Gegen diesen Beschluß richtet sich das als Einspruch bezeichnete Rechtsmittel des Neffen, das als ao Revisionsrekurs zu behandeln ist (RIS-Justiz 0007169, 9 Ob 87/98d).
Die Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG liegen nicht vor.Die Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG liegen nicht vor.
Das Rekursgericht ist in Übereinstimmung mit der auf § 249 Abs 2 AußStrG beruhenden Rechtsprechung davon ausgegangen, daß in der Frage der Bestellung eines Sachwalters, wozu auch die Auswahl der Person desselben gehört, nur dem Betroffenen, seinem Vertreter und dem bestellten Sachwalter ein Rekursrecht zusteht, nicht aber auch noch anderen Personen und daher auch nicht dem Einschreiter als Neffen der Betroffenen (NZ 1986, 131; 8 Ob 678,679/88, 8 Ob 1641/94; 8 Ob 280/97b, 9 Ob 97/98z).Das Rekursgericht ist in Übereinstimmung mit der auf Paragraph 249, Absatz 2, AußStrG beruhenden Rechtsprechung davon ausgegangen, daß in der Frage der Bestellung eines Sachwalters, wozu auch die Auswahl der Person desselben gehört, nur dem Betroffenen, seinem Vertreter und dem bestellten Sachwalter ein Rekursrecht zusteht, nicht aber auch noch anderen Personen und daher auch nicht dem Einschreiter als Neffen der Betroffenen (NZ 1986, 131; 8 Ob 678,679/88, 8 Ob 1641/94; 8 Ob 280/97b, 9 Ob 97/98z).
Der Einschreiter war lediglich berechtigt, Anregungen an das Sachwalterschaftsgericht zu richten, die diese im Rahmen des amtswegigen Verfahrens sachgerecht zu berücksichtigen hatte. Er erlangte dadurch jedoch nicht Parteistellung (Maurer/Tschugguel, Das österreichische Sachwalterschaftsrecht2 Rz 9 zu § 236 AußStrG; NZ 1986, 131; 8 Ob 678,679/88).Der Einschreiter war lediglich berechtigt, Anregungen an das Sachwalterschaftsgericht zu richten, die diese im Rahmen des amtswegigen Verfahrens sachgerecht zu berücksichtigen hatte. Er erlangte dadurch jedoch nicht Parteistellung (Maurer/Tschugguel, Das österreichische Sachwalterschaftsrecht2 Rz 9 zu Paragraph 236, AußStrG; NZ 1986, 131; 8 Ob 678,679/88).
Ob die Betroffene dem Einschreiter am 12. 1. 1996 eine Vollmacht, ihre Pensionsangelegenheiten und eventuelle andere finanzielle Angelegenheiten zu regeln, erteilte und ob sie damals in der Lage war, den Vollmachtszweck zu erfassen (NRSpr 1988/230, 1990/5; 8 Ob 635/93; 1 Ob 513/96; 9 Ob 97/98z), ist nicht von Bedeutung. Diese Vollmacht könnte nämlich die Rechtsmittellegitimation des Einschreiters im Namen der Betroffenen nicht begründen, weil es sich dabei um eine Spezialvollmacht handelt, die erkennbar das Sachwalterschaftsverfahren nicht einschließt.