Das Rekursgericht erkannte richtig, daß eine Person, für die - wie im vorliegenden Fall - ein Sachwalter gemäß § 273 Abs 3 Z 3 ABGB bestellt wurde, in ihrer Geschäftsfähigkeit einem unmündigen Minderjährigen, also einem Kind zwischen sieben und vierzehn Jahren, gleichsteht (4 Ob 525/94; EvBl 1992/93; Koziol/Welser10 I 55; Pichler in Rummel, ABGB2 Rz 1 zu § 273 a; Aicher in Rummel aaO Rz 4 zu § 21; Gamerith, NZ 1988, 65). Das gilt aber nur soweit, als der Behinderte des Gebrauchs der Vernunft nicht gänzlich beraubt und daher geschäftsunfähig ist, was wegen dieser weitergehenden Rechtsfolge trotz einer gemäß § 273 Abs 3 Z 3 ABGB bestehenden Sachwalterschaft zu beachten ist (4 Ob 525/94; Koziol/Welser aaO; Aicher in Rummel aaO; Pichler in Rummel aaO Rz 7 zu § 273; Gamerith aaO je mwN). Wiederholt wurde vom Obersten Gerichtshof aber auch schon ausgesprochen, daß der Betroffene, soweit er im Sachwalterschaftsverfahren selbständig auftreten kann, auch einen Rechtsanwalt zur Wahrung seiner Interessen bevollmächtigen darf (1 Ob 537/90; NRsp 1990/5; ebenso Gamerith NZ 1988, 68 f). Damit kam es zur Übernahme einer Praxis, die bereits die Rechtsprechung zur Entmündigungsordnung prägte (8 Ob 581/83; SZ 28/259; SZ 21/69; SZ 19/57).Das Rekursgericht erkannte richtig, daß eine Person, für die - wie im vorliegenden Fall - ein Sachwalter gemäß Paragraph 273, Absatz 3, Ziffer 3, ABGB bestellt wurde, in ihrer Geschäftsfähigkeit einem unmündigen Minderjährigen, also einem Kind zwischen sieben und vierzehn Jahren, gleichsteht (4 Ob 525/94; EvBl 1992/93; Koziol/Welser10 römisch eins 55; Pichler in Rummel, ABGB2 Rz 1 zu Paragraph 273, a; Aicher in Rummel aaO Rz 4 zu Paragraph 21,; Gamerith, NZ 1988, 65). Das gilt aber nur soweit, als der Behinderte des Gebrauchs der Vernunft nicht gänzlich beraubt und daher geschäftsunfähig ist, was wegen dieser weitergehenden Rechtsfolge trotz einer gemäß Paragraph 273, Absatz 3, Ziffer 3, ABGB bestehenden Sachwalterschaft zu beachten ist (4 Ob 525/94; Koziol/Welser aaO; Aicher in Rummel aaO; Pichler in Rummel aaO Rz 7 zu Paragraph 273,; Gamerith aaO je mwN). Wiederholt wurde vom Obersten Gerichtshof aber auch schon ausgesprochen, daß der Betroffene, soweit er im Sachwalterschaftsverfahren selbständig auftreten kann, auch einen Rechtsanwalt zur Wahrung seiner Interessen bevollmächtigen darf (1 Ob 537/90; NRsp 1990/5; ebenso Gamerith NZ 1988, 68 f). Damit kam es zur Übernahme einer Praxis, die bereits die Rechtsprechung zur Entmündigungsordnung prägte (8 Ob 581/83; SZ 28/259; SZ 21/69; SZ 19/57).
Der Oberste Gerichtshof vertrat aber zum Inhalt der Handlungsfähigkeit des Betroffenen auch schon die gegenüber der einleitend referierten Rechtsprechung wegen der Allgemeinheit ihrer Formulierung weitergehende Ansicht, „daß dann, wenn nach der rechtskräftigen Bestellung eines Sachwalters im Pflegschaftsverfahren zwischen dem Sachwalter und dem Betroffenen Uneinigkeit über die Berechtigung oder Zweckmäßigkeit einer vom Sachwalter beabsichtigten, der Genehmigung des Pflegschaftsgerichts bedürfenden Maßnahme besteht, dem Betroffenen .... ein Rekursrecht gegen die diesbezügliche gerichtliche Entscheidung zusteht, weil nur dadurch eine erhebliche Verletzung der Interessen des Betroffenen durch Handlungen seines gesetzlichen Vertreters und die diese Handlungen genehmigende Entscheidung des Pflegschaftsgerichts hintangehalten werden kann“ und sich „die Bestellung des Sachwalters zur Vertretung des Betroffenen im gerichtlichen Verfahren“ soweit „nicht auf das Pflegschaftsverfahren, in dem zwischen widerstreitenden Begehren des Sachwalters und des Betroffenen zu entscheiden ist“, bezieht. Fehlte es dem Betroffenen an der „geistigen Reife zur Formulierung seines Standpunktes“, müsse „gegebenenfalls sogar ein Kollisionskurator bestellt werden“ (5 Ob 559/94).
Unabhängig davon, ob man die Grenzen der Handlungsfähigkeit des Betroffenen im Sachwalterschaftsverfahren im allgemeinen enger oder weiter zieht, kann der Betroffene jedenfalls im Rahmen der ihm gemäß § 273 a Abs 3 ABGB gebotenen Möglichkeiten selbständig agieren. Das wurde auch vom Gericht zweiter Instanz im Grundsätzlichen nicht verkannt. Dem Rekursgericht ist jedoch nicht darin zu folgen, daß der Betroffene in Ausübung seines Anhörungsrechts nicht befugt sei, einen Bevollmächtigten zu bestellen. Das Gegenteil dessen ergibt sich nämlich aus der einleitend dargestellten ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, von der das Gericht zweiter Instanz abwich. An dieser Praxis ist festzuhalten.Unabhängig davon, ob man die Grenzen der Handlungsfähigkeit des Betroffenen im Sachwalterschaftsverfahren im allgemeinen enger oder weiter zieht, kann der Betroffene jedenfalls im Rahmen der ihm gemäß Paragraph 273, a Absatz 3, ABGB gebotenen Möglichkeiten selbständig agieren. Das wurde auch vom Gericht zweiter Instanz im Grundsätzlichen nicht verkannt. Dem Rekursgericht ist jedoch nicht darin zu folgen, daß der Betroffene in Ausübung seines Anhörungsrechts nicht befugt sei, einen Bevollmächtigten zu bestellen. Das Gegenteil dessen ergibt sich nämlich aus der einleitend dargestellten ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, von der das Gericht zweiter Instanz abwich. An dieser Praxis ist festzuhalten.
Entgegen der Ansicht des Revisionsrekurses läßt sich aber allein aufgrund dieser Rechtslage noch nicht die Frage klären, ob die für die Betroffene einschreitende Bevollmächtigte in deren Namen wirksam Anträge stellen und Rechtsmittel ausführen konnte. Das Sachwaltergesetz hat nämlich nichts daran geändert, daß der Betroffene einen selbst gewählten Vertreter nur dann wirksam bevollmächtigen kann, wenn er nicht offenkundig unfähig ist, den Vollmachtszweck zu erfassen (NRsp 1990/5; 8 Ob 550/87; Gamerith, NZ 1988, 69). Eine offenkundige Unfähigkeit der Betroffenen im aufgezeigten Sinn läßt der Akteninhalt allerdings nicht erkennen. Wenn auch das Erstgericht in seinem Zurückweisungsbeschluß vom 18.August 1995 ausführte, daß die seiner Überzeugung nach bestehende Unfähigkeit der Betroffenen, eine Vollmacht im Bewußtsein deren Tragweite zu erteilen, eine Stütze in den Ergebnissen der Anhörungen und des eingeholten Sachverständigengutachtens finde, läßt der Akteninhalt keine Schlußfolgerung dieser Art zu. Im Beschluß vom 26.Juni 1995, mit dem das Erstgericht für die Betroffene einen Sachwalter gemäß § 273 Abs 3 Z 3 ABGB bestellte, wurden nämlich auch folgende Feststellungen getroffen:Entgegen der Ansicht des Revisionsrekurses läßt sich aber allein aufgrund dieser Rechtslage noch nicht die Frage klären, ob die für die Betroffene einschreitende Bevollmächtigte in deren Namen wirksam Anträge stellen und Rechtsmittel ausführen konnte. Das Sachwaltergesetz hat nämlich nichts daran geändert, daß der Betroffene einen selbst gewählten Vertreter nur dann wirksam bevollmächtigen kann, wenn er nicht offenkundig unfähig ist, den Vollmachtszweck zu erfassen (NRsp 1990/5; 8 Ob 550/87; Gamerith, NZ 1988, 69). Eine offenkundige Unfähigkeit der Betroffenen im aufgezeigten Sinn läßt der Akteninhalt allerdings nicht erkennen. Wenn auch das Erstgericht in seinem Zurückweisungsbeschluß vom 18.August 1995 ausführte, daß die seiner Überzeugung nach bestehende Unfähigkeit der Betroffenen, eine Vollmacht im Bewußtsein deren Tragweite zu erteilen, eine Stütze in den Ergebnissen der Anhörungen und des eingeholten Sachverständigengutachtens finde, läßt der Akteninhalt keine Schlußfolgerung dieser Art zu. Im Beschluß vom 26.Juni 1995, mit dem das Erstgericht für die Betroffene einen Sachwalter gemäß Paragraph 273, Absatz 3, Ziffer 3, ABGB bestellte, wurden nämlich auch folgende Feststellungen getroffen:
„Persönlich ist die Betroffene ausreichend informiert, jedoch zeitlich und örtlich mangelhaft orientiert. Einfach strukturierten Gesprächen ist sie in der Lage zu folgen, sie ist jedoch nicht in der Lage, diesen durch längere Zeit über volle Aufmerksamkeit zu geben. Die intellektuellen Möglichkeiten der Betroffenen sind mit deutlichen Abbauerscheinungen belastet. Wenn auch ihre Kritikfähigkeit teilweise gegeben ist, ist sie jedoch insgesamt deutlich beeinträchtigt. Speziell die Unterscheidungskraft, Urteilskraft und Reflexionsfähigkeit sind nur mehr in Resten vorhanden. Zugleich liegt aber eine auffällige Eigenwilligkeit und Willenskraft der Persönlichkeit vor, die aber durch suggestive Einwirkungen teilweise umgangen werden kann, jedoch insgesamt zu eindeutigen Positionen führt. Produktive Wahnvorstellungen oder Sinnestäuschungen im engeren Sinn sind nicht zu registrieren, wenn man von illusionärem Wunschdenken und zeitweisen situativen Verkennungen absieht.“
Aber auch das über den Gesundheitszustand der Betroffenen festgestellte und schon eingangs dieser Entscheidung wiedergegebene zusammenfassende Kalkül legt nicht nahe, daß die Betroffene offenkundig unfähig war, die Tragweite der von ihr erteilten Vollmacht zu erkennen, ging es doch bei deren Willensbildung um den verhältnismäßig einfach zu verstehenden Sachverhalt, Eigentümer ihres landwirtschaftlichen Gutes bleiben zu wollen und sich zur Verwirklichung dieses Ziels der fachkundigen Vertretung durch eine Rechtsanwältin zu bedienen. Jedenfalls soweit die Betroffene im Sachwalterschaftsverfahren befugt ist, auch durch einen Bevollmächtigten Anträge zu stellen und Rechtsmittel auszuführen, steht ihr auch die Ausübung des Ablehnungsrechts zu. Dabei stellt § 24 Abs 2 JN eine Sonderregelung der Anfechtbarkeit von Entscheidungen über die Ablehnung von Richtern dar und verdrängt - auch im Verfahren außer Streitsachen - die allgemeinen Regelungen über die Anfechtbarkeit von Beschlüssen (EvBl 1991/36 mzwN). Falls eine inhaltliche Prüfung der geltend gemachten Ablehnungsgründe erfolgte, bedeutet dieser Grundsatz, daß gegen die Zurückweisung der Ablehnung der Rekurs nur an das zunächst übergeordnete Gericht stattfindet und gegen dessen Entscheidung kein weiteres Rechtsmittel mehr zulässig ist (EvBl 1991/36; SZ 54/96 uva). Wird allerdings ein Ablehnungsantrag - wie hier - keiner Sachentscheidung unterzogen, weil das Gericht zweiter Instanz eine Antragszurückweisung aus formellen Gründen im Rekursverfahren bestätigte, ist auch der Revisionsrekurs zulässig (EvBl 1991/36; JBl 1980, 487; SZ 42/74 uva).Aber auch das über den Gesundheitszustand der Betroffenen festgestellte und schon eingangs dieser Entscheidung wiedergegebene zusammenfassende Kalkül legt nicht nahe, daß die Betroffene offenkundig unfähig war, die Tragweite der von ihr erteilten Vollmacht zu erkennen, ging es doch bei deren Willensbildung um den verhältnismäßig einfach zu verstehenden Sachverhalt, Eigentümer ihres landwirtschaftlichen Gutes bleiben zu wollen und sich zur Verwirklichung dieses Ziels der fachkundigen Vertretung durch eine Rechtsanwältin zu bedienen. Jedenfalls soweit die Betroffene im Sachwalterschaftsverfahren befugt ist, auch durch einen Bevollmächtigten Anträge zu stellen und Rechtsmittel auszuführen, steht ihr auch die Ausübung des Ablehnungsrechts zu. Dabei stellt Paragraph 24, Absatz 2, JN eine Sonderregelung der Anfechtbarkeit von Entscheidungen über die Ablehnung von Richtern dar und verdrängt - auch im Verfahren außer Streitsachen - die allgemeinen Regelungen über die Anfechtbarkeit von Beschlüssen (EvBl 1991/36 mzwN). Falls eine inhaltliche Prüfung der geltend gemachten Ablehnungsgründe erfolgte, bedeutet dieser Grundsatz, daß gegen die Zurückweisung der Ablehnung der Rekurs nur an das zunächst übergeordnete Gericht stattfindet und gegen dessen Entscheidung kein weiteres Rechtsmittel mehr zulässig ist (EvBl 1991/36; SZ 54/96 uva). Wird allerdings ein Ablehnungsantrag - wie hier - keiner Sachentscheidung unterzogen, weil das Gericht zweiter Instanz eine Antragszurückweisung aus formellen Gründen im Rekursverfahren bestätigte, ist auch der Revisionsrekurs zulässig (EvBl 1991/36; JBl 1980, 487; SZ 42/74 uva).
Das Erstgericht hat daher das gesetzmäßige Verfahren über den Ablehnungsantrag der Betroffenen einzuleiten, um diesen einer meritorischen Erledigung zuzuführen.