des Paragraph 5, PSG und haben keinen Auskunftsanspruch.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 180/04w
Entscheidungstext OGH 15.12.2004 6 Ob 180/04w
Veröff: SZ 2004/177
- 6 Ob 101/09k
Entscheidungstext OGH 02.07.2009 6 Ob 101/09k
- 6 Ob 244/10s
Entscheidungstext OGH 17.12.2010 6 Ob 244/10s
Vgl auch
- 6 Ob 187/12m
Entscheidungstext OGH 15.10.2012 6 Ob 187/12m
Vgl; Beisatz: In der Stiftungserklärung ausdrücklich als „Begünstigte“ bezeichnete sind Begünstigte im Rechtssinne, sodass ihnen auch Auskunfts‑ und Einsichtsrechte zukommen. (T1)
- 6 Ob 157/12z
Entscheidungstext OGH 15.10.2012 6 Ob 157/12z
Vgl; Beisatz: § 27 Abs 2 PSG ist dahin auszulegen, dass die dort statuierte Antragslegitimation auch ehemaligen aktuellen Begünstigten zukommt, soweit als Abberufungsgründe Gründe angeführt werden, die sich auf die Verletzung von Pflichten gegenüber dem Begünstigten beziehen. (T2)
Beisatz: Ebenso wie bei § 720 ABGB ist eine kassatorische Klausel ohne Wirkung, soweit nur der wahre Wille des Stifters bzw Erblassers festgestellt werden soll, soweit Echtheit und Sinn der Anordnung geklärt werden sollen und soweit damit die Bekämpfung verbotener oder sittenwidriger Anordnungen verhindert werden soll. (T3)
- 6 Ob 156/12b
Entscheidungstext OGH 16.11.2012 6 Ob 156/12b
Vgl; Beis wie T2
- 6 Ob 145/16s
Entscheidungstext OGH 27.09.2016 6 Ob 145/16s
Vgl; Beisatz: Die ehemaligen aktuellen Begünstigten eingeräumte Antrags‑ und Rekurslegitimation nach § 27 PSG, soweit als Abberufungsgründe Gründe angeführt werden, die sich auf die Verletzung von Pflichten gegenüber dem Begünstigten beziehen (6 Ob 157/12z) ist auf den verstorbenen Begünstigten nicht übertragbar. Dadurch käme es doch zu einer ‑ unzulässigen ‑ Vererbung der Begünstigtenstellung. (T4); Veröff: SZ 2016/96
- 6 Ob 24/21d
Entscheidungstext OGH 18.02.2021 6 Ob 24/21d
Beisatz: Unter dem Begriff des „Begünstigten“ wird verstanden, wer Zuwendungen von der Privatstiftung erhält bzw wem Vorteile aus der Privatstiftung zukommen sollen. Ist die Festlegung der Begünstigten einer Stelle übertragen, dann ist diese in ihrer Entscheidung an den Stiftungszweck und die näheren Regelungen der Stiftungserklärung gebunden. (T5)
Beisatz: Sind die Begünstigten in der Stiftungserklärung konkret (oder bestimmbar) bezeichnet, entsteht die Begünstigtenstellung mit Eintragung der Privatstiftung in das Firmenbuch. (T6)
Beisatz: Begünstigte sind nur solche Personen, deren aktuelle Begünstigtenstellung unmittelbar und ohne dazwischentretenden Akt feststeht. Ersatzbegünstigte und Personen, deren Begünstigtenstellung aufschiebend bedingt ist, haben lediglich ein Anwartschaftsrecht auf Erlangung der Begünstigenstellung. Selbiges gilt dann, wenn die Feststellung des Begünstigten noch von einem Organbeschluss oder der Entscheidung einer vom Stifter dazu berufenen Stelle abhängt, mag auch eine Konkretisierung der Person bereits in der Stiftungserklärung vorgenommen worden sein. (T7)
- 6 Ob 179/21y
Entscheidungstext OGH 15.11.2021 6 Ob 179/21y
Vgl
- 6 Ob 67/23f
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.09.2023 6 Ob 67/23f
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119643
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2025
Dokumentnummer
JJR_20041215_OGH0002_0060OB00180_04W0000_002