Rechtssatz RS0049099
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0049099
Entscheidungsdatum
03.12.2003
Rechtssatz
Nach der Übergangsbestimmung des Art X Z 3 Abs 1 SachwG, BGBl 1983/136, stand ein Vollentmündigter nach altem Recht ab 01.07.1984 einer Person gleich, der ein Sachwalter nach § 273 Abs 3 Z 3 ABGB bestellt worden ist; er war daher einem unmündigen Minderjährigen (Kind zwischen sieben und vierzehn Jahren) gleichgestellt, also gemäß § 865 Satz 2 ABGB insoweit beschränkt geschäftsfähig, als die Gültigkeit eines von ihm allein abgeschlossenen verpflichtenden Vertrages in der Regel von der Einwilligung des Sachwalters oder zugleich des Gerichtes abhing. Der vom Betroffenen mit den Beklagten im Jahre 1986 geschlossene Mietvertrag war somit nicht - wie bei einem Kind unter sieben Jahren - absolut nichtig, sondern bis zur Genehmigung durch den Sachwalter schwebend unwirksam.Nach der Übergangsbestimmung des Artikel römisch zehn, Ziffer 3, Absatz eins, SachwG, BGBl 1983/136, stand ein Vollentmündigter nach altem Recht ab 01.07.1984 einer Person gleich, der ein Sachwalter nach Paragraph 273, Absatz 3, Ziffer 3, ABGB bestellt worden ist; er war daher einem unmündigen Minderjährigen (Kind zwischen sieben und vierzehn Jahren) gleichgestellt, also gemäß Paragraph 865, Satz 2 ABGB insoweit beschränkt geschäftsfähig, als die Gültigkeit eines von ihm allein abgeschlossenen verpflichtenden Vertrages in der Regel von der Einwilligung des Sachwalters oder zugleich des Gerichtes abhing. Der vom Betroffenen mit den Beklagten im Jahre 1986 geschlossene Mietvertrag war somit nicht - wie bei einem Kind unter sieben Jahren - absolut nichtig, sondern bis zur Genehmigung durch den Sachwalter schwebend unwirksam.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 525/94
Entscheidungstext OGH 10.05.1994 4 Ob 525/94
- 1 Ob 513/96
Entscheidungstext OGH 30.01.1996 1 Ob 513/96
Auch; Beisatz: Das gilt aber nur soweit, als der Behinderte des Gebrauchs der Vernunft nicht gänzlich beraubt und daher geschäftsunfähig ist, was wegen dieser weitergehenden Rechtsfolge trotz einer gemäß § 273 Abs 3 Z 3 ABGB bestehenden Sachwalterschaft zu beachten ist. (T1)
- 1 N 506/99
Entscheidungstext OGH 23.02.1999 1 N 506/99
Vgl auch; nur: Er war daher einem unmündigen Minderjährigen (Kind zwischen sieben und vierzehn Jahren) gleichgestellt. (T2) Beisatz: Solche Personen können, wenn sie des Gebrauchs der Vernunft nicht gänzlich beraubt sind, zumindest im Sachwalterschaftsverfahren zur Wahrung ihrer Interessen in bestimmten Angelegenheiten selbst wirksam einschreiten. (T3)
- 1 Ob 62/01a
Entscheidungstext OGH 24.04.2001 1 Ob 62/01a
Beis wie T1
- 7 Ob 230/01a
Entscheidungstext OGH 07.12.2001 7 Ob 230/01a
Auch; nur T2; Beis wie T3
- 7 Ob 8/02f
Entscheidungstext OGH 30.01.2002 7 Ob 8/02f
Auch; nur: Der vom Betroffenen geschlossene Mietvertrag war somit nicht - wie bei einem Kind unter sieben Jahren - absolut nichtig, sondern bis zur Genehmigung durch den Sachwalter schwebend unwirksam. (T4)
- 3 Ob 308/01t
Entscheidungstext OGH 30.08.2002 3 Ob 308/01t
Vgl auch; Beisatz: Hier: Gerichtliche Genehmigung der Verlängerung eines Mietvertrags auf unbestimmte Zeit. (T5)
- 9 Ob 146/03s
Entscheidungstext OGH 03.12.2003 9 Ob 146/03s
Vgl auch; nur: Der vom Betroffenen geschlossene Mietvertrag war somit nicht absolut nichtig, sondern bis zur Genehmigung durch den Sachwalter schwebend unwirksam. (T6)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0049099
Dokumentnummer
JJR_19940510_OGH0002_0040OB00525_9400000_002