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Entscheidung 7 Ob 230/01a×

Entscheidung 7 Ob 230/01a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob230/01a

Entscheidungsdatum

30.01.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer, Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ferdinand B*****, Nicaragua, vertreten durch den Sachwalter Dr. Maximilian Ganzert, Rechtsanwalt in Wels, gegen die beklagte Partei Annemarie B*****, vertreten durch Dr. Heinrich Oppitz, Rechtsanwalt in Wels, wegen Nichtigerklärung der Ehe, aus Anlass des Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wels als Berufungsgericht vom 6. März 2000, GZ 21 R 14/00h-35, womit infolge Berufung der beklagten Partei (und Kostenrekurs der klagenden Partei) das Urteil des Bezirksgerichtes Lambach vom 4. November 1999, GZ 1 C 784/97y-17, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 7. Dezember 2001 wird auf Seite 12 zweiter Absatz, dahingehend berichtigt, dass der erste Satz desselben insgesamt neu zu lauten hat:

"Wenn auch im vorliegenden Verfahrensstadium vorerst nur über die als Rechtsmittel aufzufassenden Eingaben des Besachwalteten im Pflegschaftsverfahren zu entscheiden ist, wird das Pflegschaftsgericht nach einem allenfalls ergehenden, die Klagegenehmigung aufhebenden Beschluss durch das Rekursgericht bei der dann zu treffenden Entscheidung nicht zu übersehen haben, dass beim derzeitigen Verfahrensstand noch nicht beurteilt werden kann, ob der Betroffene durch die bisher gepflogene Vorgangsweise möglicherweise auch in seinem Recht nach Paragraph 22, Absatz 2, EheG, eine Heilung des ursprünglich nichtigen Eheabschlusses herbeizuführen, beeinträchtigt worden ist bzw wird."

Die Durchführung der Berichtigung der Ausfertigungen wird dem Erstgericht übertragen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Bei der Übertragung der urschriftlichen Begründung sind sinnverzerrende Formulierungsfehler unterlaufen, die die Verständlichkeit in Frage stellen, sodass diese gemäß Paragraph 419, ZPO wie ersichtlich zu berichtigen waren.

Anmerkung

E64491 7Ob230.01a-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0070OB00230.01A.0130.000

Dokumentnummer

JJT_20020130_OGH0002_0070OB00230_01A0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0006593 Rechtssatz 12.09.1968Zivilrecht
Dem Pflegebefohlenen, für den im Entmündigungsverfahren ein vorläufiger Beistand bestellt wurde, steht das Rekursrecht gegen einen Beschluss des Gerichtes zu, mit dem eine Prozessführung durch den vorläufigen Beistand genehmigt wurde.
RS0006612 Rechtssatz 21.06.1961Zivilrecht
Rekursrecht des beschränkt Entmündigten (wie SZ 23/181, SZ 28/259, 2 Ob 882/53 ua).
RS0041653 Rechtssatz 12.01.1951Zivilrecht
Die Absendung eines Rechtsmittels an ein unrichtiges Gericht steht der Anwendung des § 89 GOG dann nicht entgegen, wenn das Rechtsmittel am gleichen Tage, an dem es bei dem irrigerweise in der Adresse angeführten Gericht eingelangt ist, an das zuständige Ge …
RS0049099 Rechtssatz 10.05.1994Zivilrecht
Nach der Übergangsbestimmung des Art X Z 3 Abs 1 SachwG, BGBl 1983/136, stand ein Vollentmündigter nach altem Recht ab 01.07.1984 einer Person gleich, der ein Sachwalter nach § 273 Abs 3 Z 3 ABGB bestellt worden ist; er war daher einem unmündigen Minderjähr …
RS0053067 Rechtssatz 04.07.1995Zivilrecht
Die Bestellung des Sachwalters zur Vertretung des Betroffenen in gerichtlichen Verfahren bezieht sich nicht auf das Pflegschaftsverfahren, in dem zwischen widerstreitenden Begehren des Sachwalters und des Betroffenen zu entscheiden ist. Fehlte dem Betroffen …
RS0103634 Rechtssatz 26.03.1996Zivilrecht
Das Scheidungsbegehren eines Betroffenen, dem ein Sachwalter gemäß § 273 Abs 3 Z 3 ABGB beigegeben ist, bedarf der Zustimmung des Sachwalters.
RS0103635 Rechtssatz 26.03.1996Zivilrecht
Die Erklärung des Einvernehmens gemäß § 55a Abs 1 EheG ist die Ausübung eines höchstpersönlichen Rechts, wofür die natürliche Einsichtsfähigkeit und Urteilsfähigkeit des Ehegatten erforderlich ist. Fehlt diese Einsicht oder verweigert der Ehegatte das Einve …
RS0103637 Rechtssatz 26.03.1996Zivilrecht; Strafrecht
Geistig behinderte Personen sind in dem Umfang, in dem ihnen ein Sachwalter zur Vertretung beigestellt wurde, prozessunfähig. Das gilt auch für das Eheverfahren.